Diskussion:Pauschalwertberichtigung

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von 194.145.146.129 in Abschnitt Verweis auf veraltete Fassungen von SolvV und KWG

"Wegen spezieller Forderungsrisiken einzelwertberichtigte Forderungen sind von der Pauschalwertberichtigung ausgeschlossen." ???

Binzwar nicht der Auto, aber der Satz ist korrekt. Gesajmtforderung abzgl einzelwertberichtigter Forderungen = Forderungsbestand, der pauschalwertberichtigt werden kann!

Nicht ganz richtig ist jedoch dass das Steuerrecht die PWB nicht anerkennt. Zwar gilt grds. im Steuerrecht der Einzelbewertungsgrds. doch gibt es i. H. v. 1% auf den Nettoforderungsbestand eine sog. nicht-beanstandungsgrenze, die vom Fiskus nicht kritisiert wird (allerdings kein Rechtsanspruch hierauf!); aber Regelfall! Da handelsrechtlich PWB zulässig, muss dies auch für das Steuerrecht gelten (Maßgeblichkeitsgrds. §5 Abs. 1 EStG i. V. m Abs. 6 EstG; ;-) )

Kapitel "Berechnung".

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Leider kenne ich mich in dem Thema überhaupt nicht aus - allerdings ist mir beim Durchlesen der Berechnungsformel aufgefallen, daß

(a) Abkürzungen verwendet werden, die aus dem Kontext her zwar motiviert, aber nicht formal eingeführt wurden (b) Inhaltlich ein Fehler vorliegen muß beim Vorfaktor im Argument der Bestimmung des Minimums Min{}: Hier sollte es wohl 0,4 anstatt 04 heißen. (c) Es wurde keine Quelle für diese Berechnung angegeben, daher halte ich die Formel für fragwürdig - eine Bestätigung durch Literatur oder vergleichbare Querverweise wäre hier sehr angebracht

Ich werde die Punkte (a) und (b) mal vorläufig korrigieren, bitte aber um Kontrolle durch einen Editor mit Fachkenntnissen; der Punkt (c) benötigt dringende Nachbesserung.


Die Formel unter Punkt (c) ist mir zwar bekannt allerdings nur zur Berechnung der Einzelwertberichtigungen (Ausfallwahrscheinlichkeit x Verlustquote = EWB). Eventuell war das ein Fehler des Autors, worauf auch der Satz: "Risikobehaftetes Kreditvolumen (rKV) ist die Forderung an den Kundenabzüglich..." hindeutet, da es bei Pauschalwertberichtigungen meist keinen einen Kunden gibt sondern eben eine pauschale Korrektur der möglichen gesamten ausfallenden Forderungen. Auch wird in der Formel nicht darauf eingegangen, dass Pauschalwertberichtigungen netto (also abzgl. 19% Umsatzsteuer) anzusetzen sind.


Persöhnlich kenne ich nur folgendes Rechenschema:
Gesamtforderungsbestand am Bilanzstichtag, brutto
- zweifelhafte Forderungen, brutto (wurden bereits einzeln wertberichtigt)
= Bruttoforderungsbestand für Pauschalwertberichtigung
- anteilige Umsatzsteuer
= Nettoforderungsbestand für Pauschalwertberichtigung
Nettoforderungsbestand = Basis zur Berechnung der Pauschalwertberichtigung mit dem betrieblichen Erfahrungssatz.


Ich möchte allerdings auch nicht in dem Artikel einfach irgendwelche Formeln ändern. Wäre also nett wenn jemand der für den Artikel verantworlich ist dazu Stellung nimmt oder den Artikel gleich änder.
Mit freundlichem Gruß --87.167.195.107 15:43, 19. Mai 2008 (CEST)Beantworten

Verweis auf veraltete Fassungen von SolvV und KWG

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Im Abschnitt "Sonderregelungen für Kreditinstitute" wird auf eine nicht mehr aktuelle Fassung der SolvV verwiesen (§ 104 Abs. 1 SolvV), ebenso auf eine nicht mehr aktuelle Fassung des KWG (§ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr.1 KWG; § 10 Abs. 6a Nr. 1 KWG) (nicht signierter Beitrag von 194.145.146.129 (Diskussion) 14:00, 8. Mai 2014 (CEST))Beantworten