Diskussion:Notanwalt

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von 77.8.42.109 in Abschnitt Aussichtslosigkeit

Aussichtslosigkeit

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Es ist nicht so klar, daß sich der "strenge Maßstab" darauf bezieht, daß die Bestellung eines Notanwalts nur ganz ausnahmsweise versagt werden kann, nämlich dann, wenn auch unter ganz unwahrscheinlichen Umständen ein Verfahrenserfolg als völlig ausgeschlossen gelten muß. Mit anderen Worten bedeutet "strenger Maßstab" hier "sehr großzügig", d. h. der Notanwalt ist normalerweise zu bestellen; strenge Maßstäbe sind vielmehr an die Voraussetzungen für die Ablehnung des Antrags anzulegen. Bitte etwas "griffiger" formulieren! --77.8.42.109 21:01, 25. Dez. 2019 (CET)Beantworten