Diskussion:Postmortales Persönlichkeitsrecht

Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Eugen.Schwoerer in Abschnitt Datenschutzgesetz des Landes Berlin

Gerichtsentscheidung

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Entscheidung (Volltext liegt noch nicht vor) http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2005&Sort=3&Seite=3&anz=2879&pos=96&nr=34563&linked=pm&Blank=1 --Historiograf 03:49, 17. Jan 2006 (CET)

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Hallo Leute! In der aktuellen Version des Artikels Postmortales Persönlichkeitsrecht (vom 21.1.2006, 16.39 Uhr) befindet sich unter „Siehe auch“ ein Link zum Artikel Tron (Hacker). Meines Erachtens gehört dieser Link da nicht hin, weil in dem Artikel Tron (Hacker) nichts zum postmortalen Persönlichkeitsrecht steht und dort auch nicht hingehört. Stört's jemanden, wenn ich den Link entferne? --Stefan Knauf 16:20, 22. Jan 2006 (CET)

Ja mich. Der Zusammenhang wird durch die Debatte auf der Diskussionsseite klar. Es handelt sich beim Hacker Tron um einen der spektakulärsten gerichtlichen Fälle des postmortalen Persönlichkeitsrechts in den letzten Jahren --Historiograf 16:46, 22. Jan 2006 (CET)

Hm, klingt einleuchtend... --Stefan Knauf 19:21, 22. Jan 2006 (CET)

Die Entscheidung eines Amtsgerichts eine zuvor erlassene Verfügung wieder aufzuheben ist nicht spektakulär. Der Prozess kann noch Jahre dauern und das Ergebnis ist offen (siehe Caroline-Urteil). Im Tronartikel findet sich nichts zum pP. Die Diskussion dort ist kein Ruhmesblatt und enthält bislang keine fundierten Ausführungen zum postm.PersR sondern nur Meinungen. Der Link ist also weder neutral noch für jemanden interessant, der das Lemma eingibt. Es gibt da draussen andere Fragen als Trons Namen. ich habe den Link entfernt, ebenso auch den Link auf den Anwaltsschriftsatz. Wenn Anwaltsschriftsätze jetzt in Beiträgen verlinkt werden sollen, dann gute nacht. --Fludibu 01:58, 17. Feb 2006 (CET)

dringende Überarbeitung

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Der Artikel sollte wohl der Rechtfertigung der (m.E. unzulässigen) Namensnennung im Tronbeitrag dienen und hatte mit einer Übersicht über das postmortale Persönlichkeitsrecht nicht viel zu tun. Die Tron-Frage ist offen und sollte daher gar nicht, oder eben sachlich dargestellt werden. Widersprüchlich wird es, wenn behauptet wird, postm. gebe es nur Entstellungsschutz und dann auf KUG und Archivschutz verwiesen wird. Die Dauer des pP ist ein sehr interessanter aber kaum ein x-zeiliges zitat rechtfertigender Aspekt (für den tron-fall könnte man das zitat übrigens so interpretieren: solange ein öffentliches interesse besteht, besteht auch das pP). Der Beitrag enthielt außerdem echte Fehler (Art. 2 GG). Der Beitrag ist jetzt immer noch nicht gut, aber heute wirds nicht mehr besser. --Fludibu 01:58, 17. Feb 2006 (CET)

Dadurch, dass du einen einigermaßen verständlichen Artikel unverständlicher machst, wird nix besser. Der Anwaltsschriftsatz ist eine außerordentlich instruktive Onlinequelle. Der Fall Tron ist sehr wohl relevant. Du hast offensichtlich wenig Ahnung und solltest die Finger von Sachen lassen, von denen du nix verstehst. --Historiograf 02:11, 17. Feb 2006 (CET)

Der Beitrag ist sachlich falsch und neben dem Thema, Du hast Dir nicht die Mühe gemacht meine Änderungen zu lesen, sonst hättest Du zumindest die Fehler erkannt. Was ist das hier, Dein privater Tron-Feldzug? Wenn Du meine Änderungen nicht verstehst, solltest Du Dich vielleicht bei Rechtsthemen zurückhalten. --Fludibu 02:33, 17. Feb 2006 (CET)

Überarbeiten

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Hier werden der grundrechtliche Schutz und einfachgesetzliche privatrechtliche Regelungen durcheinandergeworfen. Zudem ist es ständige Rechtsprechung des BVerfG, dass es kein postmortales Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I iVm Art 1 I GG) gibt. Der post mortem nachwirkende Achtungsanspruch resultiert allein aus Art 1 GG (wie in der Einleitung auch halbrichtig wiedergegeben wird), wobei die Unverletzlichkeit der Menschenwürde eben nicht mit dem Allgemeinen Persönlcihkeitsrecht gleichzusetzen ist (was übrigens auch ausdrücklich in der verlinkten Entscheidung zu den Willy-Brandt-Gedenkmünzen gesagt wird). Außerdem wird mir nicht ganz klar was die Nennung von "Datenschutz" und "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" nebeneinander sollen. Das RaiS ist eine Ausprägung des APR, der Datenschutz ist die Gesamtheit der einfachgesetzlichen Regelungen und geht darüber weit hinaus. Der Artikel müsste komplett umgeschrieben werden. --C.Löser Diskussion 02:13, 31. Mai 2007 (CEST)Beantworten

