Diskussion:Privatkopie

Letzter Kommentar: vor 7 Jahren von 79.242.215.4 in Abschnitt Analoge Lücke und kommerzielle Mitschnittdienste

Klare Abgrenzung zu Software

Bearbeiten

Vorschlag: Software wird auch durch das Urheberrecht abgedeckt, findet dort aber in eigenständigen Paragraphen eine völlig andere Behandlung. So gibt es hier auch kein Recht auf Privatkopie. Vielleicht sollte man in diesem Artikel deutlich auf die Sonderbehandlung von Software hinweisen?

Volle Zustimmung. Man sollte im Artikel möglichst weit am Anfang darauf hinweisen, dass (19..?) das Urheberrecht in Bezug auf Software u.a. dahingehend geändert wurde, dass es in Deutschland für Software im Gegensatz zu anderen Medienarten kein Recht auf Privatkopie gibt.

knut --77.12.18.83 20:03, 17. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Abschnitt "Raubkopie" löschen?

Bearbeiten

wie wäre es wenn der Abschnitt gelöscht wird oder höchstens auf "Raubkopie" verlinkt wird? Das schweift vom Thema doch etwas zu sehr ab, finde ich.

Fairsharing als Link gelöscht. Kulturflatrate ist ungleich Privatkopie.

Sehr gut Matthias Pester 22:45, 27. Jul 2005 (CEST)

Struktur des Artikels geändert

Bearbeiten

Bitte konstruktiv weiterarbeiten Bitte nicht globale Löschaktionen durchführen und Kritiken hier anbringen. Vielen Dank Matthias Pester 22:45, 27. Jul 2005 (CEST)

Privatkopien von Notenblättern

Bearbeiten

Dürfen von Notenblättern Privatkopien erstellt werden? --84.61.31.108 12:05, 2. Feb 2006 (CET)

Seit ungefähr Anfang 2010 ist das absolute Kopierverbot für Noten gelockert. Zumindest für Kirchen, Kindergärten und Schulen existiert ein Tarif beim "VG Musikedition" (Lizenzen können über die GEMA erworben werden), der es erlaubt, im Rahmen der Arbeit dieser Einrichtungen Noten zu kopieren. Kurz zusammengefasst auf der Website des "VG Musikedition": [[1]]

--89.183.122.143 22:19, 26. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Zu den gemeinfreien Noten siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsschutz_von_Schriftzeichen#Schutz_von_Notenbildern "Kritiker sehen im Vorgehen der Musikverlage, das Kopieren auch gemeinfreier Noten zu kriminalisieren, einen durchsichtigen Versuch der Interessenwahrnehmung."

und: http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#noten

Die Auffassung, die ich dort vertrete, wurde jetzt - man höre und staune - auch durch die VG Musikedition bestätigt:

"Notensätze gemeinfreier Werke unterliegen keinem urheberrechtlichen Schutz. Wir haben dies durch einen Anruf bei der VG Musikedition explizit bestätigen lassen." Zitat aus dem Vorwort im Liederbuch "Singen im Advent" der Musikpiraten.

--Joh@nnes 20:06, 23. Jan. 2012 (CET)Beantworten

Meine Änderung wurde mit folgenden Hinweisen rückgängig gemacht.
"Bitte nochmal die satzlogik/syntax deines edits prüfen. mfg. --Itu 00:41, 30. Jan. 2012 (CET)
Ich habe die Änderung rückgängig gemacht, da es sich um ein Zitat unbekannter Herkunft und ohne Standpunktzuweisung („Kritiker“) handelt, siehe bitte Wikipedia:Belege. Gruß, --Polarlys 00:32, 11. Feb. 2012 (CET)
Umkehrt wird ein Schuh draus:
Wer sagt "Notensätze gemeinfreier Werke unterliegen einem urheberrechtlichen Schutz" muss das belegen.
Ich sage: "Notensätze gemeinfreier Werke unterliegen keinem urheberrechtlichen Schutz".
Ausführliche Informationen siehe wie gesagt unter http://www.schmunzelkunst.de/saq2.htm#noten
Ich habe meinen Satz mit verbesserter satzlogik/syntax - also jetzt hoffentlich klar und unmissverständlich - noch einmal eingestellt.

--93.214.169.174 17:37, 28. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Jemand, der aus einem Gemeinfreien Werk etwas neues schafft, ist der Urheber dieses Werkes. So ist auch der Photograf einer Landschaft (die ja auch "gemeinfrei" ist) ebenfalls "Schöpfer" des Photos. Neue Schöpfungen unterliegen also dem Urheberrecht, auch wenn die Vorlage gemeinfrei ist. --P.C. 17:41, 28. Feb. 2012 (CET)Beantworten
Des Neusetzen von Noten alter Lieder ist aber keine schöpferische Leistung im Sinne Urheberrechts. Und es gibt hier anders als bei Fotos auch keinen sonstigen Leistungsschutz, außer - in besonderen Fällen - dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, der aber bei Privatkopien keine Rolle spielt.
Für Fotos gibt es neben dem klassischen Urheberschutz für Lichtbildwerke (vgl. § 2 UrhG DE) ein verwandtes Schutzrecht für einfache Lichtbilder (vgl. § 72 UrhG DE), die keine schöpferischen Leistungen im Sinne des § 2 sind (siehe http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#bildwerk ). --Joh@nnes 16:37, 29. Feb. 2012 (CET)Beantworten
Stimmt auch wieder... Also privat wären die verwendbar, aber nicht öffentlich oder gar gewerblich. Da gibt es zwar noch keine rechtsgültigen Urteile, aber sogar die "musikpiraten" haben das bei ihrer Arbeit berücksichtigen müssen, und ausdrücklich die Rechte freigegeben. Allerdings... Wenn es kein "urheberrechtlich geschütztes Werk" ist, gibt es, zumindest nach direktem Umkehrschluss aus keine "Privatkopie". Also ist es Fragwürdig, ob es hier überhaupt berücksichtigt werden muss. --P.C. 17:24, 29. Feb. 2012 (CET)Beantworten
Nein, die Musikpiraten haben die Rechte gar nicht freigeben müssen, weil es keine Recht an gemeinfreien Noten gibt.
Wichtig ist dieser Hinweis aus dem Büchlein "Singen im Advent"
Rechtliches
Notensätze gemeinfreier Werke unterliegen keinem urheberrechtlichen Schutz. Wir haben dies durch einen Anruf bei der VG Musikedition explizit bestätigen lassen. Neue Nutzungsbeschränkungen können erst entstehen, wenn durch Bearbeitung ein neues Werk erstellt wird. Aus diesem Grund sind die Notensätze auch nicht unter eine Creative Commons-Lizenz gestellt worden, da diese Lizenzen auf dem Urheberrecht basieren. Eine kommerzielle Verbreitung dieser Sammlung ist ebenfalls erlaubt und erwünscht. Die Setzer der Noten und auch der Musikpiraten e.V. würden sich freuen, wenn der Hinweis auf ihre Person nicht entfernt würde. Dies ist aber keine notwendige Bedingung.
Quelle: http://data.musikpiraten-ev.de/public/weihnachtslieder/cc-weihnachtslieder.pdf
Und ein Gerichtsurteil gibt es offenbar auch: "Das Landgericht München verurteilte am 29. September 1995 den Nachdrucker gemeinfreier fremder Noten wegen §§ 1, 3 UWG alter Fassung, da der von ihm angebrachte Copyright-Vermerk irreführend war."
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsschutz_von_Schriftzeichen#Schutz_von_Notenbildern
MfG --Joh@nnes 20:45, 29. Feb. 2012 (CET)Beantworten
Ok, dann hast Du recht. Allerdings nochmal der Punkt, das es hier keine "Privatkopie" geben kann. Siehe die Definition in der Einleitung. Wenn es kein Urheberrechtlich geschütztes Werk gibt, gibt es keine Privatkopie, sondern nur eine Kopie, da keine Unterscheidung zwischen "Privat" und "Kommerziell" mehr gemacht wird. --P.C. 07:35, 1. Mär. 2012 (CET)Beantworten
Ja, dass gemeinfreie Werke privat und kommerziell kopiert werden dürfen, muss in Urheberrechtskommentaren nicht besonders erwähnt werden. Dass aber das strikte Kopierverbot für Musiknoten nur für noch geschützte Musikwerke gilt, sollte klar gestellt werden, weil viele hierüber falsch informiert sind. MfG und vielen Dank für die Diskussion --Joh@nnes (Diskussion) 17:00, 1. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Umgehen des Kopierschutzes

