Diskussion:Polizeigewahrsam

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Pistazienfresser in Abschnitt Richtervorbehalt - unverzüglich

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Aus der QS: Verbringsgewahrsam Rechstwidrig vergleiche Rechtsprechung AG Hamburg und Mainz. --die Tröte Tröterei 13:14, 13. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Der Artikel ist sehr in Fachchinesisch formuliert, vor allem die Einleitung. --Klaus 09:38, 10. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Dieser Artikel ist nicht nur seltsam formuliert, sondern enthält etliche Fehler und die für Wikipedia klassischen politischen Orientierungen an den dominanten Diskursen (meist als NPOV verschleiert). Offensichtlich wird das an Formulierungen, dass z.B. Unterbindungsgewahrsam der Verhinderung einer bereits begangenen Tat dient. Bitte was? Die schon geschehene Tat soll verhindert werden? Der Fehler ist der peinliche Höhepunkt, das Geschehen aus Sicht der Herrschenden zu beschreiben. Die Unterscheidungen in die verschiedenen Gewahrsamsarten ist im übrigen auch völlig willkürlich. Es gibt kein Polizeigesetz, wo die so nebeneinander existieren. Den Artikel verändere ich nicht. Ich gehöre zu den von der Wikipedia-Polizei mit einer lebenslänglichen Sperre belegten Kritikerinnen der Ausrichtung von Wikipedia an den Denkrichtungen der Herrschenden.

OK, also mal kurz zum letzten Beitrag: Es kommt mehr darauf an, wer Informationen einstellt - d.h. welche Denkrichtungen er vertritt. Ich glaube sogar, daß Wikipedia eher leicht linksliberal einzuordnen ist! --Apokalypse 15:49, 12. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Bei gewissen Rechtsthemen ist das "Fachchinesisch" nicht zu vermeiden. D. h. um dem mitunter erhobenen Anspruch einer adäquaten Enzyklopädie gerecht zu werden, muss auch eine gewisse Wissenschaftlichkeit Voraussetzung sein. Sprache ist hierbei das entscheidende Mittel. --Viaorbi 11:52, 20. Dez. 2007 (CET)Beantworten

zum Abschnitt Präventivgewahrsam

3. Satz: Erheblich ist eine Straftat dann, wenn sie mit Strafe oder –Geldbuße– bedroht ist.

Straftaten definieren sich mitunter über ihren Sanktionscharakter. Rechtsfolge einer Straftat ist die Freiheitsstrafe oder die Geldstrafe nicht die Geldbuße. Die –Geldbuße– ist die Rechtsfolge einer vorwerfbaren Handlung besser bekannt als Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten sind zu unterscheiden. Das folgt schon aus der Mündung der „Übertretungen“ aus dem Strafrecht hin zum Ordnungswidrigkeitenrecht. Freiheitsentziehungen zur Verhinderung bevorstehender Ordnungswidrigkeiten düften in aller Regel unverhältnismäßig sein und nur in besonderen Fällen wegen des erheblichen Ausmaßes in Frage kommen.

Gruß Frank


Dauer der Gewahrsamnahme: Bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen. Das bedeutet, dass die Person je nach Aufgriffszeit, max. 47 Std 49 Minuten festgehalten werden darf, sofern nicht aufgrund einer richterlichen Entscheidung, die Fortdauer der Freiheitsentziehung für unzulässig erklärt wird oder der Grund des Festhaltens weggefallen ist. Die Aussage, dass man jemanden max. 24 Std. festhalten darf, ist nicht korrekt. Zum Zwecke der Identitätsfestellung beträgt die maximale Dauer des Festhaltens 12 Std. Carsten (nicht signierter Beitrag von 95.114.37.85 (Diskussion) 14:00, 14. Okt. 2010 (CEST)) Beantworten

Nun mal nichts durcheinander bringen. Offensichtlich wird übersehen, dass eine richterliche Entscheidung unverzüglich zu erfolgen hat, also nicht erst nach 24 Stunden. Lediglich wenn kein Richter erreichbar ist und die Gründe für den Gewahrsam voraussichtlich vor Einholung der richterlichen Entscheidung entfallen, kann auf die richterliche Entscheidung verzichtet werden. Alles andere ist nichts weiter als Freiheitsberaubung im Amt. Und die Festhaltung zur Identitätsfeststellung hat nichts mit einem Polizeigewahrsam zu tun, sondern ist eine strafprozessuale Maßnahme und deren Vorschriften sind nicht in den Polizeigesetzen der Länder, sondern in der StPO zu suchen. --Tschimtscham 02:18, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Nanana....jetzt gibt´s Kauderwelsch. Richtig ist, dass die richterliche Entscheidung unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhafte Verzögerung einzuholen ist. Ist dies NICHT möglich, dann ist die Person SPÄTESTENS zum Ablauf des auf die Ergreifung folgenden Tages zu entlassen. Das bedeutet, die Angabe dass das Polizeigewahrsam theoretisch bis zu 47:59 Minuten gehen kann, ist korrekt. 24 Stunden ist ein populärer Irrtum, der aus Unverständnis der einschlägigen Regelung folgt. Man setzt da den Ablauf des auf die Ergreifung folgenden Tages mit 24 Stunden gleich. Das ist aber -logischerweise- falsch, da theoretisch eine Person am 01. um 00:00 aufgegriffen werden könnte und somit erst am 2. um 23:59 zu entlassen wäre ergo 47:59, keine 24.

