Diskussion:Pragmatische Sanktion

Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von BlackEyedLion in Abschnitt Thronfolge der Frauen

Unterschiede zum pactum mutuae successionis

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Es gibt sehr wohl einen gravierenden Unterschied zum pactum mutuae successionis. Laut diesem wären nämlich Josefs Nachkommen, denen von Karl in der Erbfolge bevorzugt worden. Nach Karl wäre also ein Nachfahre Josefs zum Zug gekommen. Ich finde das geht nicht deutlich genug aus dem Artikel hervor. --Hagenk 18:33, 4. Jul 2006 (CEST)

Das ist so nicht richtig. Das pactum sah zunächst vor, dass die josephinische und die karlistische Linie jeweils getrennt bleiben sollten, und in jeder Linie die Thronfolge nach dem Grundsatz der Primogenitur stattfinden sollte ("initio sic succedendi in Ditionibus penes Filium Nostrum primogenitum Regem Josephum permanentibus ab Illius Filijis maribus, in ijs verò, quae Secundogenito Nostro Regi Carolo tertio cessae sunt, ab huius prole mascula capiendo, eodemque ordine, donec per Dej gratiam vtrinque mares per lineam masculinam ex legitimo matrimonio prognati extabunt"). Wenn eine dieser Linien im Mannesstamm aussterben sollte, sollte die andere zum Zug kommen. Erst wenn alle habsburgischen Linien im Mannesstamm aussterben sollten, war eine weibliche Thronfolge möglich. Und nur hinsichtlich dieser weiblichen Erbfolge solle eine Bevorzugung der josephinischen vor der karlinischen Linie stattfinden ("quandocunque competere poterit").
Daher finde ich (als seinerzeitiger Verfasser dieses Artikels) die von mir damals gewählte Formulierung "im Wesentlichen denselben Inhalt" durchaus vertretbar. Vielleicht wäre es aber angebracht, einen eigenen Artikel zum pactum zu schreiben? Dann könnte man darauf besser eingehen; hier bei der PS 1713 würde es m.E. zu weit führen.
MfG, A. 17:20, 28. Jul 2007 (CEST)
So, wie es jetzt drinsteht, wäre die Erbfolgeregelung ungefähr so wie heute in Großbritannien.

Dann verstehe ich allerdings nicht, warum nach dem Tod von Kronprinz Rudolf nicht daran gedacht wurde, eine der drei Töchter Franz Josephs oder deren männliche Nachkommen (davon gab es einige) in der Thronfolge zu berücksichtigen, sondern wich gleich auf Neffen und später Großneffen aus? Offenbar war die weibliche Erbfolge erst dann anwendbar, wenn es überhaupt keine männlichen Mitglieder des Hauses Habsurg gab. Oder irre ich da? Firmian 12:55, 1. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Das ist korrekt: Erst nach vollständigem Aussterben des Hauses im Mannesstamm war die weibliche Linie thronfolgeberechtigt. Dies trat auch nur ein einziges Mal - 1740 - ein. Die Erklärung im Artikel, die wirklich den Eindruck vermittelte, als wäre die Regelung wie in Großbritannien, war insofern unrichtig und wurde von mir soeben korrigiert. MfG, A. 11:59, 8. Sep 2007 (CEST)

Pragmatische Sanktion und Hl. Röm. Reich

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Der Benutzer Rolz-reus hat einen Abschnitt über die Folgen der PS für das Hl. Röm. Reich eingefügt, den ich wieder entfernt habe. Wenn er dazu geschrieben hat, dass er dazu noch nie etwas gefunden hat, hier die Erklärung: Es gibt derartige (= juristische) Folgen eben nicht. Da es sich bei der PS um eine ERBFOLGEORDNUNG handelte, war diese niemals für das Hl. Röm. Reich, das eine WAHLMONARCHIE war, gedacht, sie sollte immer nur Anwendung auf die Erbkönigreiche und Erbländer der Habsburger haben. Dass nach dem Tod Kaiser Karls VI. ein Interregnum eintrat, ist korrekt. Das ist aber - abgesehen von seiner langen Dauer - an sich nichts Ungewöhnliches: So existierte auch für mehrere Monate ein Interregnum zwischen Joseph I. und Karl VI. 1711 , davor zwischen Ferdinand III. und Leopold I. 1657/58, danach zwischen Joseph II. und Leopold II. 1790 etc. etc. - Kurz gesagt, jedesmal, wenn der Nachfolger nicht schon zu Lebzeiten des Vorgängers gewählt und gekrönt worden war. Mit Erbfolge hat dies nichts zu tun, da die Reichskrone nun mal nie erblich war. MfG, A. 17:20, 28. Jul 2007 (CEST)