Bearbeiten

Im Abschnitt Recht wurde behautet, ein Kopierschutz, der vom Betriebssystem nicht unterstützt wird, wäre nicht wirksam und würde die Erstellung einer Privatkopie erlauben. Ebenso sei die Erstellung einer Analogkopie immer erlaubt. Das Bundesjustizministerium (und auch die Webseiten einiger Rechtsanwälte) sehen das jedoch anders:

Ist eine analoge Kopie einer kopiergeschützten CD oder DVD erlaubt?
Bisher ist die Frage gerichtlich noch nicht geklärt, ob man das als Umgehung im weiteren Sinne werten kann. Denn wer auf die CD drauf schreibt „kopiergeschützt“, der will eben keine Kopie. Den analogen Ausgang zu verwenden ist zwar technisch kein Knacken, faktisch aber ein Umgehen.
(Zitat aus den FAQ des Bundesjustizministeriums, siehe [[2]])

Ich habe den entsprechenden Absatz abgeändert in: >>die Rechtslage ist umstritten<<

Lothar --137.250.83.23 15:40, 17. Feb 2006 (CET)


Gab es da nicht letztens das Urteil, dass CSS kein wirksamer Kopierschutz mehr sei? Vielleicht auch interessant.


Ein wirksamer Kopierschutz kann doch garnicht umgangen werden, ein Kopierschutz, der umgangen werden kann, ist nicht wirksam. Beherrscht der deutsche Gesetzgeber die deutsche Sprache nicht? Andererseits gibt es da ja die Aussage unserer Justizministerin: "Ich meine nicht, dass jeder Bürger die Gesetze verstehen muss." -- 213.157.11.143 16:28, 22. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Privatkopie ungleich legale Privatkopie ?!

Bearbeiten

wird tatsächlich die Erlaubnis, eine private Kopie anzulegen, als Privatkopie bezeichnet, oder nicht vielmehr nur diese Kopie selbst? -- BillyThePit 12:27, 23. Mär 2006 (CET)

Nee, da stand in der Tat ziemlicher, ähm, Unsinn. Hab's korrigiert. -- H005 00:04, 24. Mär 2006 (CET)

Privatkopie in den USA

Bearbeiten

Ist es in den USA erlaubt, Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken zu erstellen? --84.61.61.238 13:14, 26. Mär 2006 (CEST)

--> Siehe http://en.wikipedia.org/wiki/Fair_use (Nicht vergleichbar mit deutschem Recht, kommt aber den Schranken des Urheberrechts am naechsten)
Bearbeiten

Ich habe mal eine ganze Reihe links rausgeworfen. Zum einen soll ein Artikel nach möglichkeit nicht mehr als 5 Links haben - und dann waren da auch parteipolitische Seiten der grünen Jugend und der jungen union drin sowie Foren (Foren sollen eigentlich auch keine Weblinks sein). Darüberhinaus gab es Links die sich nicht nur auf die Privatkopie bezigen sondern auch allgemein auf das Urheberrecht. Weblinks zu einem Artikel sollen aber nur Links zu genau dem Thema enthalten, weiterführende Links zu darüberliegenden Themen würden dann z.B. auf denr Seite zu Urheberrecht zu finden sein. Wikipedia ist halt kein Linkverzeichnis. Thilo Pfennig 12:05, 8. Apr 2006 (CEST)

Wie wäre es mit einem Link zum Gesetzestext? http://bundesrecht.juris.de/urhg/__53.html

Auf jeden Fall besser als der Link auf das Inhaltsverzeichnis einer käuflichen Masterarbeit. Den habe ich eben entfernt. Dann lieber den Gesetzestext (wobei es zum Artikel ggf. eine eigene Seite gibt?). Oder einer anderen Seite, da gibts sicher genug. 87.174.97.207 02:43, 12. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Onlinekurse Musik

Bearbeiten

In wie weit ist es erlaubt für Online-Kurse Musikbeispiele abzudrucken? Viele Lernelemente lassen sich ohne geeignete Übungsbeispiele nicht vermitteln. Volkslieder decken nicht alle benötigten Übungen ab... --Mjchael 12:47, 12. Jul 2006 (CEST)

Webbrowser-Beispiel

Bearbeiten

"oder mit dem Webbrowser werden Kopien von Dateien auf Webservern auf den heimischen Rechner geholt."

Inwieweit faellt das unter Privatkopie? Wenn damit der Cache des Browser gemeint ist, faellt das nicht unter die Privatkopie, sondern unter die Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen (§44a): http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44a.html Ist nicht der Cache gemeint, ist das Beispiel schlicht falsch: Der Download von Warez-Seiten zb faellt nicht unter Privatkopie.