Quatsch ist im Übrigen auch, dass die Identitätsfeststellung lediglich nach der StPO zulässig wäre. Die Polizeigesetze regeln sehr wohl auch die präventive Identitätsfeststellung. Ist die nicht so ohne Weiteres möglich, so darf die Person bis zu 12 Stunden festgehalten werden. Auch da gilt - steht die Identität zweifelsfrei fest, ist zu entlassen; schafft es die Polizei nicht innerhalb von 12 Stunden die Identität festzustellen, so ist die dann unbekannte Person ebenfalls zu entlassen. (nicht signierter Beitrag von 95.117.95.114 (Diskussion) 07:43, 25. Jun. 2014 (CEST))Beantworten

Sicherungs- und Unterbindungsgewahrsam

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Was ist denn der Unterschied zwischen Unterbindungsgewahrsam und Sicherungsgewahrsam? Zumindest aus dem Artikel geht das nicht hervor.--Simon Prima 21:06, 10. Dez. 2007 (CET)Beantworten

U. "stoppt" eine Handlung, S. beugt einer vor. Das ist jetzt mal ganz einfach ausgedrückt. Mal sehen, was sich machen läßt. --Apokalypse 21:28, 10. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Schutz vor Bedrohung durch Dritte

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Ist hier auch eine Schutzhaft abgedeckt, die dazu dient jemanden einer Gefährdung durch Dritte zu entziehen? Etwa in dem Sinne, dass jemand von einem Pöbel bedroht/verfolgt wird oder etwa sich bei einer Demonstration öffentlich entgegengesetzt äußert und dadurch die Gefahr von Gewalttaten gegen ihn drohen? Ich kann in den Aussagen hier nicht erkennen, dass eine Ingewahrsamnahme zum Schutz vor Bedrohungen durch Dritte möglich wäre.--WerWil 16:09, 16. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Gefährdung durch Dritte läßt sich auch durch Gewahrsam erreichen. Das ist aber keine Schutzhaft sondern ein solcher Gewahrsam. In den deutschen Polizeigesetzen ist das wohl überall möglich und durchführbar. Beispiel: Ein Mob richtet sich auf eine Person, letztere sieht aber die Gefahr nicht (wg. Rausch etc.). --Apokalypse 13:44, 25. Sep. 2009 (CEST)Beantworten
Ich denke, es ist eher folgende Situation gemeint: Eine Person P wird von einer unbekannten oder flüchtigen Person X rechtswidrig bedroht. Die Bedrohungslage ist ei groß, dass etwa polizeilicher Personenschutz nicht ausreicht, und die Sicherheit von P nur durch die zeitweise Unterbringung an einem sicheren und polizeilisch geschützten Ort zu gewährleisten ist. Obgleich solche Maßnahmen normalerweise wohl nur mit dem Einverständnis von P getroffen werden können, wäre dennoch die Frage interessant, ob Schutzgewahrsam hier auch zwangsweise angeordnet werden kann, etwa wenn P die Gefahr trotz eindringlicher polizeilicher Erläuterung nicht realisiert oder aus anderen Gründen sich weigert, sich an besagten geschützten Ort zu begeben. Diese Art des Schutzgewahrams wurde neulich erst, ich meine im Zusammenhang mit den jüngsten neonazistischen Ermittlungen, im Fernsehen als "Schutzhaft" erwähnt.--SiriusB 10:29, 15. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Juristisch korrekt?

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Im Absatz Präventivgewahrsam heißt es: "Erheblich ist eine Straftat dann, wenn sie mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist."

Stimmt das juristisch so? Ich bin kein Jurist, aber das würde ja im Prinzip heißen, dass nur Straftaten ohne Strafe unerheblich sind (kann ich mir jetzt nicht so ganz vorstellen). Das scheint mir etwas seltsam und eine Suche zu dem Thema im Web spuckt andere Meinungen zu dem Thema wann eine Straftat erheblich ist aus. -- 217.231.242.178 00:38, 29. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

