Diskussion:Pressekodex

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von Eppelheim in Abschnitt 12.1 wurde geändert

Aktuelles

Bearbeiten

Der Presserat hat schwere Fälle von Schleichwerbung und Persönlichkeitsrechtsverletzungen gerügt. In den zwei Sitzungen des Beschwerdeausschusses am 21. und 23.09.2004 in Bonn hat er insgesamt elf Rügen ausgesprochen.


Unzureichend gepixelte Bilder lassen Identifizierung zu Die BILD-Zeitung erhielt drei Rügen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Unter der Überschrift „Benzinwut! Berlins erster Tankwart tot“ hatte sie über den Tod eines Tankwarts berichtet und ein Foto des Mannes veröffentlicht. Der Artikel mit dem Titel „Sie ist die Mutter des toten Babys vom Gruselwald“ in BILD (NRW) beschäftigte sich mit einem Ermittlungsverfahren gegen ein 15-jähriges Mädchen wegen des Vorwurfs, ihr neugeborenes Kind getötet zu haben. Dem Artikel beigestellt war ein Foto des Mädchens, das zwar gepixelt war, jedoch trotzdem eine Identifizierung zuließ. Damit wurde gegen Richtlinie 8.1. des Pressekodex verstoßen:


Richtlinie 8.1 - Nennung von Namen/Abbildungen

(1) Die Nennung der Namen und die Abbildung von Opfern und Tätern in der Berichterstattung über Unglücksfälle, Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren (siehe auch Ziffer 13 des Pressekodex) sind in der Regel nicht gerechtfertigt. Immer ist zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen abzuwägen. Sensationsbedürfnisse können ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht begründen.

Der Beschwerdeausschuss wies die Redaktionen darauf hin, dass Maßnahmen zur Anonymisierung einer Person auch wirksam sein müssen. So müssen Augenbalken soviel verdecken, dass eine Identifizierung über die nicht verdeckten Teile eines Gesichtes nicht möglich ist.

BILD (Mainz/Wiesbaden) hat die Privatsphäre einer Adligen verletzt, indem die Redaktion die Frau, die wegen eines Schlaganfalls im Krankenhaus lag, im schlafenden Zustand in ihrem Zimmer beschrieben hat. Dies verstieß unter anderem gegen Richtlinie 8.2 des Kodex:


Richtlinie 8.2 - Schutz des Aufenthaltsortes

Der private Wohnsitz sowie andere Orte der privaten Niederlassung, wie z. B. Krankenhaus-, Pflege-, Kur-, Haft- oder Rehabilitationsorte, genießen besonderen Schutz.

Die DRESDNER MORGENPOST und die B.Z. wurden ebenfalls wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten gerügt. Die MORGENPOST hatte unter der Überschrift „Rentner erhängte sich im Keller“ über die Selbsttötung eines 64-jährigen Mannes berichtet und dabei über die Motive spekuliert („Weil Oma keinen Sex wollte“). In dem Artikel wurden der Vorname und der abgekürzte Nachname des Mannes sowie Angaben zu seinem Wohnort und seinem ehemaligen Beruf veröffentlicht. Weiterhin war dem Beitrag ein Foto von ihm beigestellt, auf dem er trotz Augenbalken erkennbar war. Der Beschwerdeausschuss erkannte in dieser Berichterstattung einen groben Verstoß gegen die Richtlinie 8.5 des Pressekodex:


Richtlinie 8.5 - Selbsttötung

Die Berichterstattung über Selbsttötung gebietet Zurückhaltung. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die Schilderung näherer Begleitumstände. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann zu rechtfertigen, wenn es sich um einen Vorfall der Zeitgeschichte von öffentlichem Interesse handelt.

