Diskussion:Personalvertretung

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Doris02 in Abschnitt Novelle BPersVG 2021 ➔ broken Links

Nach dem Wegfall der Art. 74a und 75 GG müsste mal der Absatz Verfassungsrechtliche Grundlagen aktualisiert werden. Heinrich Jordan


Ich hatte als Verfasser des Artikels Personalvertretung denselben Artikel kurz zuvor irrtümlich wohl unter Diskussion hochgeladen. Beide Artikel sind identisch und von mir. Aus der Diskussion kann der Text gelöscht werden, da sollte er eigenlich nicht hin. Als Artikel ist die Personalvertretung allein von mir geschrieben, fremde Urheberrechte gibt es da nicht. Jörg Dohnke


Sie beziehen sich bei den Landespersonalvertretungsrecht nur auf das von NRW. Ich mache mir mal gedanken, wie man das ganze noch allgemeiner halten kann, da es in den anderen Bundesländern inzwischen stark abweichende Personalvertretungsgesetze gibt. Desweiteren gibt es ab 01.10.05 eine Änderung im Gruppenprinzip in den Köperschaften, Anstalten, Stiftungen, welche den neuen TVÖD anwenden, dort wird es bei zukünftigen Wahlen nur noch die "Arbeitnehmergruppe" geben, dies sollte auch noch evtl. eingearbeitet werden. Das im unteren Text genannte "Letztentscheidungsrecht" der Einigungsstelle besteht nur noch formal im Gesetzestext, hierzu suche ich noch die einschlägigen Urteile raus (es gibt da ein Urteil zum Schleswig-Holsteinischen Mitbestimmungsgesetz aus Mitte der 90er). Ch. Bernheine

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Der o.g. Link erfordert eine Anmeldung. Sollte er nicht entfernt werden? -- Wangen 20:00, 18. Dez 2005 (CET)

Habe ich entfernt, vgl. Wikipedia:Weblinks. --Bubo 20:45, 18. Dez 2005 (CET)

Reduzierung des Personalvertretungsrechts in NRW

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Die NRW-Landesregierung hat am 31. Oktober 2006 eine Novellierung des Personalvertretungsgesetzes angekündigt. Dieses soll die Stellung des Personalrates erheblich schwächen und die des Dienststellenleiters deutlich stärken. So werden die Mitwirkungstatbestände nach § 72 LPVG.NW erheblich beschnitten, so dass der Personalrat zukünftig bei Beförderungen, Beurlaubungen, Verlängerung der Probezeit, Befristungen etc. nicht mehr beteiligt werden soll. Die Entscheidungen der Einigungsstelle werden unter den Vorbehalt der parlamentarischen Entscheidungen gestellt. Die Freistellungen sollen sich an Baden-Württemberg orientieren, d.h. bei 0-300 Beschäftigten nur 12 Wochenstunden, bei 301 - 600 Beschäftigten 24 Wochenstunden und ab 601 Beschäftigten eine komplette Freistellung. Ein Gesetzentwurf wird Mitte Januar 2007 erwartet. Martinvoll 21:10, 3. Jan. 2007 (CET)Beantworten

-- Hallo, das gehört doch nicht auf die Diskussionsseite, sondern in den Artikel selbst. Einiges dazu steht schon unter Akuelles.

HDeinert2002 21:33, 3. Jan. 2007 (CET)Beantworten

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So, einen Teil der WP:WEB widersprechenden Weblinks habe ich entfernt. Was die Gesetzestexte betrifft: Das ist äußerst suboptimal gelöst. Lösungsvorschläge? --Complex 21:33, 17. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Warum Du die gelöscht hast, ist mir jedenfalls in Teilen nicht verständlich, m:E. enthalten zumindest einige der Links weiterführende Infos. Ich finde, Du solltest Dir die einzelnen Links anschauen, bevor Du löschst. Ich werde das in den nächsten Tagen mal nachholen. Und zu den Gesetzestexten: das ist keinesfalls suboptimal, sondern ganz im Gegenteil optimal. Es gibt nun mal in Deutschland zahlreiche Rechtsgebiete, in denen die Länder die Gesetzgebungskompetenz haben. Das heißt zum gleichen Rechtsgebiet gibt es 16 Parallelbestimmungen (und hier sogar 17, weil der Bund für die bundeseigenen Behörden zusätzlich Gesetzeskompetenz hat). Nirgendwo anders als in der Wikipedia wird in so übersichtlicher Form verlinkt. Das ist einer der wesentlichen Sinnfragen, jedenfalls bei jur. Themen. An dieser Stelle muss der allgemeine wikipedia-Grundsatz, dass man bei Weblinks sparsam sein soll, aus zwingenden Gründen zurückstehen.

hdeinert2002, 21,40 Uhr, 17. Mai 2007 (CEST)

