Nothilfe hat im Zusammenhang mit Bürgerrechten bei Google keine nennenswerten Treffer. Ist das ein Begriff aus dem deutschen Recht? --Gerhard Atze 11:13, 10. Nov. 2008 (CET)
- Nein, ist es nicht. Gemäß Par 34 StGB wird die Beseitigung eines eigenen Notstandes und dem eines andern grundsätzlich gleich bewertet. Gleichlautend wird in Par 32 StGB die Notwehr für den ersten Fall definiert. Das Wort "Nothilfe" für den zweiten Fall kommt jedoch im StGB nicht vor. Es wird aber häufig umgangsprachlich verwendet, da das StGB eben keinen Begriff definiert. Ich werd mir den Satz, bzw den Themenkomplex, mal vornehmen... --Mainzelmann 10:00, 7. Feb. 2009 (CET)
- Dasselbe gilt für § 227 BGB. -- Arno Matthias 12:45, 7. Feb. 2009 (CET)
der begriff der nothilfe ist in der entwicklungspolitik etabliert, vgl zb das Medienhandbuch Entwiklungspolitik des BMZ. im gegensatz zur reinen katastrophen- und flüchtlingshilfe versucht die nothilfe bei projektlaufzeiten von 6 monaten bis 3 jahren eine gewissen nachhaltigkeit zu gewährleisten. zur nothilfe können unter anderem auch infrastrukturmaßnahmen wie zb der bau von schulen zählen --toktok 13:01, 7. Feb. 2009 (CET)