Diskussion:Objektive Zurechnung

Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Este in Abschnitt Beispiel Fehlen des Schutzzweckszusammenhangs

Lehre von der objektiven Zurechnung

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Hallo!

In dem Artikel fehlt noch ein Abschnitt darüber, dass der BGH die Lehre von der objektiven Zurchnung nicht anwendet, sondern das Problem, wie ich glaube(!!!), im subjektiven Tatbestad prüft. Vielleicht kann mir jemand, der weiter als im ersten bzw. zweitem Semester Jura ist, weiterhelfen und den Artikel erweitern.

I am what I am 11:47, 21. Feb 2006 (CET)

So... Ich habe jetzt selber einen Absatz über die Rechtssprechung des BGH eingefügt, es wäre sehr wünschenswert, wenn sich das mal ein Jurist unter die Lupe nimmt...

I am what I am 12:20, 8. Mär 2006 (CET)

Der BGH wendet die Lehre eben doch an, nämlich in den Fällen der Selbstgefährdung und -verletzung und - ganz wichtig! - der Fahrlässigkeitsdelikte, bei denen es ja auch gar keinen subjektiven Tatbestand gibt (der Mangel an Vorsatz und bestimmten Absichten ist gerade ein Kennzeichen von Fahrlässigkeitstaten). Levay 22:55, 6. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Thematische Ordnung der Ausnahmen

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Die thematische Ordnung der Ausnahmen, bei denen die obj. Zurechnung nicht gegeben ist, ist durcheinander. Es ist nciht genau getrennt zwischen kein geschaffenes Risiko und keine Erfolgsverwirklichung. Auch sind inhaltliche manche Punkte schlichtweg falsch beschrieben. So ist z.B. die eigenverantwrtl. Selbstschädigung des Opfers unter keine Erfolgsverwirklichung zu setzen und nicht als keine Gefahrschaffung anzusehen. 04.11.2008

Selbstgefährdung/Fremdgefährdung

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Es wäre zwar sicher nicht hilfreich, hier einen juristischen Meinungsstreit in seiner ganzen Ausführlichkeit auszubreiten. Trotzdem denke ich, daß man bei den Punkten "Eigenverantwortliche Selbstgefährdung" und "Einverständliche Fremdgefährdung" noch auf die herrschende, große Unklarheit bei der Abgrenzung und Behandlung dieser Fälle hinweisen sollte. Sollte ich es noch hinbekommen, dieses für mich momentan sehr undurchsichtige Wirrwarr in meiner aktuellen Strafrechts-Hausarbeit zu entflechten, finde ich vielleicht auch selbst die Muße, hier noch etwas dazu anzumerken. Deswegen von mir jedenfalls der "Überarbeiten"-Hinweis.

"Achtung: provozierte Fluchtbewegungen sind grundsätzlich keine eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Fliehenden!" Wie ist das "grundsätzlich" im Angesicht des Berliner Urteils zu verstehen? Offensichtlich ist es grundsätzlich so, dass eine provierte Fluchtbewegung in eine Selbstgefährdung übergehen kann. -- 80.187.110.21 18:29, 4. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Beispiel Fehlen des Schutzzweckszusammenhangs

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Das Beispiel finde ich etwas unpassend:

Der Täter T überfährt trotz größtmöglicher Sorgfalt ein plötzlich auf die Straße geranntes Kind. T war nur deshalb zu diesem Zeitpunkt an diesem Ort, weil er mehrere Kilometer entfernt eine rote Ampel ignoriert hatte.

Die Kausalität ist in dem Beispiel bereits „abgebrochen“ oder scheitert evtl. noch an anderen Dingen. Man sollte ein Beispiel erfinden, dass ausschließlich am Fehlen des Schutzzweckzusammenhanges mit der verletzten Norm scheitert. Ich nehme das mal raus. Gruß --...‹brumMfUß... - in memoriam Emil Kraepelin 22:59, 29. Mär. 2011 (CEST)Beantworten

Ein paar Paragrafen wären schon nicht schlecht.Este (Diskussion) 17:57, 7. Nov. 2012 (CET)Beantworten