Diskussion:Pflicht
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Lemma mit Deontologie
BearbeitenVielleicht sollte man den Abschnitt Deontologie in die entsprechende Seite auslagern. --Gronau 20:14, 1. Okt 2005 (CEST)
Recht
Bearbeiten(kann weg ab 22.02.2008; soll bis 1.3.2008 ganz raus)
aus Menüpunkt 'Rechtswissenschaften' ausgeschnitten, da so sicherlich nicht richtig.
Quelle wäre hier erforderlich. Der ausgeschnittene Satz (*) lautet:
(*) "Es kann also Pflichten ohne korrespondierende Rechte geben, nicht aber Rechte, denen keine Pflicht gegenübersteht." Erster fraglicher Teil: (1) "Es kann also Pflichten ohne korrespondierende Rechte geben, ..." Soll es etwa wie folgt heißen???: (1a) "Es kann also Pflichten des einen ohne korrespondierende Rechte eines anderen geben, ...." Auch das ist sehr fraglich. Pflicht des einen ohne zu bedenkendes Recht (oder Schutzrecht) eines anderen, da fehlt es am Sinn und/oder der Pragmatik. Denkbar wäre es allerdings.
Allerdings zum Nachdenken: Öffentlich-rechtliche Gebote dieser Art, insbesondere von Automaten, Verkehrszeichen etc. erstellt, erzeugt oder signalisiert, sind möglicherweise unbegründet oder obsolet (treffen keinen) oder trotz allem beachtlich (Gebote zur Prävention von Unfällen, nämlich pflichterzeugend, das Gebot zu beachten, insbesondere wenn verbunden mit dem Verbot der (ordnungswidrigen) Mißachtung des Gebots, z.B. verbunden mit der Pflicht, eine bestimmte gefahrenträchtige Handlung zu unterlassen; also wenn ein Recht eines anderen zwar nicht unbedingt ersichtlich ist, aber doch wahrscheinlich oder möglich ist oder es ungewiß bleibt, ob ein Recht eines anderen betroffen ist). Gebotene Pflichten ohne konkrete Rechte eines anderen erzeugen nicht wirkliche Pflichten, wenn ein 'kompetenter menschlicher Regler' sie unter keinen Umständen geboten hätte, z.B. unsinnige Halte-Gebote für Fußgänger am helligsten Tag ohne Auto in Sichtweite bei übersichtlichen Verhältnissen etc. Dies führt zu gewissen Fragen der Ahndung von zweifelhaften oder vermeintlichen Pflichtenverstößen ggf. zu Nichtigkeitsfragen im sogenannten Ordnungswidrigkeitenrecht. Aber auch zu Fragen der Einsichtsfähigkeit von leichtsinnig handelnden Personen bei gebotenen Pflichten, bei denen Rechte anderer 'irgendwo' oder 'irgendwie' dahinterstehen. Also Pflicht ohne Recht ???
(1b) "Es kann also Pflichten einer Person geben etwas zu tun, ohne dass sie die Rechte zu einer solchen Handlung hat....". Das kann doch nicht ernstlich ausgesagt werden wollen. Die Person wäre zur Handlung nicht berechtigt. Aussage (1) in diesem Sinne ist also falsch, und so, wie es in (*) formuliert wurde, ist die Aussage zumindest mißverständlich.
(2) "... nicht aber Rechte, denen keine Pflicht gegenübersteht." Wie ist es dann mit folgendem Fall? A hat das (Freiheits-)Recht Tee zu trinken. Hat er eine Pflicht, dies zu tun??? Wohl Nein. => Die Aussage (2) ist falsch.
Sollte dem Satz (*) eine andere Bedeutung zukommen (seitens der gedanklichen Absicht/Meinung des unbekannten Autors)? Was wollte er mitteilen? Was soll das Wort 'korrespondierend' bedeuten? Er hat sich (mit dieser Formulierung) wohl geirrt. Oder zu kurz/zu unverständlich ausgedrückt oder ...? Deshalb: dieser Hinweis soll (nach kurzer Gelegenheit zur Kenntnisnahme) gelöscht werden bis 01.03.2008.
Kant
BearbeitenDass Kant im Artikel über Pflicht nicht vorkommt überrascht. "Pflicht ist die Notwendigkeit einer Handlung aus Achtung fürs Gesetz" (Kant) ist für mich durchaus relevant, könnte unter anderem in Pflicht#Deontologie} erwähnt werden. ~~ --UlrichAAB [?] 14:41, 7. Aug. 2024 (CEST)
- Cicero taucht ja auch nur als Weblink auf. :-( ---- Leif Czerny 14:48, 7. Aug. 2024 (CEST)