Die B.Z. hat mit einem Beitrag unter dem Titel „Unser Lehrer, der Busengrapscher“ vorverurteilend über den Betroffenen berichtet und dabei auch dessen Persönlichkeitsrechte verletzt. Durch die dem Artikel beigestellten Fotos, die unzureichend gepixelt waren, sowie der Nennung von Vornamen und abgekürztem Nachnamen und seiner ehemaligen Schule wurde der Mann identifizierbar. Die Headline des Beitrages ist vorverurteilend, da der nicht gerichtlich festgestellte Vorwurf als Tatsache dargestellt wurde. Dadurch wurde gegen Ziffer 13 Pressekodex verstoßen:


Ziffer 13 Pressekodex

Die Berichterstattung über schwebende Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Die Presse vermeidet deshalb vor Beginn und während der Dauer eines solchen Verfahrens in Darstellung und Überschrift jede präjudizierende Stellungnahme. Ein Verdächtiger darf vor einem gerichtlichen Urteil nicht als Schuldiger hingestellt werden. Über Entscheidungen von Gerichten soll nicht ohne schwerwiegende Rechtfertigungsgründe vor deren Bekanntgabe berichtet werden.

Eine zweite Rüge erhielt die B.Z. wegen einer Serie vorverurteilender Beiträge. Sie hatte sich in mehreren Artikeln mit den Vorwürfen gegen einen Boxtrainer beschäftigt, jugendliche Boxschüler sexuell missbraucht zu haben. Sie hatte dabei durch Formulierungen wie „Die schrecklichen Details über den Kinderschänder [Name]“ und „ [Name] hat vergewaltigt“ den Eindruck erweckt, als seien die dem Mann zur Last gelegten Vorwürfe bereits bewiesen. Bislang gab es jedoch lediglich Ermittlungen.


Werbung und Redaktion müssen klar getrennt werden

Wegen der Missachtung des Grundsatzes der strikten Trennung von Redaktion und Werbung sprach der Beschwerdeausschuss Rügen gegen die Studentenzeitschrift UNICUM, die Wirtschaftspublikation ECONOMY TRIBUNE, die NEUE WEST-FÄLISCHE, die BERLINER ZEITUNG und den TAGESSPIEGEL aus. Alle Publikationen verstießen gegen die Ziffer 7 des Pressekodex:


Ziffer 7 Pressekodex

Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.

UNICUM hatte unter dem Titel „Netzhits von Musicload“ über den Download von Musiktiteln von T-Online berichtet und die Leser im letzten Satz animiert mit „also nix wie ab zu www.musicload.de“. Dies ist nach Ansicht des Presserats eine eindeutig werbliche Aussage, mit der die Grenze zur Schleichwerbung überschritten wurde. Unverhohlene Werbung stellte nach Ansicht des Beschwerdeausschusses die Veröffentlichung mit dem Titel „Studenten beweisen Geschmack“ dar, in der UNICUM und Coca-Cola den „ultimativen Geschmackstest“ präsentierten. Auch diese Veröffentlichung verstieß gegen die Richtlinie 7.2 des Kodex:


Richtlinie 7.2 - Schleichwerbung

Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht.

Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material sowie bei der Abfassung eigener redaktioneller Hinweise durch die Redaktionen.

Dies gilt auch für unredigierte Werbetexte, Werbefotos und Werbezeichnungen.

Ebenfalls wegen Schleichwerbung wurden drei weitere Veröffentlichungen gerügt. So hatte der TAGESSPIEGEL unter der Überschrift „Angebot der Woche: 200 Dienst- und Vorführwagen“ seine Leser auf das Angebot eines Autohauses hingewiesen. Dieser Beitrag ist eindeutig werbender Art. Gleiches gilt für den Abdruck eines BMW- Pressetextes über ein neues Motorrad, der als redaktioneller Beitrag aufgemacht und in der NEUEN WESTFÄLISCHEN veröffentlicht worden war. Schleichwerbung für eine Bäckerei erkannte der Beschwerdeausschuss in dem Artikel mit dem Titel „Kampf um die perfekte Schrippe“. In diesem hatte die BERLINER ZEITUNG über das Angebot einer Bäckereikette berichtet, mit der sie eine gemeinsame Marketingaktion gestartet hatte.

