Diskussion:Protestatio facto contraria non valet

Letzter Kommentar: vor 10 Monaten von 84.166.43.135 in Abschnitt Und die Nötigung (StGB) liegt nahe!

Die Herleitung ist umstritten, § 242 ist dabei nur eine Theorie. --DarkScipio 18:33, 14. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Das steht auch nicht so im Text... --CJB 18:47, 14. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Doch. Außerdem ist protestatio facto contraria und protestatio facto contraria non valet etwas verschiedenes, hatte selbst über die Verschiebung nachgedacht. --DarkScipio 19:21, 19. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Nun sag doch präziser, was du mit "Herleitung" meinst. Die Regel selbst wird nicht aus 242 hergeleitet, da sind wir uns einig. --CJB 11:44, 20. Feb. 2007 (CET)Beantworten

Beförderungsvertrag

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Hat das was mit der Diskussion zu tun, ob man den Straftatbestand "Beförderungserschleichung" umgeht, wenn man im Bus ohne Ticket ein T-Shirt mit der Aufschrift Ich fahre schwarz! trägt? Inwieweit würde dieses Rechtsprinzip da Anwendung finden? --Schmiddtchen 16:27, 11. Feb. 2008 (CET)Beantworten

Gar nichts, hier gehts um zivilrecht=andere Baustelle. Der Streit im Strafrecht bezieht sich auf die Grenze des Wortlauts hinsichtliche des "Erschleichens"

Deutschlandlastig

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Artikel geht nicht auf Schweiz und Österreich ein! -- Rabauz 18:09, 27. Apr. 2010 (CEST)Beantworten

Wertungswiderspruch

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"Dies liegt daran, dass sowohl der Widerspruch (protestatio) als auch das tatsächliche Handeln (factum) als einander entgegengesetzte Willenserklärungen verstanden werden können."

M.E. eine zweifelhafte Lesart, da ja der Widerspruch gerade in dem tatsächlichen Handeln begründet liegt, sodass protestatio und factum nicht "als einander entgegengesetze Willenserklärungen" aufgefasst werden können. (nicht signierter Beitrag von 188.57.18.1 (Diskussion) 15:15, 12. Sep. 2015 (CEST))Beantworten

Nein, da verstehst du etwas falsch. Gruß, --Gnom (Diskussion) 18:53, 12. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Zweites Beispiel

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Der Beleg Nr. 3 (Jens Ferner) schreibt (vermutlich zutreffend) eher das Gegenteil dessen, was er laut unserem Artikel angeblich belegen soll. In dem Einzelnachweis heißt es nämlich: "(...) das heisst aber nicht, dass man nicht etwa per Briefpost einen solchen Widerruf jederzeit erklären kann." Auf den Einzelnachweis 4 habe ich keinen Zugriff. Meiner Meinung nach ist es aber so, dass ein vom Vertragskunden dem Anbieter zugestellter Widerspruch gegen dessen AGB sehr wohl Wirksamkeit entfaltet, wenn der Anbieter die Dienstleistung dann ohne Einwand gegen den Widerspruch erbringt. Warum sollte "Protestatio facto contraria non valet" ausgerechnet gegen den Privatkunden gelten, nicht aber gegen den Anbieter, der den Vertrag trotz der Einschränkung kommentarlos umsetzt? Eine Unterschrift des Kunden unter die kompletten AGB lag nicht vor, der Anbieter liefert trotzdem, also gilt nur der vom Kunden unterschriebene Vertragsteil ohne die von ihm gestrichenen Teile. Wenn der Anbieter damit nicht einverstanden ist, kommt kein Vertrag zustande und der Anbieter braucht erst gar nicht zu liefern. --2003:E5:B705:397C:823:DA93:9053:43C2 14:01, 2. Apr. 2023 (CEST)Beantworten

Und die Nötigung (StGB) liegt nahe!

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„Jemand nimmt eine Dienstleistung auf der Grundlage eines Vertrags in Anspruch, widerspricht aber bestimmten Bestimmungen“ …: ein heute weitgehend alltägliches Vorgehen: irgend eine vereinbarte „Online-Leistung“ wird verweigert, so lange man nicht geänderten Vertragsbedingungen „zustimmt“. (nicht signierter Beitrag von 84.166.43.135 (Diskussion) 01:04, 5. Feb. 2024 (CET))Beantworten