Diskussion:Persönlichkeitsrecht (Deutschland)

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von KaiMartin in Abschnitt Verschlechterung des Artikels
Dieser Baustein verhindert die automatische Archivierung dieses Abschnitts und seiner Unterabschnitte.

Diesen Hinweis bitte nicht entfernen oder archivieren und immer an erster Stelle auf dieser Diskussionsseite belassen.

Die Artikel Persönlichkeitsrecht und Allgemeines Persönlichkeitsrecht haben sich thematisch überschnitten. Daher wurden aus dem Artikel Allgemeines Persönlichkeitsrecht einige Textpassagen übernommen und in Persönlichkeitsrecht eingefügt.

Damit werden die Lizenzbestimmungen der GNU-Lizenz für freie Dokumentation (GNU FDL) und der CC-BY-SA 3.0 gewahrt.
Normalo 17:30, 3. Feb. 2010 (CET)Beantworten
Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Persönlichkeitsrecht (Deutschland)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

Füge neue Diskussionsthemen unten an:

Klicke auf Abschnitt hinzufügen, um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.

achtung! bevor du hier die sphärentheorie o.ä. einfügst, beachte bitte, dass es den ausführlicheren artikel Allgemeines Persönlichkeitsrecht gibt, der sich mit dem vom bundesverfassungsgericht und bundesgerichtshof entwickelten persönlichkeitsschutz befasst! ich habe mich gerade bemüht, die begriffe etwas zu entzerren... ---Poupou l'quourouce 14:26, 4. Aug 2005 (CEST)

Persönlichkeitsrechte in der Wikipedia

Bearbeiten

Inhalt bereits vorhanden bzw. verschoben nach Wikipedia:Themendiskussion/Persönlichkeitsrechte --Historiograf 17:33, 10. Jan 2006 (CET)

Widerspruch

Bearbeiten

Wenn das umfassende Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und 2 GG abgeleitet wird, kann es sich nicht-wie im selben Satz des Artikels behauptet wird- um ein Gewohnheitsrecht handeln. Vielmehr wird es von den genannten Grundgesetzartikeln postuliert, wobei sich die Auslegung von deren Merkmalen in Rechtsfortbildung im Laufe der jahrzehnte entwickelt hat. Es handelt sich damit um gesetzlich normierte Rechte. Wirkliches Gewohnheitsrecht kann ich dagegen nicht auf die Grundlage einer gesetzlichen Norm stellen. Dies ist schon per definitionem des Gewohnheitsrechts ein Widerspruch.

Gruß: Finanzanwärter

Hab's umformuliert. --Benatrevqre …?! 23:24, 23. Jul. 2010 (CEST)Beantworten

Persönlichkeitsrechte zählen zu den Grundrechten

Bearbeiten

Jeder Bürger ist mit der Schulpflicht zum Unterricht gezwungen und hat neben dem Schreiben und Lesen auch das Rechnen und Gemeinschaftskunde sowie Religion erfahren.

Das erste Gesetzbuch, welches in der Schule durchgenommen wird, ist das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und unter dem Artikel 1 Absatz 1 ist die Würde des Menschen unantastbar. In Artikel 2 Absatz 1 wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet.

Bücher, die nicht in der Schule vorkommen, sind das Strafgesetzbuch und die Urheberrechte. Dies ist auch der Grund, warum in Deutschland das Rechtsempfinden scheitert. Habgier und Neid regiert den Verbraucher. Wie war der Titel... Persönlichkeitsrecht?

Genau! Wir Menschen entwickeln uns, malen Bilder, fotografieren, drehen Filme, machen Musik! Jedes Mal, wenn wir nicht Melodien nachspielen, sondern eigene komponieren, eigene Filme drehen, eigene Fotos schießen, eigene Bilder malen - dann stecken wir unsere Persönlichkeit hinein.

Darum gibt es zwei verschieden Arten von Persönlichkeitsrechten:

Die der schöpferischen Kunst
Die Person selbst.

Die Person genießt den höchstpersönlichen Lebensbereich in der eigenen privaten Wohnung, in Umkleidekabinen. Wer dies missachtet wird eine Straftat begehen, welches nach dem Strafgesetzbuch unter § 121a mit bis zu einem Jahr verfolgt wird.

Zudem zählt das Persönlichkeitsrecht auch, nicht beleidigt zu werden, keine Verleumdung oder üble Nachreden zu ertragen usw. (§185, §186, §187, §201, §202, §204, §240,...)

Dann gibt es noch das Persönlichkeitsrecht bei Abbildungen von Personen, diese werden im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie unter § 22 und § 23 behandelt.


Schlussfolgerung:

Alles was der Mensch schöpferisch schafft hat eine persönliche Note und wird mit dem Persönlichkeitsrecht geschützt.

Der Mensch selbst wird in Abbildungen auf seine Erscheinung über das Persönlichkeitsrecht geschützt. Jedoch bildet der Schutz nur gegen das Veröffentlichen und Verbreiten. Dieser Schutz enthält jedoch gesetzliche Ausnahmeregeln.


Datum

Bearbeiten

Der Artikel besagt,

"Dieses Recht auf Informationelle Selbstbestimmung (RIS) wurde hauptsächlich durch das BVerfG-Urteil (Volkszählungsurteil) aus dem Jahr 1979 begründet"

Im Artikel Volkszählungsurteil aber steht,

"Als Volkszählungsurteil wurde eine Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 [...] bekannt"

Ist das Urteil nun von 1979 oder 1983?