Den Trennungsgrundsatz verletzte auch ECONOMY TRIBUNE durch eine Praxis, die der Presserat in den letzten Jahren bei ähnlichen Publikationen bereits mehrfach kritisiert hatte. Das Magazin bot Unternehmen kostenlose redaktionelle Beiträge an. Bezahlen sollten die Firmen für die Bebilderung der Artikel. Diese Vorgehensweise stellt eine krasse Verletzung der Ziffer 7 dar, da die komplette redaktionelle Berichterstattung frei von finanziellen Gegenleistungen erfolgen muss. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Redaktion nicht von dritter Seite beeinflusst wird.

Insgesamt behandelte der Beschwerdeausschuss des Presserats in seinen zwei Kammern 46 Beschwerden. Neben den elf Rügen wurden drei Missbilligungen und elf Hinweise ausgesprochen. In einem Fall wurde trotz begründeter Beschwerde auf eine Maßnahme verzichtet. Unbegründet waren 19 Fälle.

ots-Originaltext: Deutscher Presserat 24.09.04


Unter Ziffer 13 steht, dass Ziffer 12 geändert wurde. Ist das gewollt? Sollte das nicht sinnvollerweise unter Ziffer 12 stehen? -verwirrt-

Verwirrung

Bearbeiten

Ich bin etwas verwirrt. Zunächst verwundert, warum in Medienmanipulation so viele rote Links stehen – unter anderem Journalistische Ethik und Chronistenpflicht – habe ich mich auf die Suche nach Journalistische Sorgfalt gemacht. Wieder Fehlanzeige. Ich meine mich zu erinnern, dass es darüber bereits einen Artikel gab. Dann habe ich auf der Themenseite nach einem passenden Portal gesucht, wobei mein Browser schon bei „Journalis“ aufgab. Inzwischen habe ich bemerkt, dass das Projekt eines Portals auf einer Benutzerseite schlummert – schade!

Der Artikel Journalismus hat leider auch nicht viel geholfen (da müsste man auch mal ran) – und schließlich bin ich über „Journalistische Sorgfaltspflicht“ hierher gekommen. Nun lese ich also etwas über den deutschen Pressekodex, obwohl ich etwas über die Sorgfaltspflichten lesen wollte. Dazu fallen mir mehrere Sachen ein:

  • Der Redirect sollte – wenn schon – besser gleich bei Journalistische Sorgfaltspflicht anspringen.
  • Wer sich über den Rundfunk informieren will, erfährt über die Journalistische Sorgfaltspflicht nichts (weil er gleich am Anfang abgewiesen wird).
  • Wer nicht ausgerechnet die deutschen Anforderungen sucht, erfährt ebenfalls nichts (s.o.).

Auch wenn es noch einige geheime Verknüpfungen geben sollte: Für den Leser ist es im Moment noch nicht einfach, sich über Journalismus einen Überblick zu verschaffen.

--Nick1964 11:20, 7. Jun 2006 (CEST)

Ziffer 12.1

Bearbeiten

Ich habe den Absatz über die Kritik an Ziffer 12 wieder eingesetzt und zusätzliche Quellen angegeben.--89.182.72.202 20:51, 30. Aug. 2007 (CEST)Beantworten

Damit dies verständlich ist, sollte 12.1 auch entsprechend im Text aufgelistet sein, habe dies deshalb eingefügt. (nicht signierter Beitrag von 2A02:1205:5068:CC50:2582:2A0D:3D93:2D66 (Diskussion | Beiträge) 15:33, 25. Sep. 2014 (CEST))Beantworten


12.1.