Man kann Webseiten auch lokal speichern, um sie späteroffline lesen zu können. --(unsigniert)

Wie? Das Beispiel ist schon korrekt. Du hast da was falsch verstanden. Die Warez-Seiten sind die Bösen, die veröffentlichen etwas ohne Genehmigung. --84.153.89.170 12:11, 11. Sep 2006 (CEST)

Staaten ohne das Recht auf Privatkopie

Bearbeiten

Gibt es Staaten, in denen auch Privatkopien grundsätzlich verboten sind? --84.61.1.96 07:49, 8. Aug 2006 (CEST)

Österreich

Bearbeiten

Ich habe einmal ein paar Infos über die Situation in Österreich hinzugefügt. Wäre toll, wenn das jemand rechtskundiger noch ergänzen könnte. Vor allem würde mich interessieren, ob die folgende Folgerung korrekt ist: Das Herunterladen von urheberrechtlich geschützter Musik (ohne gleichzeitiges Freigeben) ist erlaubt, da das Gesetz (im Gegensatz zu Deutschland) öffensichtlich rechtswidrige Vorlagen nicht verbietet. --Heinrich Moser 21:01, 1. Dez. 2006 (CET)Beantworten

Vielleicht sollte man auch etwas über die Fehlinformation von Musik und Filmindustrie schreiben. Im Kino steht ja immer, dass das Aufzeichnen des Films eine Strafbare handlung ist. So wie ich das verstanden habe, stimmt das aber nicht. Schließlich wäre das ja auch nur eine Privatkopie, oder?Roadexpert 12:43, 24. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Das sehe ich auch so, dass das nur eine zivilrechtliche Sache wäre (Verletzung der AGBs des Kinos). Allerdings gibt es hier noch keine Urteile, daher kann man das wohl nicht mit Sicherheit sagen. Das gleiche gilt übrigens auch für das oben erwähnte "erlaubte Herunterladen": Es steht zwar nicht explizit im Gesetz, dass die Vorlage rechtskonform sein muss, aber ein Gericht könnte das trotzdem als erforderlich ansehen (vgl. Diskussionen in einschlägigen Foren, z.B. hier). Sprich: Solange nicht irgendjemand diese Fragen ausjudiziert, wird das alles ein Graubereich bleiben. Und ich vermute, dass die Musikindustrie aus gutem Grund keinen Musterprozess führen will... --Heinzi.at 23:55, 24. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Dann könnte ja zumindest auf die Tatsache hingewiesen werden, dass dies rechtlich im Graubereich liegt. Allerdings kann ja jedes Lokal oder ich denke auch Kinos Personen ohne Grund den Zutritt verweigern und somit können Sie einen durchaus des Saales verweisen, allerdings müssten Sie dann das Eintrittsgeld rückerstatten. Ich denke selbst wenn es in den AGBs steht hat es rechtlich keine Grundlage. Die AGBs können ja schließlich kein Gesetz definieren.Roadexpert 13:05, 25. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Wieso sollte es keine rechtliche Grundlage geben? Wenn wir vertraglich vereinbaren, dass du mir 100 Euro geben musst, wenn du in meinem Wohnzimmer Fotos machen willst, dann gilt der Vertrag natürlich für beide Seiten. --Heinzi.at 14:18, 25. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Ja das schon, aber die AGBs können nicht über einem Gesetz stehen. zb: Ich als Händler verkaufe dir eine Digitalkamera. In meinen AGBs steht drinnen, dass du beim Kauf auf dein Gewährleistungsrecht verzichtest. Zuhause packst du die Kamera aus und sie funktioniert nicht richtig. Und ich kann jetzt darauf verzichten dir die Kamera zu tauschen/zu ersetzen, da du ja bei den AGBs zugestimmt hast? Nein das geht nicht. Dir steht trotzdem die Gewährleistung zu. Roadexpert 17:10, 28. Jan. 2008 (CET)Beantworten
Da hast du recht, und zwar, weil in §2(2) Konsumentenschutzgesetz steht, dass Vereinbarungen, die einen solchen Gewährleistungsverzicht beinhalten, unwirksam sind. Ich glaube allerdings nicht, dass es ein Gesetz gibt, dass dir ein vertraglich nicht ausschließbares Recht einräumt, in fremden Gebäuden zu filmen. --Heinzi.at 22:14, 28. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Rechtsnorm

Bearbeiten

In älteren Versionen standen mal einige Details über den §53, die find ich ganz interessant. Immerhin handelt der Abschnitt über diesen §. Den könnte man ruhig wieder einfügen.


Rechtsnorm

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.

Erläuterungen:

"zum privaten Gebrauch": Der Ausdruck grenzt die Privatkopie vom Begriff der "Vervielfältigung" des §16 UrhG ab. Sind die Kopien für die Öffentlichkeit bestimmt (etwa wenn eine Buchdruckerei ein Buch vervielfältigt), ist eine Zustimmung des Urhebers notwendig. Für die Privatkopie ist diese Erlaubnis nicht notwendig.

"auf beliebigen Trägern": Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden.

"offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage": Hier muss offensichtlich sein, dass die Kopiervorlage angefertigt wurde, ohne ein Recht zu verletzen. Dieser Ausdruck ist oft kritisiert worden, da man etwa im Internet nicht wissen kann ob eine Datei rechtmäßig hergestellt wurde oder nicht. In der Praxis ist eine Überprüfung nicht möglich


Wasserzeichen?

Bearbeiten

Was haben Wasserzeichen eigentlich mit der Privatkopie zu tun? Ich finde, den Abschnitt könnte man ruhig löschen.

Meiner Meinung nach gehört er beibehalten und ausgebaut: Eine wichtige Frage ist nämlich: kollidiert das Recht auf Privatkopie irgendwie mit einem Wasserzeichen .... bzw. schränkt das Wasserzeichen das Recht auf Privatkopie zwar nicht juristisch ein, aber doch teilweise faktisch (weil sich der "Datei-Besitzer" dann nicht mehr traut, z.B. einen Freund privat zu kopieren - weil er fürchtet, irgendwann belangt zu werden aufgrund eines gefundenen Wasserzeichens (z.B. wenn vom "Freund" unabsichtlich die - legale - Privatkopie in eine anonyme, nicht zum Uploader rückverfolgbare Tauschbörse eingestellt wird).--80.187.103.30 20:25, 22. Jul. 2015 (CEST)Beantworten

Atomium

Bearbeiten

Ist das Fotografieren des Atomiums für private Zwecke nach belgischem Recht erlaubt? --88.76.229.73 19:39, 17. Mär. 2007 (CET)Beantworten

"Voraussetzungen der Privatkopie" löschen?

Bearbeiten

Wie wäre es wenn dieser Abschnitt wieder gelöscht wird. 1. hat er keine Inhalte und 2. gibt es keine Voraussetzungen für eine Privatkopie.

Beispiele?

Bearbeiten

Ich bin kein Jurist und tue mich mit einigen dieser juristischen Formulierungen recht schwer... Der Abschnitt: "Nach § 53 Abs. 1 UrhG darf die Vervielfältigung nur zum privaten Gebrauch hergestellt werden. Damit ist eine Verwendung für kommerzielle Zwecke ausgeschlossen. Die Weitergabe an Dritte ist zwar zulässig, Voraussetzung ist jedoch, dass die Kopien im privaten Bereich verbleiben, also nicht an nur flüchtig Bekannte weiter gegeben werden." heisst doch im Klartext, ich kann mir von Kollegen so viele mp3s und DVDs kopieren, wie ich möchte, oder nicht? Ich muss diese Kollegen eben nur näher kennen. Und da ich viele Kollegen habe, darf ich mir viel kopieren, oder wie? Nur eben darf ich keine Tauschbörsen nutzen, und auch keine Software stehlen... Hab ich das richtig verstanden? Was ist denn mit CD/DVD-Verleih? Leihe ich mir einen Film, darf ich mir auch eine Kopie davon machen, oder? Zumindest solange kein Kopierschutz auf der DVD ist... Richtig?


Download erlaubt?