Meinen Recherchen nach dürfte es ich um 1983 handeln: [1]

--BiGBeN87 15:05, 25. Jan. 2007 (CET)Beantworten

EuGHMR-Rechtsprechung

Bearbeiten

Die Differenzen zwischen dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (der im Artikel gar nicht vorkommt) und dem BVerfG über den Schutz des Persönlichkeitsrechts sind noch nicht dargestellt. Ich kann hier und jetzt nicht spontan drei Sätze dazu in Stein meißeln, aber ich hab es auf der Liste für demnächst, falls niemand schneller ist. --Neznamkuda 22:09, 7. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

die Lage in Österreich?

Bearbeiten

Was im Artikel völlig fehlt ist die Situation in Österreich. Ist es dort völlig anders als in Deutschland oder ähnlich? --Túrelio 15:00, 24. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Dafür gibt es nun einen entsprechenden Artikel, der die österreichische Rechtslage beschreibt. --217.8.58.136 18:33, 5. Okt. 2011 (CEST)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. 217.8.58.136 18:33, 5. Okt. 2011 (CEST)

Abschnitt "Bekannte Beispiele"?

Bearbeiten

dort könnte man nennen Papst gegen das Satiremagazin 'Titanic' und einige andere mehr. --Neun-x (Diskussion) 13:58, 17. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

Nein, erst dann, wenn dieser Sachverhalt eine hinreichende wissenschaftliche Rezeption erfahren hat; vorher nicht, da die WP ja gerade kein Newsticker sein soll. --Benatrevqre …?! 17:02, 4. Aug. 2012 (CEST)Beantworten

Schrankenvorbehalt

Bearbeiten

Laut Artikel sei Art 2 II GG der einschlägige Schrankenvorbehalt für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR). Vgl "Der Gesetzesvorbehalt aus Art. 2 Abs. 2 GG gilt wegen der engen Verknüpfung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht" und wenig später im Text nochmal.

GhM ist aber, dass die Schrankentrias aus Art 2 I GG gilt. Hierbei haben die "Sittengesetze" und "Rechte anderer" keine eigenständige Bedeutung, da sie völlig in der "verfassungsmäßigen Ordnung" aufgehen. Diese wiederum ist als verfassungsmäßige RECHTEOrdnung zu lesen, dh als einfacher Gesetzesvorbehalt auszulegen.

Den Schrankenvorbehalt aus "Art. 2 Abs. 2 GG" anzuwenden, der dort in Satz 3 zu finden ist, wäre auch rein systematisch betrachtet etwas widersinnig: So leitet sich das APR, wie vom Artikel zutreffend erkannt wird, aus Art 2 I und Art 1 I GG her. Aus Art 2 II GG kommt es gerade nicht. Wieso dann dessen Schranke gelten soll, leuchtet nicht ein.

Gruß (nicht signierter Beitrag von 46.223.103.55 (Diskussion) 22:24, 3. Dez. 2012 (CET))Beantworten

Persönlichkeit und Namen-Veröffentlichung

Bearbeiten

Ich finde, es sollte in einem Artikel der WP etwas zu der Nennung von Eigennamen in der medialen Berichterstattung gesagt werden. Näheres hier. --Delabarquera (Diskussion) 10:05, 23. Jan. 2013 (CET)Beantworten

Leserrückmeldung: Mir fehlt der Fall, wenn e…

Bearbeiten

109.46.240.21 hinterließ diesen Kommentar am 21. Mai 2013 (alle Rückmeldungen ansehen).

Mir fehlt der Fall, wenn ein Vortrag öffentlich gehalten wird, darf eine Videoaufzeichnung des Vortrags einschließlich Bildnis des Vortragenden veröffentlicht werden?

Eure Meinung dazu? --CherryX sprich! 15:35, 18. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Persönlichkeitsrecht für Blitzgerät

Bearbeiten

Lt. Rhein-Main-Zeitung vom 2. Juli haben Mitarbeiter des Ordnungsamtes Wiesbaden von einem Bürger, der ein mobiles Blitzgerät am Straßenrand fotographiert hatte, verlangt, die Fotos zu löschen, weil das "Gerät habe Persönlichkeitsrechte".[2][3] --Túrelio (Diskussion) 20:16, 5. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Verschlechterung des Artikels

Bearbeiten

ME hat sich der Artikdl gegenüber vorherigen Fassungen deutlich verschlechtert. 2.247.241.97 15:30, 24. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Welche Aspekte meinst Du konkret? ---<)kmk(>- (Diskussion) 22:54, 9. Sep. 2019 (CEST)Beantworten

Revision zur Namensnennung von Beteiligten an Verfahren

Bearbeiten

Zu dem Urteil des LG Hamburg, das 2009 in der Namensnennung von Beteilgten an einem Gerichtsverfahren grundsätzlich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sah, gab es wenige Monate später eine erfolgreiche Revision beim OLG Hamburg. Ich habe die entsprechende Passage im Artikel daran angepasst. ---<)kmk(>- (Diskussion) 22:53, 9. Sep. 2019 (CEST)Beantworten