Diskussion:Rechtspfleger
Weblinks
BearbeitenLinks auf alle BDR-Landesverbände sind IMO unnötig. Die Untergliederungen sind über die "Zentrale" erreichbar. Siehe auch Wikipedia:Verlinken. --Bubo 容 17:38, 18. Mai 2005 (CEST)
Rechtliche Unabhängigkeit
BearbeitenHab mal die Besoldungsstufen ergänzt. Rechtliche Unabhängigkeit??? Schöne Floskel! Trifft im übrigen nicht auf den Rechtspfleger in der Strafvollstreckung zu. --StrafVollstrecker 15:00, 10. Okt. 2006 (CEST)
- Naja für die Besoldung reicht ein Link auf Besoldungsordnung A, Bezeichnungen irgendwie anders verpacken? --D.W. 17:19, 13. Okt. 2006 (CEST)
Zum Thema Rechtspfleger und sachliche Unabhängigkeit sollte vielleicht darauf geachtet werden, dass es einen Unterschied zwischen der Tätigkeit als Rechtspfleger (nach RpflG; zB: Grundbuchsachen, Nachlass etc.) und der als Justizinspektor (Strafvollstreckung bei den Staatsanwaltschaften) gibt. Nur wenn man als Rechtspfleger tätig ist (übrigens auch nicht als Geschäftsleiter und anderen Verwaltungsposten) ist man sachlich Unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Stafvollstreckungssachen sind keine Rechtspflegertätigkeiten!!! Sie finden ja auch nicht bei Gericht statt, sondern bei den Staatsanwaltschaften und da ist man nun mal nur Beamter im gehobenen Dienst und wie jeder andere auch Weisungsgebunden (genau wie die Staatsanwälte). DER RIPL
--> letztere Aussage ich nicht richtig. Zwar findet auf den Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft über § 32 RPflG der § 9 RPflG keine Anwendung, was ihm tatsächlich die sachliche Unabhängigkeit nimmt. Daraus aber abzuleiten, dass die in § 31 RpflG normierten Verrichtungen keine Rechtspflegergeschäfte darstellen, ist schlicht falsch! Der Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft ist Rechtspfleger im gerichtsverfassungsmäßigen Sinne und nicht zum Beamten des gehobenen Dienstes "degradiert". Fehlende sachliche Unabhängigkeit in der Sache hat nicht automatisch diese Folge. Dies ergibt sich schon daraus, dass eben seine Aufgaben nicht in der Verfahrensordnung (StPO, StVollstrO) oder dem GVG beschrieben werden, sondern im Rechtspflegergesetz. Ferner findet nach § 32 RPflG im Umkehrschluss § 12 RPflG auf den bei der StA tätigen Rechtspfleger Anwendung, welcher seiner Unterschrift die Bezeichnung "Rechtspfleger" und eben nicht die Amts/- Dienstbezeichnung beizufügen hat. - Rpfl78, 04.10.2007
Revert
BearbeitenEs wird von Justizinspektor auf Rechtspfleger redirected von daher gehören die Sätze auch hier rein.--D.W. 20:06, 28. Jul. 2007 (CEST) Nachtrag- eigentlich selbst RPfl?--D.W. 20:13, 28. Jul. 2007 (CEST)
- Natürlich ;) Ich habs auch deswegen hier raus genommen, weil das mit der Weisungsbindung des JI etc unter "Aufgaben" auch schon drin steht. Ein paar andere kleinere Änderungen hab ich nach dem Revert wieder reingenommen. Jirjen 23:03, 28. Jul. 2007 (CEST)
Einleitung? (erl.)