Bearbeiten

Die Erwähnung ausländischer Herkunft von Straftätern "könne Vorurteile gegenüber Minderheiten" schüren. Zudem liest man immer wieder bei Apologeten des 12.1, dass die Weitergabe solcher Informationen "der falschen politischen Seite Auftrieb" geben könnte. Zunächst ist hier festzuhalten, dass es Journalisten oder dem Deutschen Presserat nicht zukommt, darüber zu urteilen, was in einer Demokratie die falsche oder richtige politische Seite ist. Das entscheidet jeder Bürger für sich. Und deshalb ist es auch logischerweise unzulässig, auf der Basis einer solchen Begründung Informationen zu unterdrücken. Auch das Argument des möglichen Entstehens oder der Verstärkung von Vorurteilen gegenüber Minderheiten sticht nicht, zeugt aber von einer merkwürdigen Logik auf Seiten derer, die es vertreten. Korrekte, vollständige Informationen über eine Sache sind grundsätzlich nicht geeignet, "Vor"-Urteile zu verbreiten. Vielmehr kann man sich nur auf ihrer Basis Urteile bilden. Man stelle sich einmal vor, in einem Strafverfahren vor Gericht würde so argumentiert: "Bestimmte den Tathergang betreffende Fakten weiss ich als Zeuge, sage sie dem Gericht aber nicht, da beim Richter gegenüber dem Angeklagten sonst Vorurteile entstehen könnten." Die Folge wäre klar. Eine weitere Frage ist für den Presserat, ob ausländische Herkunft bei Tätern für den Gesamtzusammenhang der Tat relevant sein muss, um berichtenswert zu sein. Aber schon der ganze Blickwinkel hinter dieser Frage ist verfehlt. Auch wenn eine Information nicht relevant, aber ansonsten korrekt ist, kann sie nicht mit rationaler Begründung verboten werden. Korrekte, aber irrelevante Informationen sind vom Leser/Zuschauer herauszufiltern, nicht zwangsweise von denjenigen, die für einen breiten Informationshintergrund als Grundlage der freien Meinungsbildung zuständig sind. Zusammenfassend muss man wohl konstatieren, dass die ganze Intention hinter dem 12.1. nicht irgendeinem demokratischen Bild des Informationsnutzers entspricht, sondern eine unangemessene Anmassung des Presserates ist, Information in politisch genehmer Art zu zensieren. (nicht signierter Beitrag von 2A02:1205:5045:1600:181E:7C4B:2DE4:C829 (Diskussion | Beiträge) 11:49, 15. Jan. 2016 (CET)) (Siehe hierzu grundsätzlich, wenn auch das Beispiel Schweiz betreffend, den Kommentar von B. Hürlimann, "Falsche Zensur - unnötige Fürsorge", in der 'NZZ' vom 20.8.15).Beantworten

Man muss das Prinzip, das hinter dem 12.1. steht, nur einmal zu Ende denken, um seine ganze Wahnwitzigkeit zu erkennen. Es muss ja das Gleichheitsprinzip gelten. Man kann nicht eine Minderheit schützen, anderen aber dann diesen Schutz verweigern. Zum Beispiel müsste der Presserat auch fordern, Straftaten von, um ein willkürliches Beispiel herauszugreifen, Mitgliedern von Schützenvereinen, nicht mehr als solche zu benennen. Oder Straftaten von Politikern. Denn die stellen ganz zweifellos nur eine Minderheit der Bevölkerung dar. Bis ans Ende gedacht, sind auch Straftäter selbst (gottseidank) nur eine Minderheit der Bevölkerung. Sollen wir ab sofort auch nicht mehr über Straftaten von Straftätern berichten, damit keine Vorurteile gegen sie geschürt werden? (nicht signierter Beitrag von 2A02:1205:5045:1600:C21:E5BC:A73B:55C5 (Diskussion | Beiträge) 11:48, 19. Jan. 2016 (CET))Beantworten


Du gehst irrigerweise davon aus, dass es hier überhaupt um rationale Begründungen ginge. Das wirkliche Thema ist die sogenannte political Correctness. Und die hat (bzw. hatte bis Silvester?) Vorrang vor jeglichen Fakten und allgemein Vorrang vor der Wahrheit. Mehr noch, auch die bloße Erwähnung der political Correctness wird als politically incorrect angesehen und entsprechend geahndet, was das Ganze etwas rekursiv macht.
Wäre das hier keine Diskussionsseite, wärst du längst von den WP-Admins gelöscht worden. Und mein Text wohl auch... 2A02:810D:8800:3690:10CC:5EE8:9764:8A38 19:47, 24. Jan. 2016 (CET)Beantworten


