Auch subjektives Recht aus anderen Nomen/Vertragswerken so bezeichnet

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So bezeichnet werden subjektive Rechte (zur Abgrenzung vom Rechtsgebiet) auch aus anderen Normen, beispielsweise aus der EU-Grundrechtecharta und aus Art. 16a GG. Eine Löschung oder eine Umwandlung in eine Weiterleitung auf Asyl wäre angebracht. --Pistazienfresser (Diskussion) 18:42, 3. Jan. 2025 (CET)Beantworten

Solange kein Artikel zum Recht auf Asyl in den unterschiedlichen Rechtsordnungen und im Völker- und Europarecht existiert, halte ich eine Weiterleitung auf den Artikel Asyl für die beste Lösung. --FWS AM (Diskussion) 19:33, 4. Jan. 2025 (CET)Beantworten
dem stimme ich zu --Lapp (Diskussion) 14:48, 5. Jan. 2025 (CET)Beantworten

Zudem ist die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte nicht rechtlich verbindlich und gewährt daher (im Gegensatz zu den beiden oben genannten Normen) keine verbindlichen subjektiven Rechte. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:57, 3. Jan. 2025 (CET)Beantworten

Zur Löschideen: Dieses Schlagwort taucht häufig in verschiedenen Kontexten im deutschsprachigen Raum auf und wird nicht ausschließlich im juristischen Sinn gebraucht. ([1]) Eine Löschung wäre daher kontraproduktiv. Häufig genug wird direkt auf Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verwiesen (z.B. hier: [2])
„Das Recht auf Asyl ist hierzulande fest im Grundgesetz verankert; es ist heute aber vor allem durch europäisches Recht geprägt. “ Hier also: Verweis auf GG und auch auf europ. Recht. Aber sicher ist es – wenigstens in demokratisch verfassten Staaten – Grundlage für oder mindestens Bezugspunkt zu und eine Bindung an, die Menschenrechtscharta. Es wäre daher m. E. nicht angemessen oder sinnvoll, auf eine einzelne, womöglich gar nationale, Rechtsbestimmung zu verweisen. Zumal diese Normen idR eigene Bezeichnungen haben.
Optimal wäre unter diesem Lemma ein Übersichtsartikel zu Geschichte von Artikel 14 und Ausprägung / Umsetzung in den verschiedenen nationalen und supranationalen Gesetzgebungen. Bis ein solcher erstellt wurde, halte ich die jetzt erstellte WL auf Artikel 14 für die beste Lösung. Willi PDisk15:58, 4. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Dem kann ich nicht zustimmen. Art. 14 AEMR gewährt kein Recht auf Asyl. Siehe Artikeleinleitung. Die Weiterleitung ist assoziativ und damit unsachgerecht. --Opihuck 19:25, 4. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Ohne weitere Ausführungen machen zu müssen, weil jeweils erfasst, sind die neuralgischen Punkte die Problematik der fehlenden Ausgestaltung als „subjektives Recht“. Daher wäre die WL ein völlig unwillkommener Fall der Assoziativität. --Stephan Klage (Diskussion) 19:48, 4. Jan. 2025 (CET)Beantworten

Alle Einreden beziehen sich, soweit ich das verstanden habe, darauf, dass „Recht auf Asyl“ (ausschließlich) ein Rechtsbegriff sei. Die Wendung wird aber, wie ich bereits oben bemerkte, auch in anderen Diskursen verwendet, und dort nicht stets und notwendig mit konkreten juristischen Regelungen verknüft, sondern als ein diesen übergeordnetes Menschenrecht. Sie wird behandelt in politischen, ethischen und anderen Diskursen. Sie nur im Hinblick auf juristische Verwendung zu betrachten, wäre verkürzt und daher nicht sachgemäß.

Zum Vorschlag, nach Asyl weiterzuleiten: AsylRecht auf Asyl, daher wäre eine solche WL schlicht falsch. Willi PDisk20:52, 5. Jan. 2025 (CET)Beantworten

Was du schreibst, ist nicht nachvollziehbar. Wenn dir Fachleute einmütig sagen, dass die AEMR nichts mit dem "Recht auf Asyl" zu tun hat, wie es vor allem im europäischen Recht und den nationalen Rechtsordnungen geregelt ist, in denen es einen Anspruch auf Schutzgewährung, eben ein subjektives Recht auf Asyl gibt, solltest du das zur Kenntnis nehmen. Ich neige inzwischen eher zu einem SLA, denn wir haben mit Asyl und Asylrecht bereits ausreichende Synonyme für die Materie und brauchen keine weiteren, insbesondere keine, die nur verwirren, statt aufzuklären. --Opihuck 21:10, 5. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Opihuck, wenn an meinen Ausführungen etwas unklar sein sollte, werde ich gerne jede Nachfrage beantworten. Ich habe zu deinen Anmerkungen eine Nachfrage: Bezweifelst du also, dass die Wendung Recht auf Asyl, unabhängig von konkreten juristischen Regelungen sowohl in ethischen als auch politischen Diskursen ein Begriff ist? Gruß, Willi PDisk21:18, 5. Jan. 2025 (CET)Beantworten
Darum geht es nicht. Es geht allein um die Frage ob eine Weiterleitung von Recht auf Asyl auf Art. 14 AEMR, wie du sie angelegt hast, sinnvoll ist. Die Frage wurde klar und einmütig verneint. Bitte sprich mich, wenn du das für nötig hältst, mit meinem vollständigen Benutzernamen an. --Opihuck 21:54, 5. Jan. 2025 (CET)Beantworten
(Bitte entschuldige die Verkürzung deines Nutzernamens, war nicht böse gemeint. Habe es oben korrigiert.) Doch, darum geht es hier, denn da die Wendung in anderen Diskursen in diesem Sinne verwendet wird, ist die Weiterleitung, wenn vielleicht nicht optimal, so doch jedenfalls nicht falsch.
Du schreibst von Fachleuten, die mir hier etwas einmütig sagen. Damit meinst du Juristen? Ich habe alle Beiträge hier zur Kenntnis genommen, kann aber noch immer nicht erkennen, warum der juristische Sprachgebrauch für eine Entscheidungsfindung hier der allein maßgebliche sein soll. Das sähe ich schon gerne nachvollziehbar begründet. Und bitte versteht mich richtig: Ich will nicht an der WL festhalten, wenn sie sich als nicht sinnvoll erweisen sollte. Ich möchte eine angemessene Lösung. So wie es aussieht, wäre auch eine BKS eine Möglichkeit, die den Verweis auf Artikel 14 enthält und einen oder mehrere Weitere. Meine Argumente habe ich vorgetragen. Ich gehe davon aus, dass sie zur Kenntnis genommen sind und erwarte, dass sie gewürdigt werden, indem darauf eingegangen wird. Willi PDisk22:34, 5. Jan. 2025 (CET)Beantworten

Liebe Kollegen, die hier mitlesen, ich mag nicht mehr. Es ist aus meiner Sicht alles gesagt. Wer nicht verstehen will, dass Art. 14 AEMR nichts mit dem Recht auf Asyl zu tun hat, der will es eben nicht verstehen. Ich bin hier raus. --Opihuck 23:51, 5. Jan. 2025 (CET)Beantworten