BearbeitenDie fehlt. --Revolus Echo der Stille 23:03, 14. Mai 2009 (CEST)
- Ich versuch mich mal, keine Hektik.--D.W. 23:48, 14. Mai 2009 (CEST)
- Guggst du.--D.W. 00:31, 15. Mai 2009 (CEST)
- Sieht gut aus, danke. --Revolus Echo der Stille 11:27, 15. Mai 2009 (CEST)
Ich würde gern anmerken, dass die meisten Rechtspfleger mittlerweile RechtspflegerINNEN sind. Und ich hab gehört, es soll auch RichterINNEN geben. Es wäre schön, wenn der weibliche Anteil nicht weggeschwiegen wird, zumal der bei den Rechtspflegern sogar die Mehrheit ist. (nicht signierter Beitrag von 212.65.1.102 (Diskussion) 12:24, 5. Aug. 2011 (CEST))
- Generisches Maskulinum, im Enzyklopädiealltag Standard.--D.W. 14:36, 5. Aug. 2011 (CEST)
Danke, der ist mir durchaus bekannt. Und warum ersetzen wir ihn denn nicht durch ein generisches Femininum? Oder schreiben einfach beide Formen hin; das wäre nur korrekt. Wobei die weibliche Form eigentlich schon fast am angebrachtesten ist, immerhin reden wir hier überwiegend von Frauen. Ich als Rechtspflegerin fühle mich jedenfalls nicht angesprochen. (nicht signierter Beitrag von 212.65.1.102 (Diskussion) 15:38, 8. Aug. 2011 (CEST))
Änderung der Begriffserklärung
BearbeitenDa die Staatsanwaltschaft gemeinhin auch als Teil der Justiz angesehen wird (vgl. als nicht juristische Quelle beispielsweise den Brockhaus in 15 Bänden, Ausgabe 1998, Stichwort: Justiz) war die Begriffserklärung zu ändern. Rechtspfleger sind grundsätzlich bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften tätig (nicht "an" STA'en). --Alupus 22:23, 10. Aug. 2010 (CEST)
Sonstige Rechtspfleger?
BearbeitenBetrifft Österreich: Die Bezeichnung "Rechtspfleger" hab ich schon für Beamte von einzelnen Landesregierungen gehört, die in juristischen Abteilungen tätig sind, wie zum Beispiel Umwelt- um Raumordnugnsrecht. Weiß jemand mehr? --DIG (Diskussion) 14:25, 8. Nov. 2012 (CET)
Teilung Deutschland/Österreich
BearbeitenTeilung in separate Artikel für Deutschland und Österreich wäre wohl sinnvoll. --Stöbers Geist (Diskussion) 10:20, 13. Feb. 2019 (CET)
Staatliche Verleihung
BearbeitenMittlere Justizbeamten erhalten ihr Diplom nicht, wie von Ihnen hier angegeben, aufgrund „staatlicher Bezeichnung“, sondern wie alle anderen Absolventen auch, aufgrund staatlicher Verleihung. Ihr Abschluss ist mit dem der Absolventen mit vorherigem Abitur oder Fachhochschulreife identisch! Ebenso Studium und Examen! Jeder Prüfling schreibt unter einer Prüfungsziffer. Der Großteil der mittleren Beamten bringt sogar das entsprechende Reifezeugnis zum Studium mit (falls nicht, müssen sie sich einem ausführlichen Intelligenztest unterziehen) und sie schneiden häufig im oberen Bereich ab. Ihr Bericht suggeriert aber fälschlicherweise, dass der ehemals mittlere Dienst der „Rechtspfleger 2. Klasse“ ist, der während des Studiums irgendwelche Erleichterungen erfährt und dessen Abschluss minderwertig ist. Skandalös ist, dass der Staat über diese Absolventen Geld spart. Er bezahlt sie nämlich, anders als beispielsweise bei der Polizei, bis zu 4 Jahren nach bestandener Diplomprüfung nicht als gehobene Beamte, sondern in Besoldungsgruppen des mittleren Dienstes. (nicht signierter Beitrag von Martinreinhardt1 (Diskussion | Beiträge) 14:53, 2. Dez. 2019 (CET))