Diskussion:Platzverweis

Letzter Kommentar: vor 1 Monat von 2A02:8109:2C40:87C:7149:4074:A265:92D0 in Abschnitt Grundrechtseinschränkung

Änderungen am Artikel

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Hallo Matt1971,

leider fand ich deine Änderungen eher kontraproduktiv. Daher habe ich erst einmal einen Revert gemacht. Sicherheitswacht scheint eine spezifische Sache von Bayern zu sein, sollte also hier allgemein nicht auftauchen. Auch das mit dem Ortsverbot habe ich nicht ganz durchschaut, was gemeint sein soll. Vielleicht wird hier auch zu sehr auf das unterschiedliche jeweilige Landesrecht eingegangen? Nochwas: Links sollte man nur einmal setzen (Grundgesetz), vielleicht hast du das übersehen, und Fußball heißt es weiterhin, denn das ß wurde nicht abgeschafft.

--PeterBonn 15:20, 27. Jan 2005 (CET)

Hallo Matt1971,

mit deinen jetzigen Änderungen stimme ich weitgehend überein, vor allem wurden die unseriösen Angaben (mit den Punks, dem Überwachungsstaat etc) rausgenommen. Jedoch wüsste ich gern noch die Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsverbot (bei Verhängung durch die Gemeinde) - im Polizeigesetz ist zumindest in NRW dazu nichts angegeben (kann es ja auch nicht - es ist ja das Polizei- und nicht das Gemeindegesetz.) --PeterBonn 15:25, 29. Jan 2005 (CET)

  • Der Zusammenhang zwischen Platzverweis und weitergehenden Maßnahmen muss klarer dargestellt werden. Ist zB ein Platzverweis bezogen auf eine Stadt/Gemeinde/Landkreis möglich? und wo ist die Ober-Grenze? Wohl kaum beim Bundesland...
  • Muss ein Platzverbot schriftlich erfolgen? Andernfalls ist man ja als Betroffener in Beweisnot, für welchen Bereich ein Platzverbot nun gilt. --SchallundRauch 13:25, 13. Aug 2006 (CEST)
Ortsverbot: Die Rechtsgrundlage hierfür ist in Bayern das Landesstraf- und Verordnungsgesetz, vermutlich gibt es ein Ortsverbot in anderen Bundesländern nicht. Die Polizei schlägt dies der gemeindlichen Sicherheitsbehörde vor, die dem Ansinnen in aller Regel nachkommt.
Platzverweis (räumliche Geltung): Es gibt im Polizeirecht keine Ausdehnungsmöglichkeit (nur eben von einer Stelle weg), jedoch kann sie dies immer und immerfort tun (sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind). Platzverweise für Bereiche sind nicht rechtsgültig, nur eben Ortsverbote. Während Platzverweise eigentlich immer mündlich ergehen (ohne aufschiebende Wirkung bei Widerspruch), ergehen Ortsverbote ausschließlich schriftlich (und wie gesagt durch die Gemeinde). --Matt1971 23:39, 9. Feb. 2009 (CET)Beantworten

PV

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Ich habe das mit der Maximalzeit mal verändert - lasst einfach mal solche Pauschalen weg - Zu eurer Frage mit dem Aufenthaltsverbot - auch hier ist das "Gebiet" natürlich an die Gefahr in Verbindung mit der Person - Störer zu messen. Schreibe gerne mehr zu - bis bald - Boris (nicht signierter Beitrag von 172.178.53.63 (Diskussion) 13:10, 21. Feb. 2007 (CET))Beantworten