Ich unterstelle rationale Begründungen, weil ich die Diskussion auf eine sachliche Ebene bringen will. Dass es hier um 'political correctness' und um PURE MACHTAUSÜBUNG (Macht über den öffentlichen Diskurs) geht, ist mir auch bewusst. Das wird aber keiner der Apologeten des 12.1. zugeben. Auf der Sachebene wird m.E. völlig klar, was für ein Monstrum an Absurdität der 12.1. ist. Man stelle sich einfach einmal vor, was diese Apologeten den Flüchtlingen oder Migranten unterstellen. Ja, denen, die sie angeblich vor Vorurteilen schützen wollen. Denn wie uns Fachleute (Polizeidirektoren wie Ulf Küch, Kriminologieprofessoren wie Bliesener) sagen, sind Migranten nicht krimineller als Deutsche. Wenn das stimmt, was für einen Grund haben dann Polizei und Medien, die Täterschaft von Migranten zu verheimlichen? Wenn darüber berichtet würde, so wie über deutsche Täter, würden die Leser doch folgerichtig sehen, dass ausländische Straftäter relativ selten vorkommen. Wieso also schlagen sie sich diese Waffe zur Vorurteilsbekämpfung aus der Hand? Glauben sie selbst nicht an die (relative) Seltenheit von Ausländerstraftaten?? Oder können sie nicht logisch denken? Oder beides? (nicht signierter Beitrag von 2A02:1205:5045:1600:3405:FDE0:65EF:1EBB (Diskussion | Beiträge) 11:22, 12. Feb. 2016 (CET))Beantworten

Im März 2016 befürwortete unter anderem der Nordkurier-Chefredakteur Lutz Schumacher, die Bild-Chefredakteurin Tanit Koch, der Rhein-Zeitung-Chefredakteur Christian Lindner und Nordwest-Zeitung-Chefredakteur Rolf Seelheim die Streichung der Richtlinie 12.1.

Zeit.de:Presserat wehrt Änderung des Pressekodex ab MedienbeobachterausKöln (Diskussion) 01:25, 10. Mär. 2016 (CET)Beantworten

Wenn man sich die Logik dieser Regelung wirklich konsequent zu eigen machen würde, müsste man folgerichtig auch darauf verzichten, zu erwähnen, dass ein Mord, ein Raub, eine Vergewaltigung durch einen Mann begangen wurde. Denn der Bericht darüber könnte ja einen Generalverdacht gegenüber Männern und pauschale Vorurteile gegen dieses Geschlecht nähren. Das wäre ja sexistisch.

12.1 wurde geändert

Bearbeiten

FAZ.net 22. März 2017 . Hat jemand Zeit es zu aktualisieren ? --Neun-x (Diskussion) 08:31, 23. Mär. 2017 (CET)Beantworten

Ja! --Eppelheim (Diskussion) 08:37, 23. Mär. 2017 (CET)Beantworten

Zwei ständige, aktuelle Verletzungen: Herstellerfotos und ungekennzeichnete autorisierte Interviews

Bearbeiten

1. Verletzung von Nr. 7 PK

In Autotests werden von fast allen Leitmedien die aufwändig und aufwändig retouschierten Fotos der Hersteller ohne den Hinweis "Anzeige" verwendet, obwohl die Tests regelmäßig behaupten, den Wagen, das Motorrad etc. selbst gefahren zu sein und professionell verwendbare Fotos heutzutage mit jedem Smartphone binnen Sekunden angefertigt werden können.

Meines Erachtens ein Dauerkniefall vor den Herstellern, der die Aussagen im Test VÖLLIG unglaubwürdig macht.

2. Verletzung von Nr. x PK

Ich halte die systematische Nichtinformation der Autorisierung der überwiegend veröffentlichten Interviews für einen Skandal: Durch Autorisierung wird aus einem scheinbaren Interview unweigerlich eine Werbeanzeige. Der Interviewte wird nur Aussage NICHT redigieren, die ihm gelungen sind, die ihn gut darstehen lassen. Sowas kann man veröffentlichen, ist aber Junk Food. Was aber gar nicht geht, ist, seine Leser nicht darüber zu informieren, dass man dem/der Interviewten ausführlich Gelegenheit gab, seine Aussagen nachträglich zu modifizieren, zu streichen, zu ändern.