Bearbeiten

"Das Angebot von zulässig hergestellten Kopien (also von nicht schreibgeschützten CD, etc.) zum Herunterladen, z. B. im Rahmen von Online-Tauschbörsen oder auch von Webseiten sowie der Vertrieb derartiger Vervielfältigungsstücke ist gemäß § 53 Abs. 6 UrhG (DE) bzw. § 42 (5) (AT) verboten. Dadurch soll der Charakter der Schrankenregelung erhalten bleiben und dem Rechtsinhaber die weitere Werkverwertung ermöglicht werden. Allerdings ist der (pure) Download (ohne anschließendes Uploaden) erlaubt (siehe http://www.netzwelt.de/news/76063_2-die-grosse-filesharingfaq.html)"
Stimmt das??? so steht es bei netzwelt (siehe link) und bei irights (http://www.irights.info/index.php?id=90)

Naja, aber genau diese von dir erwähnte irights-Quelle sagt aber auch: "Auf der einen Seite steht die Ansicht, dass jedes Stück, das in Filesharing-Börsen im Angebot ist, unter den Generalverdacht fällt, auch rechtswidrig hergestellt worden zu sein, andere meinen, dass der Nutzer im Regelfall keine Möglichkeiten habe, dies zu erkennen, weshalb der Download zulässig sei."
Sprich: Solange es keine Urteile zu diesem Thema gibt (und ich befürchte, dass die Musikindustrie gar nicht an einer abschließenden Klärung dieser Frage interessiert ist, siehe FUD) ist aus dem Gesetz nicht klar ersichtlich, ob das Herunterladen der normalerweise in Tauschbörsen angebotenen urheberrechtlich geschützten Inhalte nun erlaubt ist oder nicht. --Heinzi.at 18:24, 15. Mär. 2008 (CET)Beantworten


Voraussetzungen vs. Einschränkungen

Bearbeiten

Ich habe den Begriff "Voraussetzungen" durch "Einschränkungen" ersetzt mit folgender Begründung: "Voraussetzungen" bei Gesetzen stellen Tatbestandsmerkmale dar, welche vollständig erfüllt sein müssen, damit ein Paragraf überhaupt greift. Beispiel ist §242StGB, Diebstahl: "Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen,..." Hier sind drei Tatbestandsmerkmale, also "Voraussetzungen" genannt, die erfüllt sein müssen, damit ein Diebstahl vorliegt: 1. Es muss um eine bewegliche Sache gehen, 2. sie muss im Eigentum eines fremden stehen und 3. die Besitznahme muss rechtswidrig sein.

Der §53 UrhG beginnt mit "Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes..." Hier sind keine "Voraussetzungen" genannt, damit diese Vervielfältigungen überhaupt erlaubt sind, sondern der Paragraf beginnt mit einer generellen Erlaubnis. Diese erhält im nachfolgenden Wortlaut einige Einschränkungen. Deswegen habe ich im Artikel das Wort "Voraussetzungen" gegen "Einschränkungen" getauscht.

Zusammenlegung "Rechtslage Deutschland/Einschränkungen" und "Einschränkungen"

Bearbeiten

Im Augenblick gibt es einige Einschränkungen im Abschnitt "Rechtslage in Deutschland" (a) und andere im allgemeinen Teil (b). Ich glaube, dass sich die beiden zusammenlegen lassen, und zwar im allgemeinen Teil, wo dann eben auch bei den Teilen aus (a) auf die Paragraphen in DE und AT hingewiesen wird. Da beide Urheberrechtsgesetze (DE und AT) auf der gleichen EU-Richtlinie beruhen, nehme ich an, dass so eine gemeinsame Darstellung sinnvoll und möglich ist.

Hat irgendjemand was dagegen? Ich möchte mir die Arbeit natürlich nicht antun, wenn das dann alles wieder reverted wird, nur weil jemand meint, dass die Teile aus (a) "ohne das Österreich-Zeugs übersichtlicher waren". --Heinzi.at 20:32, 26. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Unklar! -- Fragen zum Recht auf Privatkopie bei Software

Bearbeiten

Aus dem Abschnitt zum Kopierschutz: "Für Computerprogramme gelten diese Bestimmungen nicht. Auch liegt keine Straftat vor, wenn die Tat zum eigenen privaten Gebrauch erfolgt." Das wird mit zwei Quellenangaben nachvollziehbar belegt.

Aus dem Abschnitt zu Software: "Bedeutsam ist, dass die Schrankregelungen des Urheberrechtsgesetzes und damit auch die Privatkopieschranke nicht für Software gelten. Für diesen Bereich enthalten vielmehr die §§ 69a ff. UrhG (DE) bzw. § 40d (AT) Sonderregeln, die keine vergleichbare Bestimmung enthalten." Hier gibt es keine Belege und ich kann im UrhG, Abschnitt Schrankregelungen, auf die schnelle keinen Beleg finden.

Ehrlich gesagt bin ich grade total verwirrt. Dem ersten Auszug zufolge wäre das Umgehen des Kopierschutzes eines Werkes zur Anfertigung einer Privatkopie bei Software, also auch bei Computerspielen, legal. Das wäre mir aber völlig neu.

Dem zweiten Abschnitt zufolge gälte das Recht auf Privatkopie bei Software grundsätzlich nicht. Auch das wäre mir neu.

Ich dachte immer, das dieses Recht für alle Werkformen erstmal generell gilt, nicht aber im Falle eines "wirksamen" Kopierschutzes, oder, ums mal realitätsgetreu zu formulieren, eines nur mit großem Aufwand zu umgehenden Kopierschutzes. Soll heißen, Audio-CDs, deren Kopierschutz nur unter Windows und MacOS greift, haben keinen wirksamen Kopierschutz, da man sie unter Linux, ohne dass man irgendwas umgehen müsste, verfielfältigen kann. Viele Spiele aber schon und angesichst dessen verwundert mich, was ich dazu hier zu lesen bekommen.

Ich hoffe, da kann jemand mal Klarheit reinbringen.

Maxb88 10:42, 14. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Dass das Recht auf Privatkopie bei Software nicht gilt ist sehr wohl belegt, nämlich durch Verweis auf die entsprechenden Paragraphen. Siehe z.B. §40 UrhG --Heinzi.at 14:03, 4. Aug. 2008 (CEST)Beantworten
Ich möchte darauf hinweisen, dass das verlinkte österreichische Gesetz nur in Österreich gilt. In dem in der Quellenangabe als Äquivalent genannten § 69a Abs. 5 UrhG (DE) steht, dass § 95a bis § 95d keine Anwendung finden. In diesen Paragraphen findet sich allerdings nicht, dass Recht auf Privatkopien (s.h. § 53), sondern unter Anderem das Verbot der Umgehung technischer Maßnahmen. Somit ist das private Kopieren in Deutschland auch für Computerprogramme erlaubt. Dabei dürfen dem Gesetz zufolge sogar technische Maßnahmen umgangen werden. --84.153.98.159 18:40, 28. Mär. 2009 (CET)Beantworten
Es gibt keine Privatkopie bei Software. Lies §69c UrhG! Der fisch 17:53, 11. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Kopie von Computerspielen