Allerdings ist die Frage, ob ein Lehnsmann des Kaisers einfach so seine Erbfolge ändern kann (für die zum Reich zugehörigen Teile). Falls nein (und das ist wahrscheinlich), muß man die Pragmatische Sanktion als spezifisches Reichsgesetz auffassen (immerhin war der fragliche Lehnsmann zugleich sein eigener Lehnsherr); mW machte sich der Kaiser auch tatsächlich die Mühe, die PS als Kaiser anzuerkennen, nachdem er sie als Landesherr mehr oder weniger (d. h. mit den üblichen Zustimmungen) selber erlassen hatte. ----~ (nicht signierter Beitrag von 77.4.77.69 (Diskussion | Beiträge) 01:08, 25. Jan. 2010 (CET)) Beantworten

Urkunde

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Die Urkunde bei diesem Artikel ist von 1722 und kommt aus Ungarn. Ist das nicht die ungarische Anerkennung der PS? Die Unterschrift sagt aber: Urkunde von Kaiser Karl VI. Und die Anerkennung fand offenbar erst in 1723 statt (Als letzter gab der ungarische Landtag durch die Gesetzesartikel I, II und III aus 1723 seine Zustimmung). Das Bild ist also etwas rätselhaft. Fransvannes 09:13, 12. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

1549

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gab es nicht auch 1549 eine vom damaligen römisch-deutschen kaiser die spanischen niederlande betreffende pragmatische sanktion?--Spiros 09:27, 23. Dez. 2009 (CET)Beantworten

ok, die und weitere sind im artikel über die pragmatische sanktion im allgemeinen (röm. recht) behandelt wie ich gerade bemerkte.--Spiros 20:55, 25. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Thronfolge der Frauen

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Folgende Problematik wird - jedenfalls für mein Verständnis - aus dem Text nicht hinreichend klar: Wenn die PS eine Abkehr von der Lex Salica darstellte, so konnte doch der, der die PS für ungültig hielt, nur ein Erbrecht nach der Lex Salica annehmen. Oder übersehe ich da etwas? Siehe im Text: "Karl Albrecht, der Kurfürst von Bayern und Friedrich August, Kurfürst von Sachsen, bestritten die Gültigkeit der Pragmatischen Sanktion und damit Maria Theresias Erbrecht und erhoben jeweils im Namen ihrer Ehefrauen, der Töchter Josephs I., Anspruch auf die habsburgischen Erblande." Das kann ich nur so verstehen, dass diese Ehefrauen bzw. Töchter Josephs, nach der Lex Salica vor oder neben Maria Theresia erbberechtigt wären, wenn die PS nicht gilt. Aber Maria Th. war die Tochter des Erzherzogs Karl, während diese nur Nichten (??) waren (jedenfalls weiter entfernt verwandt als die eigene Tochter). Wären sie also trotzdem nach der Lex Salica erbberechtigt? Wären sie erst anstelle Maria Theresias erbberechtigt oder bereits anstelle Karls des VI.? Bitte um klarere Darstellung im Text. Matthias87.157.242.106 17:20, 19. Mai 2020 (CEST)Beantworten

Ja, sie wären statt Maria Theresia erbberechtigt gewesen: der jüngere Bruder folgt dem älteren Bruder (also Karl auf Joseph) und anschließend erben die Töchter des älteren Bruders. Hätte Karl einen Sohn gehabt, der das Erwachsenenalter erreicht hätte, wäre das hinfällig gewesen. So zumindest in der Theorie. -- Clemens 20:55, 19. Mai 2020 (CEST)Beantworten
Aus Maria Josepha von Österreich (1699–1757): „Im habsburgischen Hausgesetz vom 12. September 1703 war nämlich vorgesehen, dass zwar eventuelle Söhne von Maria Josephas Onkel Karl (VI.) in der Thronfolge Vorrang vor Töchtern ihres Vaters Joseph (I.) haben sollten, dafür aber Josephs Töchter Vorrang vor jenen Karls. Die letztgenannte Vorrangstellung hob Karl VI. aber […] durch die Pragmatische Sanktion vom 19. April 1713 wieder auf,“ --BlackEyedLion (Diskussion) 23:12, 31. Mai 2020 (CEST)Beantworten