Beispiele für die Nicht-Anwendung und die Anwendung

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Das Nominalwertprinzip gilt nicht z.B. bei der Ermittlung des Zugewinns bei der Ermittlung des Anfangsvermögens. Dieses wird indexiert und damit ein Inflationsausgleich berücksichtigt. Vgl. Punkt 7, Inflationsausgleich [1] Das Nominalwertprinzip wurde auch nicht angewandt, bei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich des BRH hinsichtlich Einsatz von Angestellten im öffentlichen Dienst oder Beamten [2] Bei einem Abzinsungssatz von 7,5% [S. 57] kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass nicht empfohlen werden kann, "bisher von Beamten wahrgenommene Aufgaben ... Arbeitnehmern zuzuweisen." [Seite 111, Folgerungen]. Dieses Gutachten findet übrigens auch Eingang in das Urteil des Zweiten Senats des BVerfG vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 [Tz 183][3] in dem es um die Besteuerung der Altersrenten ging. Anwendung findet das Nominalwertprinzip bei der momentan aktuellen Frage nach der Zweifachbesteuerung der gesetzlichen Altersrenten. Hier haben BVerfG und BFH die Anwendbarkeit des Nominalwertprinzips festgestellt. [4] Hierzu Oswald Metzger, von 1994 bis 2002 für die Grünen im Deutschen Bundestag: "Weil hier das Nominalwertprinzip gilt, das vom BVerfG wie vom Bundesfinanzhof (BFH) höchstgerichtlich abgesegnet ist, wälzt der Fiskus auch den Kaufkraftverlust auf die Rentner ab." Vgl. Südkurier Konstanz vom 01.03.2021, Seite 5 / Politik --Karl 3 (Diskussion) 14:16, 30. Mai 2021 (CEST)Beantworten