Bearbeiten

Wie ist die Kopie eines Computerspieles einzustufen, die den Kopierschutz bzw. die nötigen Daten enthält? z.B. lassen sich ja Cd/Dvds so auslesen, dass sie die für den Kopierschutz relevanten Informationen auf der Platte als Image speichern lässt, sodass ich das Image mit einer Emulationssoftware als normales CD/DVD-Laufwerk einbinden kann. Der Kopierschutzmechanismus wird ja beibehalten. Also die Prüfung findet statt und verläuft positiv. Der Kopierschutz wird also eigentlich nicht umgangen. (nicht signierter Beitrag von 87.161.217.56 (Diskussion) )

Ich bezweifle, dass sich ein Richter deiner Argumentation anschließen würde. --Heinzi.at 14:00, 4. Aug. 2008 (CEST)Beantworten


Ob der Kopierschutz übernommen, umgangen oder was auch immer wird ist völlig egal. Es gibt wie einen Abschnitt weiter oben festgestellt keine Privatkopie für Computerspiele. Wenn du eine Sicherungskopie ( das ist etwas völlig anderes als eine Privatkopie) herstellen willst darfst du dazu den Kopierschutz umgehen und es darf dir auch nicht durch die EULA versagt werden.

Nachzulesen hier: http://bundesrecht.juris.de/urhg/__69d.html "(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist."

und bezüglich Kopierschutz umgehen hier: http://bundesrecht.juris.de/urhg/__69a.html "(5) Die Vorschriften der §§ 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung."

95a ist der Paragraph der das Umgehen von wirksamen Kopierschutzmechanismen prinzipiell untersagt http://bundesrecht.juris.de/urhg/__95a.html Um diese Sicherungskopie herzustellen musst du allerdings wirklich das Recht an der Nutzung haben (spricht allgemein der Eigentümer des Spiels sein) und die Sicherungskopie darf nur der "Sicherung künftiger Benutzung" dienen, also nicht an Freunde weiter gegeben werden wie es bei der Privatkopie der Fall wäre. (nicht signierter Beitrag von Iuqwlqd qwneqn (Diskussion | Beiträge) 14:50, 22. Aug. 2008 (CEST))Beantworten

Struktur des Österreichischen Ueheberrechts

Bearbeiten

Ich arbeite derzeit an einem Entwurf über die Struktur des Österreichischen Urheberrechts. Baustelle2: Vorläufiger Arbeitstitel: Struktur des Österreichischen Urheberrechts. Würde mich über einje Kontaktaufnahme freuen---- 01:56, 6. Okt. 2008 (CEST)Beantworten


Frage zum Aufnehemen auf Festplatten -> verteilung durch das internet (evtl später als Beispiel)

Bearbeiten

Es gibt Seiten da kan man sich z.B. Fernsehsendungen die im dt. Fernsehen gesendet wurden als Stream ansehen. Grob gesagt "Es hat also jemand diese Sendung für mich aufgenommen und ich schaue sie mir an". Ich könnte eine genausogute Kopie mit meinem Festplattenrecorder machen (oder mein vater/oma/Freund) und sie dann mir später ansehen.

Also Frage: Inwieweit uterscheidet sich das anschauen als Stream oder aufgenommen aus dem Internet. Zudem gibt es ja Websiten die ich darauf "programmieren" kann eine bestimmte Sendung aufzunehmen, welche ich mir dann downloaden kann und ansehen kann?

Ich bin der Meinung das ist legal, da ich mir ja diese Sendungen auch selbst hätte aufnehmen können nur eben Platte voll / Urlaub oder vergessen... (nicht signierter Beitrag von 77.12.202.132 (Diskussion) 20:05, 23. Dez. 2008)

Das LG Leipzig scheint anderer Meinung zu sein: http://www.heise.de/newsticker/LG-Leipzig-Online-TV-Recorder-verstoesst-gegen-das-Urheberrecht--/meldung/73434 --Heinzi.at 19:23, 4. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Auf Grundlage von § 53 UrhG völlig legal. Das hat der weitere Rechtsweg des Falls auch klar entschieden, s. unter OnlineTVRecorder#Rechtliches. Das LG Leipzig hat nur in geistiger Umnachtung aufgrund von Propaganda und Lobbyarbeit der Contentmafia voreilig gedacht, daß der § 53 UrhG nicht für digitale bzw. Onlinediensleistungen gelten würde, weshalb das Urteil von den nachfolgenden Instanzen auch zurecht kassiert wurde. Danach ging's dann nichtmehr ums Urheberrecht, sondern um Jugendschutz, falls sich Minderjährige Nachtprogramm downloaden, was von OTR und SaveTV aber schon durch die Nutzung von Kredikartendaten grundsätzlich ausgeschlossen wird. Die bis heute letztgültige Entscheidung des BGH v. 22. April 2009 hat demgemäß OTR und SaveTV für schon immer völlig legal erklärt und nur gesagt, daß etwaige andere Dienste, die nicht derart auf den Jugendschutz achten, zu beanstanden sind. RTL hat nach dieser krachenden endgültigen Niederlage 2009 noch großmäulig angekündigt, wegen angeblichen: "Monopols" der seit Jahrzehnten bestehenden Mitschnittdienste vors Deutsche Patent- und Markenamt zu ziehen, hat sich das aber seitdem aus verständlichen Gründen sowieso nicht getraut, weil die Argumentation nun wirklich Blödsinn ist. --79.242.219.119 18:07, 3. Mär. 2017 (CET)Beantworten

Bitte um Kontrolle!

Bearbeiten

Private Verwendung

Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden. Nur bei der Herstellung durch Dritte ist zu beachten, dass diese unentgeltlich oder in einem reprografischen Verfahren erfolgen muss.

Die Herstellung von Privatkopien durch Dritte ist nicht vorgesehen! Hier liegt wohl eine Verwechslung zwischen Privatkopie und Kopie zum eigenen Gebrauch vor! --Kath Erich 22:13, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Das ist eine gute Frage; das hängt wohl davon ab, in welchem Verhältnis "eigener Gebrauch" und "privater Gebrauch" zueinander stehen. Ich war bisher der Meinung, dass der "private Gebrauch" i.S.d. §42(4) einen Spezialfall des "eigenen Gebrauchs" darstellt. Oder ist es möglich, einen Fall zu konstruieren, in dem man etwas "privat, aber nicht eigen" benutzt? Das wäre witzig, weil man dann nach den Wortlauten der Paragraphen §42(4) und (1) eine Kopie auf allen Trägern AUSSER "Papier oder ähnlichem" herstellen dürfte. ;-)
Oder ist §42a wirklich auf die für "eigenen, nicht-privaten Gebrauch" erlaubten Vervielfältigungsarten beschränkt? Hast du vielleicht zufällig irgendwo Literatur liegen, in der diese Frage eindeutig geklärt ist? LG --Heinzi.at 22:59, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Ich habe jetzt selbst was gefunden (Google Books sei dank) und das im Artikel ergänzt, die Detailinfos stehen in der Fußnote. --Heinzi.at 23:28, 28. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Das Österreichische Urheberrechtsgesetz unterscheidet ausdrücklich zwischen eigenem und privaten Gebrauch! [3] Eine der großen Schwächen des Artikels Privatkopie ist, dass er offenbar diese wesentliche Unterscheidung ignoriert. Tatsächlich bestehen zwei Rechtsmeinungen und es wird sich weisen, welche sich letztlich durchsetzen wird. Offen bleibt die Frage, wie z.B. ein Musikstück im reprografischen Verfahren kopiert wird? --Kath Erich 10:48, 29. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Unklarheit