Der Artikel ist auch aus bürgerrechtlicher Hinsicht sehr wichtig, da es tatsächlich derzeit gefährliche Tendenzen nicht nur bei einzelnen Polizisten sondern bis hinauf zu höheren Positionen und auch bei anderen öffentlichen Verantwortungsträgern gibt, den Platzverweis ohne das Vorhandensein oder auch nur die hypothetische Möglichkeit irgendeiner Gefahrensituation oder Behinderung als ein schnell handhabbares Mittel zur massiven Beeinträchtigung (bis hin zur Ausschaltung) des Grundrechts auf Meinungsfreiheit zu missbrauchen. Die wehrhafte Demokratie erfordert aber, dass die Bürger sich aktiv - und wenn nötig auch unter Inkaufnahme von massiven Unannehmlichkeiten - für dieses Grundrecht einsetzen und bei poizeilichen Übergriffen sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten dagegen zur Wehr setzen. Das setzt voraus, dass man darüber Bescheid weiß und sich, falls man voraussehen kann, dass eine solche Situation drohen könnte, vorsorglich mit den erforderlichen Gesetzestexten, sowie den Telefonnummern einiger Anwälte versieht. Ein bisschen Vorausschau und Pfiffigkeit gehört auch dazu. Mit unmündigen und ungenügend informierten Bürgern haben diejenigen Kräfte in unserer Gesellschaft, denen die Demokratie nur ein lästiges Mäntelchen ist, leichtes Spiel. Manfred Franz (nicht signierter Beitrag von 193.175.55.242 (Diskussion) 15:04, 21. Sep. 2007 (CEST))Beantworten

Interessant wäre insbesondere, ob es neben Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.) noch andere Möglichkeiten der Abwehr missbräuchlicher Platzverweise für Betroffene bestehen. -- Aktenstapel (Diskussion) 11:49, 8. Jan. 2014 (CET)Beantworten
Habe jetzt erst mal einen Verweis auf entsprechende Rechtsbehelfe eingefügt. -- Aktenstapel (Diskussion) 18:05, 8. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Soweit mir ersichtlich, wird im Artikel nicht erläutert für welchen Platz diese denn nun eigentlich gilt. Also, darf ein Platzverweis zum Beispiel für eine öffentliche Verkehrsfläche ausgesprochen werden? Oder reicht es, wenn ich mich 50 Meter vom aktuelllen Platz wegbewege Oder...? Heiko242 (Diskussion) 15:47, 7. Jun. 2020 (CEST)Beantworten

Dauer

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Hallo, ich habe gelernt, dass wir in Berlin einen Platzverweis bis zum Ende des darauffolgeneden Tages aussprechen dürfen.Also max. 48 stunden. (nicht signierter Beitrag von 88.73.2.232 (Diskussion | Beiträge) 11:17, 21. Okt. 2009 (CEST)) Beantworten

Gesetzlich normiert ist die Dauer insbesondere in § 29 Abs. 1 ASOG Bln als »vorübergehend« (oder in RP »zeitlich befristet«, § 13 POG). Eine zeitliche Beschränkung könnte sich aus Verwaltungsvorschriften ergeben, auf die sich Betroffene aber nicht berufen können (kein Gesetz im materiellen Sinne). Bitte keine Zeitangaben in Stunden in den Artikel einpflegen, zumindest nicht ohne Quellenangabe. -- Aktenstapel (Diskussion) 11:49, 8. Jan. 2014 (CET)Beantworten

Welche Rechtssprechung ist relevant?

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" ... Maßnahme ... greift nach überwiegender Auffassung weder ... noch ... ein ... "

" ... Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ... sowohl ... als auch ... "

Nach meinem Verständnis steht die Rechtssprechung des BVG über der aller anderen Gerichte/etc., d.h. alle anderen irren sich in ihrer Auffassung. Ist nicht das BVG die höchste, letzte Instanz, deren Urteile für alle anderen bindend sind? --92.231.86.43 02:05, 4. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Nein, das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz. Meist ergeben sich solche Abweichungen aus dem Einzelfall. -- Aktenstapel (Diskussion) 11:51, 8. Jan. 2014 (CET)Beantworten
Es stimmt natürlich, dass das BVerfG keine Superrevisionskompetenz besitzt, aber die Formulierung kann trotzdem leicht missverstanden werden. Offenbar besteht in der Mehrzahl der gerichtlich geprüften Fälle kein Eingriff in Art 2, I u. 11, aber ein solcher Eingriff wird zumindest in einigen Fällen bejaht. Der Ausdruck der aktuellen Fassung, "überwiegende Auffassung" kann leicht mit dem Ausdruck "herrschende Meinung" verwechselt werden.--93.233.60.185 19:42, 9. Nov. 2020 (CET)Beantworten

