Sollte vielleicht in der Grundregel ein Unterschied zwischen Gattungs- und STückschuld getroffen werden? So erweckt es den Eindruck, als wäre diesr Grundfall die Regel, obwohl bei einer Gattungsschuld die Gefahrenlage ja durchaus anders aussieht. (nicht signierter Beitrag von 85.179.128.124 (Diskussion) 00:48, 18. Sep. 2011 (CEST))
§ 300 Abs. 2 betrifft die Leistungsgefahr, vgl. MünchKomm/Ernst § 300 Rn. 4. Deshalb habe ich mir erlaubt, die Vorschrift, die nicht im Zusammenhang mit § 326 Abs. 2 steht, herauszunehmen. Gruß S. D.
Fehler?
Bearbeitenbeim § 326 Abs. 2 Alt. 2 BGB, das Beispiel: in den vorherigen Beispielen war B stehts der VERKÄUFER und A der KÄUFER. Ich glaube der Author hat hier B und A verdreht. Sonst würde die Aussage "leichte Fahrlässigkeit hat A bei Annahmeverzug nicht zu vertreten" keinen Sinn machen, da B ja nicht den Dackel annimmt sondern ihn an A abgibt. Ebenso Sinnfrei ist die Aussage "so bleibt B nach ... zur Gegenleistung verpflichtet". Was soll B denn leisten wenn sein Hund überfahren wurde?
lg (nicht signierter Beitrag von 77.10.10.132 (Diskussion) 15:46, 23. Jul 2011 (CEST))
- Du hast völlig recht, ich habe tatsächlich offenbar die Buchstaben verwechselt. Schade, dass den Fehler erst jetzt jemand bemerkt hat :( Ein umso größeres Dankeschön für den Hinweis! -- toblu [?!] 20:39, 23. Jul. 2011 (CEST)