Bearbeiten

Im ersten Satz heißt es: Als Privatkopie wird die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes für die nicht gewerbliche und nicht öffentliche Nutzung bezeichnet. Meint "öffentliche Nutzung" nur öffentliche Aufführung oder ist es auch keine Privatkopie mehr, sobald sie öffentlich im Internet verbreitet wurde? Ich würde mich über eine klarere Formulierung freuen. --Massenpanik 14:26, 3. Jun. 2009 (CEST)Beantworten

Urheberabgabensätze

Bearbeiten

Die sätze der Urheberrechtsabgabe sind hier noch nicht auf dem aktuellen stand das müsste gemacht werden, falls ich die tage zeit finde mach ich es aber falls sie jemand im Kopf hat .... ;) (nicht signierter Beitrag von Frosch 1977 (Diskussion | Beiträge) 02:05, 16. Jun. 2009 (CEST)) Beantworten

Die aktuellen Tarife findet man hier: https://www.gema.de/fileadmin/user_upload/Musiknutzer/Tarife/Tarife_sonstige/Tarif_USB-Sticks_und_SpK_ab_07_2012.pdf -- Odium 15:45, 24. Mai. 2012 (CEST)
Bearbeiten

Ich weiß nicht, warum das im Artikel geflissentlich ignoriert wird, aber die vorherrschende Bedeutung, wenn man von "Privatkopie" spricht, ist eine legale Kopie. Im Artikel wird jedoch dauernd "Privatkopie" mit "Kopie für private Zwecke" gleichgesetzt. Letztere können aber sehr wohl illegal sein und damit keine "Privatkopie" mehr. 84.167.11.106 19:29, 20. Dez. 2009 (CET)Beantworten

Nochmal „Beispiele“

Bearbeiten

Zitat: Ein Beispiel für die zulässige Herstellung einer Privatkopie ist das Kopieren von Musik auf einen MP3-Player oder die Anfertigung einer Kopie einer CD für das Autoradio. Dies gilt jedoch nur, soweit dabei keine wirksamen Kopierschutzmaßnahmen umgangen werden, wobei deren Umgehung im rein privaten Bereich keine Straftat darstellt (s.o.). Das bedeutet jetzt also im Klartext, dass ich problemlos und legal bei YouTube Musik runterladen könnte, wenn ich das nur für meinen eigenen Bedarf täte (ich würde die runtergeladene MP3-Musik weder anderen Leuten über eine Internetseite anbieten, noch sie an Freunde übers Internet weiterschicken)? --LaBumm 00:31, 6. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Was bei deinem Beispiel zum kopieren dazukommt ist der vorherige Download von Musik aus dem Internet. Mit Kopieren von Musik aus dem Zitat ist wohl eher das Kopieren von Musik gemeint, die du entweder käuflich erworben hast, oder selbst als Privatkopie erhalten hast. Es geht also um den Download aus dem Internet. Das ist in Deutschland und Österreich unterschiedlich (je nachdem, für welches Land deine Frage gilt). In Deutschland wäre der Download illegal (es sei denn der Rechteinhaber hätte selbst das Youtube Video online gestellt). Siehe dazu UrhG § 53 (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. In Österreich ist die Sache noch nicht wirklich geklärt. Nach aktuellem Stand ist der Download aus dem Internet jedoch nicht illegal. Hakito 11:50, 13. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Privatkopien von Privatkopien

Bearbeiten

Offenbar ist es erlaubt eine Kopie von einem legal erworbenen Werk an (einige wenige, enge) Freunde (bzw. Verwandte) weiterzugeben (sog. Privatkopie). Hat damit der Freund auch eine legal erworbenes Recht an dem Werk? Er hat ja zumindest eine legale Kopie. Darf er nun seinerseits von dieser legalen Kopie wiederum Privatkopien anfertigen (also eine Kopie an Freunde weitergeben)? Und diese dann ebenso, usw.? Oder darf er das nicht? Bzw. muss gar der ursprüngliche Erwerber des Werks darauf achten, dass insgesamt nur wenige (war mal 7) Kopien angefertigt werden?

Sorry, dass ich die Frage hier stelle, habe das aber nirgends erörtert gefunden. Vielleicht ist das ja rechtlich auch nicht geklärt. Aber interessant ist es sicherlich und der Vorgang dürfte auch öfter vorkommen. Den Abschnitt mit den Privatkopien könnte man damit geeignet präzisieren. --Jocme 01:22, 2. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Im Gesetz steht doch nur was von „eigener Verwendung“ --Headbreak 16:08, 11. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Nein im Gesetz steht was von "privatem Gebrauch" (§ 53 (1) UrhG). Im diskutierten Artikel steht dann ja auch, dass die Kopie im privaten Bereich weitergegeben werden kann (allerdings ohne Referenz). --Jocme 12:50, 12. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Du hast den Artikel gelesen? Da steht drin, woher das von den 7 Kopien kommt. --P.C. 08:53, 12. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Ja. Gut, dass Du das fragst ;-). Für meine Frage ist es aber eigentlich egal ob 7 oder 6 oder 5 ... meine Frage bezog sich nicht darauf (im Gesetz sind "einzelne Vervielfältigungsstücke" erwähnt). --Jocme 12:50, 12. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Sicher, dass du den Artikel ganz gelesen hast? Privatkopie#Qualität einer Kopie --P.C. 18:42, 12. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Bist Du Sicher, dass Du die Ausgangsfrage gelesen hast? Ich sehe wieder keinen Zusammenhang. --Jocme 19:07, 12. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Damit diese unsinnige Diskussion von PeeCee aufhört, wer was gelesen hat, ist hier die Ausgangsfrage nohmal formuliert ohne 7:

Offenbar ist es erlaubt eine Kopie von einem legal erworbenen Werk an (einige wenige, enge) Freunde (bzw. Verwandte) weiterzugeben (sog. Privatkopie). Hat damit der Freund auch eine legal erworbenes Recht an dem Werk? Er hat ja zumindest eine legale Kopie. Darf er nun seinerseits von dieser legalen Kopie wiederum Privatkopien anfertigen (also eine Kopie an Freunde weitergeben)? Und diese dann ebenso, usw.? Oder darf er das nicht? Bzw. muss gar der ursprüngliche Erwerber des Werks darauf achten, dass insgesamt nur einzelne Kopien angefertigt werden?--Jocme 19:14, 12. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Das hier ist kein Forum über Urheberrecht, sondern eine Seite, die der Verbesserung des Artikels dient. Daher nur Kurz am Rande... Der Freund hat kein "Recht an dem Werk", da man selbst auch kein "Recht" daran hat. Der Freund darf es, wie der "ursprüngliche Besitzer" privat nutzen, und diese Nutzung schliesst vermutlich auch das Recht zur Vervielfältigung nach §53 ein.
Mit "Recht am Werk" meinte ich natürlich, das Recht das Werk zu nutzen. Es ist doch klar, dass man nicht das Urheberrecht hat.
Mit Deiner Aussage könnte man den Abschnitt Privatkopie#Nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage ergänzen (etwa "insbesondere sind Privatkopien rechtmäßgig erstellt, womit Privatkopien von Privatkopien hergestellt werden dürfen"). Auch eine Ergänzung im von Dir erwähnten Abschnitt Privatkopie#Qualität einer Kopie wäre möglich: Mittels Privatkopien sind im Prinzip beliebig lange Vervielfältigungsketten bei gleichbleibender Qualität möglich. Hättest Du dafür auch eine Quelle? --Jocme 18:02, 16. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Nein, könnte man nicht, weil ich keine Quelle bin, und ich denke, dass diese Grauzone schon mehreren bekannt ist, aber dass aus verständlichen Gründen da die Musikindustrie nicht drüber spricht. Ich weiß nicht, ob eine Kopie einer Kopie rechtmässig ist, ich bin kein Anwalt. Ich sagte daher "vermutlich". --P.C. 14:03, 17. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Ok. Für diese Aussage (ohne "vermutlich ;-) hast Du aber vermutlich auch keinen Beleg? Wenn doch, würde es doch auch gut in den Artikel passen. --Jocme 18:51, 17. Sep. 2011 (CEST)Beantworten
Nö, aber vielleicht steht was in den Kommentaren in der Literaturliste? --P.C. 20:50, 18. Sep. 2011 (CEST)Beantworten

Abgrenzung zur Raubkopie

Bearbeiten

In der Einleitung heißt es "Die Privatkopie eines rechtmäßig erworbenen Werkes ist jedoch nicht zu verwechseln mit der illegalen Raubkopie, bei der man das Original niemals besessen hat". So lassen sich Privat- und Raubkopie nicht unterscheiden. Eine Privatkopie lässt sich auch herstellen, ohne dass man ein "Original" besitzt - das einfachste Beispiel dürfte das Mitschneiden aus dem Radio sein. Andererseits lassen sich auch von rechtmäßig erworbenen "Originalen" Raubkopien herstellen, etwa indem man ein nicht vergriffenes Buch vollständig kopiert. Mark 12:50, 5. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Begriff "Raubkopie" oder besser den gesamten 2. Satz entfernen

Bearbeiten

Der Satz am Anfang:

"Die Privatkopie eines rechtmäßig erworbenen Werkes ist jedoch nicht zu verwechseln mit der illegalen Raubkopie, bei der man das Original niemals besessen hat."

sollte komplett gelöscht werden.

Zum einen ist der Begriff "Raubkopie" völlig unsinnig, denn Raub hat stets etwas mit Gewalt oder der Androhung davon zu tun. Eine Raubkopie müsste also mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt erstanden worden sein. Passender wäre dann der Begriff "Schwarzkopie". Aber auch die "Schwarzkopie" wäre nur ein volkstümlicher Begriff, der nicht an den Anfang eines Lexikon Artikels gehört. Also wenn überhaupt, sollte hier stehen "illegale Kopie" oder noch besser "unerlaubte Kopie" und das "Raub" entfällt dann einfach ganz. Ersetzt man diesen Begriff, dann sieht man aber, wie überflüssig dieser Satz ohnehin ist.

Zudem ist der Satz inhaltlich unsinnig.

  • auch eine privat erstellte unerlaubte Kopie ist sehr wohl eine Privatkopie - nur eben keine erlaubte Privatkopie im Sinne des Urheberrechts.
  • Der Punkt, ob man das "Original" besessen hat, ist auch wiederum mehrfach unsinnig:
    • Für die erlaubte Privatkopie gemäß Urheberrecht ist es völlig belanglos, ob man einen gekauften Tonträger besessen hat. Die Quelle muss lediglich für den Kopierenden augenscheinlich legal gewesen sein. Also auch aus dem Radio kann man eine erlaubte Privatkopie anfertigen. Ebenso von einer Kopie, die ein Freund sich als Privatkopie angefertigt hat. Außerdem kann man eine Privatkopie auch an einen Freund verschenken, auch der hat niemals einen gekauften Tonträger besessen.
    • Der Begriff "Original" ist falsch. Auch ein gekaufter Tonträger (das ist damit wohl gemeint), ist eine Kopie!

Aus all diesen Gründen bin ich dafür, diesen Satz komplett und ersatzlos zu streichen.

knut --77.12.18.83 19:49, 17. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Auch wenn der Begriff unsinnig ist (wobei ich Dir recht gebe) Ist es der Begriff, der verwendet wird. Ja, die Beschreibung des Unterschiedes ist nicht exakt, aber gestrichen werden sollte der Satz nicht. --P.C. 20:04, 17. Feb. 2012 (CET)Beantworten
Ich habe mal den "Nichtbesitz des Original"-Nachsatz als Kennzeichen einer Raubkopie herausgenommen, denn dies ist rechtlich falsch. Auf den bereits benannten Radio-Mitschnitt wird verwiesen. Aber auch eine z.B. als Privatkopie hergestellte Songkompilation auf CD oder ein Radiomitschnitt kann ohne Besitz des Originals taugliche Quelle einer erneuten Privatkopie sein (nicht offensichglich rechtswidrig hergestellt reicht aus). (nicht signierter Beitrag von 79.236.41.141 (Diskussion) 03:32, 3. Apr. 2012 (CEST)) Nachtrag: ich empfehle auch, den Satzteil "eines rechtmäßig erworbenen Werkes" zu überdenken. Dieser ist überflüssig, da die Quelle einer Privatkopie nicht "erworben" sein muß. Die Quelle darf nur nicht rechtswidrig "erworben" oder "zugänglich gemacht" worden sein - § 53 Abs 1 UrhG. Daraus erschließt sich unmittelbar, daß eine rechtmäßig zugängliche Quelle ebenfalls ausreicht. Das Abstellen auf "Erwerb" oder "Eigentum" an der Quelle ist m.E. ein komplett irreführender Spin, den GVU&Co gerne in ihre Veröffentlichungen einbauen und geeigent ist, den Leser über die Reichweite der Privatkopie zu täuschen. Wenn man es ganz genau nimmt, muß die Quelle auch nicht rechtmäßig, sondern nur nicht offensichtlich rechtswidrig sein; d.h. rechtswidrige Quellen, deren Rechtswidrigkeit nicht ins Auge springt, sind ebenfalls taugliche Quellen.Beantworten

Es gibt kein "Recht auf Privatkopie"

Bearbeiten

Es gibt kein "Recht auf Privatkopie", diese sind lediglich legal. Ein "Recht auf Privatkopie" würde auch dem Schrankencharkter des juristisch tiefer liegenden Rechts des Urhebers an seinem Werk widersprechen. Der Urheber kann sein Werk z.B. durch einen Kopierschutz vor Privatkopien schützen, gäbe es ein "Recht auf Privatkopie" würden hier zwei Paragraphen kollidieren. --85.177.16.120 19:38, 25. Mär. 2012 (CEST)Beantworten

Druck von Musiknoten schwierig?