Eine Straftat ist per se mit Strafe bedroht (Freiheits- oder Geldstrafe). Mit Geldbuße ist eine Ordnungswidrigkeit bedroht. Eine tatbestansmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung (eine Straftat eben), die nicht mit Strafe bedroht wäre, ist mir nicht bekannt. Also die Begriffskonstruktion, dass eine Straftat erheblich ist, wenn sie mit Strafe bedroht ist, ist kurz gesagt, falsch. Eine Straftat wird ja dadurch zur Straftat, dass sie mit Strafe bedroht ist. Der Begriff "erheblich" richtet sich hier nach Höhe der Strafandrohung.-- Tschimtscham 02:09, 14. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Die Aussage "Erheblich ist eine Straftat dann, wenn sie mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist." ist Quatsch. Wonach sich "erheblich" bemißt, weiß ich allerdings auch nicht. Was die Qualifizierung "erheblich" angeht, müsste man mal nachschauen oder beim Portal:Recht nachfragen ( →Portal Diskussion:Recht). Freilich gibt es keine Straftaten ohne Strafe, von daher sind diese rechtstheoretisch immer erheblich (weil die Gesellschaft betroffen ist, genauer gesagt die Rechtsordnung gestört resp. verletzt wird). Bei OWis gibt es auch Verstöße, die erheblich sein können (das kann schon ein Falschparker sein, der in einer Hauptstraße so einen Stau verursacht, dass hunderte von Autofahrern zu spät zur Arbeit kommen). Ok die Diskussion ist eh unangebracht, weil themenfremd. --78.50.138.122 01:50, 3. Sep. 2017 (CEST)Beantworten

Gewahrsam allgemein

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Die Polizei kann eine Person aus verschiedenen Gründen "in Gewahrsam" nehmen. U.a.- den erwachsenen Ladendieb, der angibt, er werde (nach Personalienfeststellung) wieder stehlen gehen. Hier: Gewahrsam bis zum Ladenschluss, zur Verhinderung weiterer Straftaten (Ladendiebstahl). - das Kind oder den Jugendlichen nach Ladendiebstahl oder Vermisstenmeldung wieder der Obhut der Erziehungsberechtigten zuzuführen. - den gesuchten Straftäter, um ihn dem Haftrichter vorzuführen - einen alkoholisierten Obdachlosen im Winter zum eigenen "Schutz der Person" (damit er auf der Straße nicht erfriert). - den alkoholisierten Ruhestörer, um die Nachtruhe in einem Mehrfamilienhaus sicher zu stellen, bis zur Ausnüchterung. (Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit). - Störer einer Amtshandlung, bis diese beendet ist. Und noch einige andere mehr. Demnach muss nicht immer eine Straftat vorliegen, es reicht auch der Aspekt der sog. Gefahrenabwehr. mfg --scargill 00:48, 15. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Naja, da ist wieder einiges durcheinander. Der gesuchte Straftäter, der dem Haftrichter vorgeführt werden soll, wird aufgrund eines Haftbefehles festgenommen, nicht in Gewahrsam genommen. Und der Störer einer Amtshandlung wird ebenfalls festgenommen. Beides aufgrund einer Rechtsgrundlage in der StPO. Nochmal, der Polizeigewahrsam ist eine präventive Maßnahme und hat nichts mit der Strafverfolgung zu tun. Die Gefahrenabwehr ist primäres Ziel des Gewahrsams, nicht die Strafverfolgung, die hat ihre Befugnisnormen in der StPO, nicht in den Polizeigesetzen der Länder. (nicht signierter Beitrag von Tschimtscham (Diskussion | Beiträge) 18:15, 6. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten

"Der gesuchte Straftäter, der dem Haftrichter vorgeführt werden soll, wird aufgrund eines Haftbefehles festgenommen, nicht in Gewahrsam genommen. " ... ist unrichtig, der wird verhaftet. Nun etwas anderes: Ich dachte immer, dass Polizeigewahrsam der Überbegriff ist (Gefahrenabwehr, Zuführung zur Justiz, Straftaten im polizeil. Ermittlungsverfahren, Identitätsfeststellung, Abschiebung, Zuführung in "die geschlossene" usw.) ist. Der Artikel hier zielt aber nur auf die Gefahrenabwehr ab. Wie nennt man die Freiheitsentziehung oder die Freiheitsbeschränkung durch die Polizei dann in der Fachsprache? --93.133.222.142 11:44, 15. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Bayern führt die Unendlichkeitshaft ein - SZ 20. Juli 2017, 08:08 Uhr

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  • Gefährder können ab August in Bayern länger vorbeugend eingesperrt werden.
  • Der Landtag in München stimmte mit den Stimmen der CSU für das Polizeiaufgabengesetz, das die Erhöhung der Präventivhaft von bisher 14 Tagen auf unbefristete Zeit vorsieht.
  • Alle drei Monaten soll ein Richter darüber entscheiden müssen.

Quelle: http://www.sueddeutsche.de/bayern/gefaehrder-gesetz-bayern-fuehrt-die-unendlichkeitshaft-ein-1.3594307 http://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-gefaehrder-gesetz-verschaerft-1.3595274

Richtervorbehalt - unverzüglich

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Hier müsste die Unverzüglichkeit des Art. 104 Abs. 2 GG einschlägig sein. In § 40 BPolG steht auch nichts anderes und selbst wenn würde die Norm des Grundgesetzes vorgehen. --Pistazienfresser (Diskussion) 03:14, 2. Dez. 2022 (CET)Beantworten