Also zu den "weiteren Weblinks": Ich habe sie mir angeguckt, erkannte hier, hier nicht den geringsten lexikalischen Mehrwert. Andere Weblinks wie der und der gesamte Abschnitt "Zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes NRW" behandeln Unterthemen und sind damit per se nicht erwünscht. Zu den Gesetzestexten: Das ist eines der wenigen Felder, wo Weblinks im Text selbst durchaus akzeptiert sind und sinnvoll erscheinen. Wie wäre es also, zu den einzelnen Bundesländern mittelfristig jeweils einen kurzen Abschnitt mit den wichtigsten Besonderheiten der Gesetzeslage im Artikel zu integrieren und in dem das Gesetz zu verlinken? Das erscheint mir wesentlich sinnvoller. Alternativ könnte eine Sammlung der Weblinks in dmoz.org eröffnet werden und vom Artikel aus verlinkt werden. Die Durchführungsbestimmungen halte ich im übrigen für auch für absolut verzichtbar. --Complex 21:51, 17. Mai 2007 (CEST)Beantworten
Hallo, wie soll denn im Fließtext so auf diese Weise verlinkt werden? Es kann doch dann nur beispielhaft darum gehen, dass in einer der Landesbestimmungen ein Sachverhalt unypisch zu anderen Ländern geregelt ist. Dazu müsste man dann wieder die Links der anderen Landesbestimmungen einfügen. Ergäbe m.E. ein typisches Durcheinander. Im übrigen: sowohl hier als auch bei den meisten anderen landesrechtlich geregelten Fragen sind die allermeisten Regelungen identisch, aber häufig an anderer Stelle nummeriert. Wenn ein Leser zu einem bestimmten Gesetz Infos sucht, stammt er ja meist aus einem Bundesland. Da die meisten Regelungen identisch sind, wird er nach Lektüre genau dem Link folgen, der für ihn persönlich von Bedeutung ist. Wären die Links nicht da, verlöre die Wikipedia einen guten Teil des Sinnes. Übrigens: der Freistellungsvergleich war ein Text von mir, der eine Schweinearbeit erfordert hat. Er dürfte jedenfalls Personalratsmitglieder, Gewerkschaftler interessieren, zumal in vielen Bundesländern, u.a. in NRW, daran seitens der Landesregierungen "gebastelt" wird. Wie beurteilst Du denn, was ein lexikalischer Mehrwert ist: für Dich in diesem Thema doch sicher nicht, aber diejenigen, die einen bestimmten Begriff aufsuchen, sehen das sicher anders.

HDeinert2002 19:48, 18. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Deutschlandlastig

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Der Abschnitt zu Österreich ist ja wohl mehr ein Scherz? Ich würde vorschlagen, einen allgemeinen, kurzen Übersichtsartikel "Personalvertretung" zu schreiben, der dann in die länderspezifischen Detailartikel "Personalvertretung (Deutschland)" und "Personalvertretung (Österreich)" verlinkt.

Gibt es Einwände? --Peter Putzer 20:06, 10. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Hab einmal den Hauptartikel verschoben. --pep. 16:47, 1. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Bevormundung durch den Gesetzgeber

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Ohne jetzt die rechtlichen Quellen zur Hand zu haben. Folgende Wahlergebnisse in einer hessischen Gemeinde:

  • 145 Stimmen - Hans Müller
  • 128 Stimmen - Klaus Schmidt
  • 94 Stimmen - Peter Wolf
  • 1 Stimme - Sabine Wagner