Bearbeiten

Von wann war denn der Text?

Heute gibt es Programme, die beim Spielen von elektosnischen Instrumenten die Noten aufs Papier bringen. Genauso können sie Heuite Musiknoten als Druckvorstufe herstellen, wo die digitale Druckerpresse die dann herstellt.

Es gibt keine Sätzer mnehr, die jede Note etc. eigenhändig setzen müssen.--88.153.188.26 18:56, 18. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

§ 16 Vervielfältigungsrecht UrhG

Bearbeiten

Im Urheberrecht heißt es, der Urheber hat das Vervielfältigungsrecht. Enthalten ist der Wortteil viel. Viel ist eine auf den ersten Blick in der Anzahl nicht feststellbare Menge. Das Ultrakurzzeitgedächtnis kann maximal sieben Begriffe speichern. Ich würde daher ab acht Kopien von einer Vervielfältigung sprechen. Das Wort siebenfältig kommt übrigens in einem Kirchenlied vor. Das Werk zu verzweifältigen, verdreifältigen oder vervierfältigen wäre damit noch keine Vervielfältigung. Nehme ich das Wort Vervielfältigung zu wörtlich? (nicht signierter Beitrag von 87.177.210.107 (Diskussion) 07:10, 22. Jul 2012 (CEST))

Ja, § 16 UrhG; auch die Anfertigung einer einzigen Kopie begründet eine Vervielfältigung im Sinne der Vorschrift. — Pajz (Kontakt) 21:54, 7. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Im Wesentlichen vollständige Kopien von Büchern etc.

Bearbeiten

"Im Wesentlichen vollständige Kopien von Büchern etc.

Ähnliche Gründe gibt es für die Einschränkung in § 53 Abs. 4 Nr. 2 UrhG (DE) bzw. § 42 (8) (AT). Danach dürfen im Wesentlichen vollständige Kopien von Büchern und Zeitungen ebenfalls nur durch Abschreiben hergestellt werden. Dahinter steht die Erwägung, dass dem Nutzer der käufliche Erwerb je eher zugemutet werden kann, umso mehr er vervielfältigt. Diese Einschränkung greift jedoch nicht ein, wenn es sich um ein vergriffenes Werk handelt (DE: seit zwei Jahren vergriffen)"

Man muss bedenken dass der Artikel 4 sich nur auf "sonstige Kopien" bezieht. Und komplette Kopien zu privaten Zwecken keineswegs verboten sind. Oder gibt es dazu anderslautende Urteile? Finde es lustig wenn manche Schreiben man dürfe ein Buch auch privat nur unter 90 % kopieren, die anderen meinen 75 %. Wer erfindet solche Zahlen? Aus dem UhrG ersehe ich keine solche Einschränkungen für "private wissentschaftliche Zwecke" (Absatz 1, § 53 UhrG). (nicht signierter Beitrag von 91.19.181.67 (Diskussion) 11:57, 6. Nov. 2013 (CET))Beantworten

Abs. 4 bezieht sich auf Abs. 1–3, mithin also auf die ganze Vorschrift, nicht nur auf den sonstigen eigenen Gebrauch. Das ergibt sich aus dem Wortlaut. Die Zahlen sind Schätzwerte in der Literatur; manche Kommentatoren meinen auch, dass man das quantitativ gar nicht bestimmen kann, sd. nur qualitativ. — Pajz (Kontakt) 21:51, 7. Feb. 2015 (CET)Beantworten

Überarbeitung

Bearbeiten

Ich weise mal vorsorglich darauf hin, dass ich gedenke, die, derzeit teilweise durch Vermischung alter und neuer Rechtslage sachlich falschen, Ausführungen zur Rechtslage in Deutschland zu überarbeiten. — Pajz (Kontakt) 15:22, 8. Feb. 2015 (CET)Beantworten


Ein Privatkopie-Gesetz in England wurde vom dortigen High Court of Justice kassiert.[4] --Túrelio (Diskussion) 22:20, 21. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Analoge Lücke und kommerzielle Mitschnittdienste

Bearbeiten

Es fehlen noch völlig die Themenkomplexe analoge Lücke und kommerzielle Mitschnittdienste.

  • Analoge Lücke: Juristisch gesehen hat jeder Mensch in Deutschland das Recht, analoge Kopierschutzmaßnahmen unbegrenzt zu knacken und/oder digitale Kopierschutzmaßnahmen durch Abgreifen analoger Ausgänge zu umgehen, solange er kein Geld dafür nimmt, sprich sich dafür als Dienstleister bezahlen läßt, urheberrechtlich geschützte Inhalte anzubieten. Um 2005/06 wurde auf beiden Seiten des Atlantiks fieberhaft versucht, die analoge Lücke juristisch zu schließen, man fand jedoch keine passende, einwandfreie Formulierung.
  • Kommerzielle Mitschnittdienste: Jeder hat aufgrund von § 53 UrhG (spätestens mit dem BGH-Urteil I ZR 216/06 vom 22. April 2009 auch für digitale und Onlinedienste voll bestätigt) das Recht, auf Bestellung Mitschnitte von frei empfangbaren Rundfunk- und TV-Ausstrahlungen zu machen und diese Mitschnitte kommerziell zu vermarkten; dies gilt auch insbesondere für urheberrechtlich geschützte Werke, an denen der Mitschnittdienst keine Rechte besitzt. Grundlage ist dafür insb. bei Kinofilmen die 6-Monats-Frist des grundsätzlichen Urhebrrechtsschutzes ab VÖ; da die meisten Filme aber zumeist erst nach Ablauf dieser 6-Monats-Frist ab Kino-VÖ im TV gesendet werden, greift die 6-Monats-Frist des grundsätzlichen bzw. verschärften Urheberrechtsschutzes nicht mehr, sofern kein digitaler Kopierschutz aktiv geknackt wird. Einzige Bedingung ist, daß jeder Kunde nur das erhält, was er selber vorher bestellt hat. --79.242.219.119 18:19, 3. Mär. 2017 (CET)Beantworten
Nun ja, der erste Komplex (und der zugehörige Meinungsstreit, das wird nämlich so nicht unisono gesehen) scheint mir eher in den Artikel zu den Kopierschutzmaßnahmen zu passen, weil es sich eigentlich um keine Frage der Privatkopierfreiheit handelt, sondern um eine des Schutzes technischer Maßnahmen. Die zweite Aussage ist inhaltlich falsch. Gruß, — Pajz (Kontakt) 09:19, 8. Mär. 2017 (CET)Beantworten
Na, dann erklär' uns doch mal, wie du deine der jahrzehntelangen Rechtspraxis wie auch der aktuellen Rechtsprechung widersprechende Privatsicht auf den §53 UrhG begründest. Und, ach ja: Es wäre auch interessant, wenn du uns die letzte deutsche Verurteilung fürs Knacken eines analogen Kopierschutzes zeigen würdest, die nach den eindeutigen gerichtlichen Entscheidungen für die analoge Lücke liegt. --79.242.215.4 21:11, 23. Mär. 2017 (CET)Beantworten