Diskussion:Notstandsgesetz
(Zur Diskussion über das Deutsche Notstandsgesetz siehe dort.)
Widerstandsrecht
BearbeitenGehört der Absatz über das deutsche Widerstandsrecht nicht in einen der entsprechenden Artikel (Deutsches Notstandsgesetz, Widerstandsrecht, Artikel 20 GG)? (Falls sich jemand für eine Verschiebung des Absatzes entscheidet, bitte auch folgende Überlegungen dazu auf die entsprechende Diskussionsseite mitverschieben.)
Psychologische Wirkung. Hat das Widerstandsrecht nicht auch eine psychologische Wirkung, die dazu beitragen kann, Mitläufereffekte wie im deutschen Nationalsozialismus zu verhindern? Immerhin berufen sich gerade die Deutschen sehr gerne auf die Gesetze. Wo der Reichstag wegen "Rasen betreten untersagt!"-Schildern nicht gestürmt werden kann, da mag ein formales (wenn auch juristisch unsinniges) Widerstandsrecht helfen, obrigkeitsgläubige Vorbehalte zu entkräften. Auch definiert die Verfassung eines Landes nicht nur dessen angestrebte "Verfassung", sie dokumentiert auch seine angestrebte "Verfassung" — somit drückt ein formales Widerstandsrecht gewissermaßen auch den Wunsch nach wachsamen und wehrhaften Bürgern aus. Aus diesen Gründen hat ein formales Widerstandsrecht sehr wohl einen Sinn. Was meint ihr? — Julian Mehnle 22:13, 24. August 2004 (CEST)
- Unter Widerstandsrecht wird darauf ebenfalls (kurz) eingegangen, ich habe die Gedanken dort ergänzt. Das dt. Widerstandsrecht wird hier als Bsp. angeführt, kann also durchaus hierbleiben.--G 00:10, 20. Sep 2004 (CEST)
Ich finde diesen Artikel ziemlich wirr!
Löschungsmöglichkeit
BearbeitenEigentlich gibt es zu diesem Thema ausreichend Artikel, zum Notrecht in der Schweiz oder Notstandsrecht in Deutschlang - Österreich habe ich jetzt nicht geprüft. Hat jemand Ahnung, ob das einfach geht, gibt es sogenannte Redundanz-Kriterien? --poldi50_gra (Diskussion) 09:50, 27. Nov. 2023 (CET)