Bei drei zu wählenden Personalratsvertretern ist gewählt: Hans Müller, Klaus Schmidt und Sabine Wagner. Hm. -- ST 08:21, 26. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Die rechtliche Grundlage ist § 13 HPVG (Hessisches Personalvertretungsgesetz). Danach müssen Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten im Personalrat vertreten sein. Bei entgegengesetzten Verhältnissen (mehr Frauen als Männer) wäre also auch ein Mann mit einer Stimme gewählt.
Ich vermute aber, dass das Beispiel gefälscht ist. Begründung: In der Dienststelle sind offenbar zwei Männer und eine Frau zu wählen gewesen. Dafür erhält in diesem Fall jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen für männliche Kandidaten und eine Stimme für weibliche Kandidaten. Da auf den Kandidaten Müller 145 Stimmen entfallen sind und der Kandidat Wolf ebenfalls noch 94 Stimmen bekommen hat, kann man davon ausgehen, dass ungefähr 200 Wahlberechtigte gewählt haben. Von diesen Wahlberechtigten, egal ob Männer oder Frauen, hatte jeder auch eine Stimme für eine weibliche Bewerberin. Dass von diesen 200 möglichen Stimmen nur eine einzige für die Frau abgegeben wurde und die übrigen 199 Stimmen praktisch verschenkt wurden, ist sehr unwahrscheinlich, zumal etwa ein Drittel der Wahlberechtigten Frauen gewesen sein dürften. Nach der hessischen Wahlordnung hat die Vergabe einer Stimme an eine weibliche Bewerberin keinen Einfluss auf die Wahlchancen der Männer.
Dass das Beispiel gefälscht ist, wird auch daran deutlich, dass, eine Wahlbeteiligung von zwei Dritteln unterstellt, in dieser Dienststelle mindestens 300 Beschäftigte vorhanden sind. Nach § 12 Abs. 2 HPVG sind bei 151-300 Wahlberechtigten bereits sieben Personalratsmitglieder zu wählen. Wenn tatsächlich nur drei Personalratsmitglieder zu wählen waren, dürfte die Dienststelle maximal 60 Beschäftigte umfassen. Damit wären die angeblichen Wahlergebnisse für die Männer nicht möglich.
Die "Bevormundung durch den Gesetzgeber" besteht darin, dass, wie in diesem Fall, bei einem Drittel weiblicher Beschäftigter in der Dienststelle auch der Personalrat aus einem Drittel weiblicher Mitglieder bestehen sollte. Das ist vertretbar und wurde auch durch den Hessischen Staatsgerichtshof auf seine Verfassungsmäßigkeit überprüft und für zulässig erklärt.
Steschke will hier nicht wirklich diskutieren oder informieren, sondern mit ungeprüften Informationen seine Ressentiments posten. Allerdings wäre eine kurze Erläuterung zu den beiden Bundesländern, in denen ein Geschlechterproporz beachtet werden muss (Hessen und Niedersachsen) in dem Artikel nicht verkehrt.

Hennerjordan (Diskussion) 09:20, 27. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Danke für die Erläuterung - die Wahlergebnisse waren aus dem Hut gezaubert und nicht die echten Ergebnisse, da ich die inzwischen vergessen hatte. Den Teil deiner Antwort, mit welcher Intention ich das hier gepostet haben soll, hättest du dir allerdings sparen können. -- ST 00:11, 28. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Juristische Fachsimpelei

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Es heißt unter Verfassungsrechtliche Grundlagen: "...Sonderrechte ... zum Beispiel § 5, § 17, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, § 38 Abs. 2, § 46 Abs. 3 Satz 5 BPersVG; §§ 14, 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 Satz 2, 29 Abs. 1 Satz 3, 34 Abs. 2, 35, 42 Abs. 3 LPVG NW) ..." kann das mal jemand bitte erklären? --House1630 (Diskussion) 19:46, 3. Mär. 2016 (CET)Beantworten

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Hinweis: Alle Juris-Links zum BPersVG sind gebrochen wegen Novellierung 2021. Wer hat Synopse und bereinigt die toten BPersVG-Links? Danke! Doris02 (Diskussion) 04:21, 28. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

Bin nun fündig geworden beim DBB und BMI:
* Synopse BPersVG (7 Seiten)
* Synopse BPersVG (96 Seiten) – wesentliche Änderungen in fett Doris02 (Diskussion) 16:17, 17. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Recht der Personalvertretung in SGB IX?

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Das Recht der Personalvertretung wird im BPersVG und den LPersVG geregelt. Wollte man alle anderen Gesetze nennen, in denen die Personalvertretung auch erwähnt wird, würde das nur Verwirrung stiften. Dei PR betreffenden Regelungen im SGB IX sind im übrigen im BPersVG usw. überwiegend bereits genannt.--Hennerjordan (Diskussion) 12:46, 17. Aug. 2021 (CEST)Beantworten

Leider ist es laut Berichten in SBV-Fachforen u.a. so, dass örtliche Personalräte ihre Pflichten speziell aus §§ 176, 178 Abs. 4 f, 182 SGB IX nicht selten, teils sogar systematisch ignorieren seit Jahrzehnten. Diese drei zentralen Normen sind nicht komplett im Personalvertretungsrecht geregelt. Hinzu kommt, dass Landespersonalvertretungsrecht offenbar teils zu eng bzw. unvereinbar sei mit SGB IX bzw. Unionsrecht laut neuerem Fachschrifttum. Daher wäre es m.E. überaus hilfreich, zumindest auf diese drei elementaren Normen des Bundesrechts (zur engen Zusammenarbeit) wenigstens mal in einem kurzen Halbsatz hinzuweisen. Danke!
In Kenntnis solcher verbreiteten Defizite hat die ständ. Rspr. schon seit Jahrzehnten einem Mitglied des Personalrats (so z.B. VGH Hessen, 15.11.1989, HPV TL 2960/87) als auch einem Mitglied des Betriebsrats (z.B. LAG Hamm, 09.03.2007, 10 TaBV 34/06) jeweils einen eigenständigen Schulungsanspruch (neben der SBV) zuerkannt zur Aneignung von Grundkenntnissen auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts. Doris02 (Diskussion) 13:46, 17. Aug. 2021 (CEST)Beantworten