Diskussion:Rechtshandlung

Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von Stephan Klage in Abschnitt Unstimmige Formulierung

Unstimmige Formulierung

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Im Abschnitt Grundsätze in Deutschland, zweiter Absatz, letzter Satz: "

Bei Diskussion:Rechtsgeschäft machte im Abschnitt "Verständlich?" @Pistazienfresser bereits darauf aufmerksam, dass die Formulierung fehlerhaft und unlogisch gewählt ist, da ein Rechtsgeschäft grundlegender/allgemeiner als ein Vertrag ist bzw. ein Vertrag eine Art Rechtsgeschäft ist, sodass der Begriff Vertragspartner sich hier nicht eignet. Ich schlage vor, den oben zitierten Satz zu löschen oder eine andere Formulierung zu wählen. Vorschlag zur Umformulierung:

Während sich das Rechtsgeschäft durch mindestens eine Willenserklärung auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge, weil diese gewollt ist, richtet, stellt die Rechtshandlung eine Willensbetätigung dar, ungeachtet, ob die eintretende Rechtsfolge gewollt ist.

Ich bin mir unsicher, ob stellt dar hier gewählt werden kann, oder doch lieber auf beinhaltet ausgewichen werden soll. Der Begriff Rechtshandlung scheint mir wie Rechtsgeschäft ebenfalls ein schwer fassbarer Begriff zu sein, deshalb könnte ich mir auch vorstellen, dass die Löschung des Satzes aus dem Artikel eine Option wäre. --2A02:908:236:C40:98D:CD39:1CDB:7867 13:37, 23. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Ich weiß nicht, warum der zitierte Satz in meinem Abschnitt nicht zu sehen ist. Neuer Versuch: "Während beim Rechtsgeschäft die von den Vertragsparteien selbst geschaffenen Rechtsfolgen eintreten, werden bei der Rechtshandlung die vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen hervorgerufen." --2A02:908:236:C40:98D:CD39:1CDB:7867 13:39, 23. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Auch hier melde ich mich zu Wort, denn beide streitgegenständlichen Artikel (Rechtsgeschäft / Rechtshandlung) gingen durch die Hände eines Nichtjuristen. Viele Teile wurden bereits gelöscht (siehe Versionsgeschichte). Eine vollständige Überarbeitung steht noch aus.
Zur Klarstellung aber schon mal hier: Unter dem Begriff Rechtshandlungen werden die Handlungen subsumiert, an denen Rechtsfolgen hängen. Für deren Eintritt ist unerheblich, ob sie gewollt oder nicht gewollt sind. Bei Rechtsgeschäften ist der Eintritt der Rechtsfolgen stets gewollt, daher wird von einem Gegenbegriff gesprochen. Dies nicht aus der Logik heraus, dass die Rechtsfolgen auch bei Rechtshandlungen gewollt sein können, sondern aus der Logik, dass sie bei Rechtsgeschäften stets gewollt sind und bei Rechtshandlungen unabhängig vom Willen des Handelnden eintreten. Soweit einverstanden?
Rechtshandlungen werden differenziert. Es gibt rechtmäßige und es gibt rechtswidrige Rechtshandlungen (lösen Rechtsfolgen wegen der RW aus, etwa deliktischer Schadensersatz bei § 823 BGB, Eigentumsstörung bei § 1004 BGB und dgl.). Bei den rechtmäßigen Handlungen sind dann die geschäftsähnlichen Handlungen (Erklärungen die auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind, etwa Mahnungen, Fristsetzungen und dgl.) und die Tathandlungen (das sind die Realakte, bei denen die Rechtsfolge kraft Gesetzes und nicht kraft Erklärung eintreten, etwa eigentumsrechtliche Behandlung bei Verbindung oder Vermischung von Sachen) zu unterscheiden.
Dies gilt es deutlicher noch darzustellen. Ganz klar. BG --Stephan Klage (Diskussion) 14:15, 23. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Wenn ich gestern den Begriff des „Geschäfts“ (bei Rechtsgeschäft) betont hatte, liegt das daran, dass der gesamte Themenkomplex unter dem Stichwort der „Geschäftsfähigkeit“ (§ 104 BGB) diskutiert wird. (nicht signierter Beitrag von Stephan Klage (Diskussion | Beiträge) 14:35, 23. Aug. 2024 (CEST))Beantworten

Jetzt besser? --Stephan Klage (Diskussion) 15:17, 23. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Vollkommen einverstanden. Vielen Dank für die Mühe, Stephan. --2A02:908:236:C40:A10D:887E:F42D:584 16:33, 23. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Sollte der Artikel noch mal bearbeitet werden, könnte man noch den letzten Satz im zweiten Absatz unter "Begriff und Abgrenzung" tilgen. Den Satz habe ich hier in der Diskussionsseite noch in meiner zweiten Antwort um 13:39 Uhr wiedergegeben. --2A02:908:236:C40:A10D:887E:F42D:584 16:37, 23. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Himmel ja, ich habe an der Stelle den Wortlaut tatsächlich übersehen. Man sollte Nichtjuristen (insbesondere Mathematiker) als Review-Kritiker engagieren. Danke für Deinen Hinweis. VG --Stephan Klage (Diskussion) 17:25, 23. Aug. 2024 (CEST)Beantworten