Hab jetzt mal das Wichtigste umformuliert/ergänzt. --C. Löser 07:50, 7. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Personenrecht

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"Als Personenrecht ist es gesetzlich nicht fixiert." Was aber bedeutet Personenrecht? Es schickt sich nicht gut an für eine Enzyklopädie, schon im zweiten Satz einen Begriff zu verwenden, dessen Definition sie nicht kennt. -- 89.204.153.230 23:55, 21. Feb. 2011 (CET)Beantworten

Deutschlandzentriert

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Hier wird ohne weitere Erklärung die Situation für Deutschland erklärt. Ohne Weiteres werden Paragraphen aus deutschen Gesetzesbüchern zitiert... Es sollte wenigstens erwähnt werden, dass es sich um deutsche Gesetzestexte handelt! Oder muss man das - wie ich - einfach erraten können? --Chrugel 14:27, 5. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Eingangsthese ist falsch

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"Das (Grund-)Recht auf informationelle Selbstbestimmung ... ende[t] mit dem Tod eines Menschen." Das ist grundsätzlich falsch und kann so nicht stehenbleiben. Wenn die These stimmen würde, wäre es ja völlig unsinnig, ein Testament zu machen. In diesem kann jedermann auch (und gerade) für die Zeit nach seinem Tod - selbstverständlich auch informationelle - Festlegungen treffen, dass z.B. irgendetwas nicht veröffentlicht oder bekanntgemacht werden soll. Sollte ich das als juristischer Laie missverstanden haben, muss der gemeinte Sachverhalt von einem Juristen klargestellt werden. Eine Bezugnahme oder auch Abgrenzung zum Testament ist auf alle Fälle hier notwendig.
Interessant wäre auch ein kleiner Absatz über die spezielle Recht, dass manches erst 70 Jahre nach dem Tod frei von bestimmten (Urheber-)Rechten wird und dadurch z.B. durch wikipedia nutzbar wird. Da wirkt doch auch ein postmortales Persönlichkeitsrecht weiter, oder wer würde es anders bezeichnen wollen, da der Urheber immer eine Person ist (lassen wir mal die Computerlyrik außen vor)? Zumindest der juristisch feine Unterschied, so es einen geben sollte, wäre auch hier darzustellen.
Aufgrund der falschen Eingangsthese ist dieser Artikel aktuell völlig unglaubwürdig. --194.95.119.139 14:06, 23. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Überarbeitung

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Der Artikel müsste dringend überarbeitet werden. Die Kritik an den Ausführungen - erstmals oben aus 2007! - ist berechtigt. Hier muss zwischen dem fortwirken der Menschenwürde-Garantie aus Art. 1 I GG und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 I iVm 1 I GG (u.a. Recht auf informelle Selbstbestimmung) differenziert werden. Um einen Ansatzpunkt zu geben, zitiere ich mal aus der Mephisto-Entscheidung des BVerfG:

"Die Gerichte haben in diesem Zusammenhang mit Recht zur Beurteilung der Schutzwirkungen aus dem Persönlichkeitsbereich des verstorbenen Schauspielers Gründgens Art. 1 Abs. 1 GG wertend herangezogen. Es würde mit dem verfassungsverbürgten Gebot der Unverletzlichkeit der Menschen würde, das allen Grundrechten zugrunde liegt, unvereinbar sein, wenn der Mensch, dem Würde kraft seines Personseins zukommt, in diesem allgemeinen Achtungsanspruch auch nach seinem Tode herabgewürdigt oder erniedrigt werden dürfte. Dementsprechend endet die in Art. 1 Abs. 1 GG aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, nicht mit dem Tode.
Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht erkennen darüber hinaus auch nach Art. 2 Abs. 1 GG Ausstrahlungswirkungen für den zivilrechtlichen Schutzbereich um die Person des verstorbenen Schauspielers Gründgens an, wenn auch in einem durch sein Ableben bedingten eingeschränkten Umfang. Die Fortwirkung eines Persönlichkeitsrechts nach dem Tode ist jedoch zu verneinen, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist; mit ihrem Tode erlischt der Schutz aus diesem Grundrecht. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG setzt die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person als unabdingbar voraus. Daran vermag die Erwägung des Bundesgerichtshofs nichts zu ändern, daß die Rechtslage nach dem Tode für die freie Entfaltung der Person zu ihren Lebzeiten nicht ohne Belang sei. Die Versagung eines Persönlichkeitsschutzes nach dem Tode stellt keinen Eingriff dar, der die in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. " BVerfGE 30, 173 (194) Hervorhebung nachträglich eingefügt --134.245.56.149 17:51, 3. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Datenschutzgesetz des Landes Berlin

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Hier fehlt ein Hinweis auf das Datenschutzgesetz des Landes Berlin, das eine Schutzwürdigkeit über den Tod hinaus ausdrücklich festlegt. Dies hat Konsequenzen für die Archive, die in Berlin verwaltet werden, und die daher nur massiv erschwert zugänglich sind. --Eugen.Schwoerer (Diskussion) 15:09, 26. Feb. 2014 (CET)Beantworten