Rspr. BVerfG und VGH Mannheim

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Weder das BVerfG in der angeführten Entscheidung noch der VGH Mannheim in der angeführten Entscheidung befassen sich mit Art. 2 II GG. Daher ist der Hinweis auf eine abweichende Entscheidung dieser beiden Gerichte in der veröffentlichten Form falsch. Auch der Hinweis, das BVerfG sei keine Superrevisionsinstanz, ist so richtig wie irrelevant: Hätte das BVerfG den Platzverweis als Eingriff in das Recht der Fortbewegungsfreiheit subsumiert, so wäre die Darstellung zumindest irreführend. Bei Grundrechtsauslegungen gilt nun einmal "Karlsruhe locuta, causa finita". Alles andere kann also nur noch de lege ferenda berücksichtigt werden.37.201.241.124 10:16, 18. Mär. 2014 (CET)Beantworten

Platzverweis im Sport

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Vielleicht sollte darauf hingewiesen werden, dass auch im Sport dieser Ausdruck verwendet wird, wobei andere Begriffe wie "Feldverweis" oder "Ausschluss" bekannt sind. --89.144.213.199 12:16, 14. Jul. 2016 (CEST).Beantworten

Feuerwehr & HiOrg

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Ich finde dieses Thema sehr interessant und es sollte auf jedem Fall auch vor dem aktuellen Hintergrund der Debatte ums "Gafferverbot" im Artikel behandelt werden. Die aktuelle Erwähnung im Beispielsatz habe ich aber auskommentiert, da sie missverständlich weil zu kurz ist. Eine Alternative kann ich noch nicht formulieren, weil mir schlicht das juristische Fachwissen fehlt.

Meineswissens ist der Platzverweis und das Sperren von öffentlichen oder privaten Räumen eine rein polizeiiche Maßnahme. Selbst verbeamtete Feuerwehrleute oder in beamtenähnlichen Status erhobene Mitglieder der SanEL/AL Gesundheit (->Landeskatastrophenschutzgesetze), oder deren Beauftragte, sind aber trotzdem meines Wissens nicht zum rechtlich bindeneden Platzverweis oder dessen Durchsetzung befugt. Die Hilfskräfte sind lediglich im Rahmen ihrer Kompetenzen zur Vermeidung von Gefahren verpflichtet (Kennzeichnung von Gefahren-/Einsatzstellen und der Hinweis zum Verlassen dieser). Rechtswiedrig ist bis zum polizeilichen Platzverweis/Sperrung aber nicht das Betreten der ESt, sondern erst die unmittelbare Gefährdung durch Handlungen oder Unterbindung von Handlungengen zur Gefahrenabwehr. --Murata (Diskussion) 21:14, 13. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

VGH Baden-Württemberg gegen VGH Mannheim

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Die nachfolgende Passage ist irgendwie verwirrend. Es steht hier der "VGH Baden-Württemberg" gegen den "VGH Mannheim". Das ist das gleiche Gericht... Wenn also der letzte Satz des Absatzes zutrifft ("Demgegenüber...), dann hat das Gericht seine augenscheinlich ältere Rspr korrigiert und der Satz mit "Diese Sichtweise...." wäre zu streichen oder zu ändern.

Die Maßnahme des Platzverweises greift nach überwiegender Auffassung weder in den Schutzbereich des Art. 11 GG (Freizügigkeit, „Hinbewegungsfreiheit“) noch den des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG („Fortbewegungsfreiheit“) ein, sondern stellt lediglich einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG dar. (...) Diese Sichtweise wird bestärkt durch die Argumentation des VGH Baden-Württemberg. Der VGH[2] betreffend eines allgemein verfügten Platzverweises (Betretens- und Aufenthaltsverbots) gegen Mitglieder der Punk-Szene führte aus, dass ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG vorliegt. Weitere Grundrechtseingriffe wurden nicht diskutiert. Demgegenüber sieht die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts[3] und des VGH Mannheim[4] sowohl einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als auch in Art. 11 GG.


Grüße --17:21, 6. Jan. 2017 (CET) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 93.213.8.43 (Diskussion))

Absatz Grundrechtseinschränkung

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Der Absatz kann so nicht bleiben. Anfang und Ende widersprechen sich diametral. Wenn das BVerfG Eingriffe in diese Grundrechte sieht, die auch augenfällig sind, dann hat die angebliche Sicht des schwäbischen Gerichts hier nicht die Bedeutung von überwiegender Anschauung. Genau das sind die Gründe, warum Wikipedia zurecht immer noch als Nicht-Quelle angesehen wird. 2003:E9:6F20:C800:707B:D8D7:D0F0:BB3F 11:11, 30. Dez. 2021 (CET)Beantworten

Grundrechtseinschränkung

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"Demgegenüber sieht jedoch die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und des VGH Mannheim sowohl einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG als auch in Art. 11 GG."


Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist Freiheitsentzung also Festnahme oder Haft.

Art. 11 GG ist Freizügigkeit, also im Prinzip die Wahl des Wohnsitzes.

Die Quellenangaben (BVerfG NJW 2002, S. 2225 und VGH Mannheim, NJW 2005, S. 88) wirken bereits auf den ersten Blick falsch, denn hier werden offensichtlich Urteile nicht mit ihrem Aktenzeichen, sondern mit Ihrer Fundstelle in einer Papierquelle zitiert.


Ich habe die Urteile beide komplett gelesen:

BVerfG NJW 2002, S. 2225, bezieht sich laut einer Internetquelle auf "Zur Anwendung des PolG NW § 34a - verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Eilrechtsschutz zu Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot"

Das Aktenzeichen ist "1 BvR 300/02" und das Dokument ist gut zugänglich.

Einen Platzverweis gibt es in dem Dokument nicht.


VGH Mannheim NJW 2005, 88 bezieht sich auf

"Urteil vom 22.07.2004 - 1 S 2801/03"

Dieses ist gut so wiedergegeben:

"Durch die polizeiliche Maßnahme des Wohnungsverweises mit Rückkehrverbot wird in den Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art 11 Abs 1 GG) eingegriffen. Sie ist daher grundsätzlich nur zur Vorbeugung strafbarer Handlungen (Art 11 Abs 2 GG) zulässig."

Der Fall ist furchtbar, der dort behandelt wurde und hat mit Platzverweis auch nichts zu tun.


Die beiden Sätze solten mal gelöscht werden.

Warum irgendwer meint, dass irgendwelchen zusätzlichen erfundenen Freiheiteinschränkungen im Artikel stehen sollten, kann ich nicht nachvollziehen.

Als müsste man bei einer Grundrechtsverletzung, die im Artikel ZWEI, also dem nach dem ersten, der eigentlich nur auf Menschenrechtskonvention verweist, also dem ersten mit eigenem Inhalt und da auch noch im ersten Absatz noch irgendwie deutlich machen, dass ein Platzverweis schlecht ist. Ich weiß nicht, warum im ersten Satz steht, was es alles nicht ist und dann das Wort lediglich.

Und dann am Ende "nach Auffassung des Bundesverfassunggerichts" ist es aber anders. Hahahaha. "nach Auffassung" haha. Das Bundesverfassungsgericht ist anderer Meinung. Das sollte hier noch erwähnt werden. Haha. Der Kolumnist beim BVerfG hat auch was zum beigetragen, ok.

Wenn man nicht mal die Verfassungordnung von Deutschland versteht, aber meint hier mitschreiben zu müssen bei einem Thema, wo es um Menschenrechte geht. Unfassbar. Das steht hier schon seit Jahren, oder? Ja, Platzverweise sind ja auch gar kein strittiges Thema gewesen in den letzten Jahren. Oder wurde das tausende Male gelöscht und immer wieder hergestellt.

Wird Zeit, dass ich mir einen Brockhaus kaufe.

Ich kann hier nichts mehr lesen, ohne das Lemma trashen zu wollen.

Das ist nur noch Mist hier. Um 2003 rum war Wikipedia so gut... Da haben meine Kommilitonen und ich noch während des Studiums Dinge, die wir gerade studiert haben geschrieben und haben und mit irgendwelchen Aachener Studenten ausgetauscht. Berufstätige Ingenieure waren auch vertreten.

Und die Nichtswisser haben alle Aritkel geändert. Grundlagenartikel. Die perfekt waren.

Und im Rechtsbereich ist es auch so.Ok. Das habe ich davon, dass ich Originalquellen lese.


Löschen bitte, sonst kann die Wikipedia bald abgeschaltet werden.

Und nein, man kann nicht belegen, dass etwas nicht stimmt. Dass es das fliegende Spaghettimonster nicht gibt, kann nicht belegt werden. Löschen bitte. --2A02:8109:2C40:87C:7149:4074:A265:92D0 01:58, 7. Aug. 2024 (CEST)Beantworten