Dieser Redirect ist wenig sinnvoll da Rechtstheorie und -Philosophie verschiedene Paar Schuhe sind und die Abhandlung der Rechtstheorie in diesem Umfeld die Rechtsphilosophie- Darstellung nur noch zusätzlich verkompliziert. Sowohl die Autoren von Rechtssoziologie und Rechtsphilo stellen die Rechttheorie als eigenständiges Grundlagenfach dar. Kommentare sind hochwillkmmen. Gruß, --Allons! 13:23, 20. Jul 2005 (CEST)

Ich hatte den Redirekt vor zwei Monaten gesetzt, da im Artikel Rechtsphilosophie ein Abschnitt zum Thema existierte. Falls sich genügend Text findet einen eigenen Artikel aufzumachen wäre das natürlich nicht schlecht. Der Text aus dem Artikel Rechtsphilosophie reicht aber imo noch nicht dafür aus. --C.Löser (Diskussion) 18:28, 20. Jul 2005 (CEST)

Begriff der Rechtstheorie

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"Normativ gesehen geht es um den Begriff des Rechts an sich (Was ist Recht?)...", ja, was ist ist denn? Scheint niemand zu wissen. Gibt es den Begriff auch in Englisch? Wenn nein, ist das ein europäischer Begriff? --Infracent 10:32, 9. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Siehe die Interwiki-Links, habe den zur WP-en gerade ergänzt... Was ist Dir nun noch unklar? Die Rechtstheorie reflektiert alle Aspekte der Entstehung und der Funktion des Rechts in der Gesellschaft, sehr umfassend.--Aschmidt 11:20, 9. Dez. 2010 (CET)Beantworten
1. Es fehlt eine Rechtsdefinition in der deutschen WP wie das hier. http://en.wikipedia.org/wiki/Right
2. die Angelsachsen unterscheiden offensichtlich nicht zwischen Theory und Philosphy. Warum wird hier aber ein Bohei draus gemacht?
3. Du schreibst "des Rechts in der Gesellschaft". Was ist Gesellschaft? Ist Naturrecht z.B. Gesellschaftsrecht?
--Infracent 14:49, 9. Dez. 2010 (CET)Beantworten
ad 1: Recht existiert
ad 2: Das geht auf die Entwicklung der deutschen Rechtswissenschaft zurück.
ad 3: Das Recht ist die Gesamtheit aller rechtlichen Regeln, die ein eigenes Normensystem neben anderen sozialen Normen (Moral, Ethik, Etikette, "guter Geschmack" usw.) formulieren. Die Rechtstheorie beschreibt alle denkbaren Aspekte, unter denen man speziell Rechtsnormen beschreiben kann. Der Begriff ist sehr umfassend. HTH.--Aschmidt 15:54, 9. Dez. 2010 (CET)Beantworten
1. Der Artikel existiert. Da steht aber nicht drin, was Recht ist, wie bei en:Right, sondern da stehen nur Abgrenzungen verschiedener Aspekte drin.
2. Fehlt halt, wenn es stimmt.
3. Den Artikel Das Recht gibt es nicht. Damit kann ja nur ein sozial verbindliches Ordnungsystem gemeint sein, das bestimmte Regeln besitzt, die über bestimmte Institutionen soziale Geltung haben. Das besagt aber rein gar nichts darüber, was ein einzelnes Recht ist oder was rechtens ist. Habt ihr Juristen euch nie mit eurem Gegenstand auseinandergesetzt? Die Rechtstheorie diskutiert auch einzelne Rechte, sie behauptet auch von sich zu wissen, was Recht sei. Die Definition sollte aber darüber hinausgehen, zu sagen, dass das Meer aus der Gesamtheit salzigen Wassertropfen besteht, wenn man nur nach dem Wasser fragt. --Infracent 18:21, 9. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Könntest Du solche pauschalen Vorwürfe ("...Ihr Juristen...") bitte sein lassen? Danke sehr. Was in den Artikeln zur Rechtstheorie, zur Rechtsphilosophie und zur juristischen Methodenlehre steht, ist schon in Ordnung, glaube es mir, bitte.--Aschmidt 19:45, 9. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Naja, ich hatte eigentlich kritisiert, was nicht drin steht, nicht was drin steht. Offensichtlich scheinst Du damit ganz zufrieden zu sein. --Infracent 20:12, 9. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Ja, und glaube mir, bitte, es liegt daran, daß ich mich schon etwas länger mit dem Thema beschäftige...--Aschmidt 21:03, 9. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Toll. dann könntest Du doch mal definieren, was (ein) Recht ist und was es heißt im Un/Recht zu sein, ganz allgemein. --Infracent 22:26, 9. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Literatur

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Seit dem 6. Juli versucht eine IP in mehreren Artikeln Titel von Zippelius einzuarbeiten. Die IP ist offenbar wikipedia-erfahren und diskutiert nicht mit uns, liefert sich aber einen stetigen Editwar. Ich verweise nun noch einmal auf WP:LIT und bitte die IP hiermit höflich erneut um eine Begründung, warum ausgerechnet das inhaltlich äußerst dünne Büchlein von Zippelius zur Methodenlehre in diesem Artikel in der Literaturliste erwähnt werden sollte? Sollte sich hier keine Lösung ergeben, sollte die Seite halbgesperrt werden. – Danke.--Aschmidt (Diskussion) 13:22, 25. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

So falsch kann das Tun der IP nicht gewesen sein [1]--79.224.224.14 19:10, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
nicht die Qualität war strittig, sondern die Passung mit der Maßgabe von WP:L, "Die Werke müssen sich mit dem Thema des Lemmas selbst befassen und nicht mit verwandten, allgemeineren oder spezielleren Themen." Das fragliche schmale Bändchen befasst sich primär mit einem Unterthema von "Rechtstheorie". Ich halte die Einfügung daher weiterhin für wenig hilfreich. All dies sagte ich schon mehrmals, auch, was es für Alternativen gibt (u.a., ein paar Zeilen zur Methodenlehre schreiben, welche das Büchlein zugrunde legen, und dieses dann in einem Einzelnachweis anführen). ca$e 19:15, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Kennt hier jemand das Werk? Ich schon. Und ich wüsste nicht, was dagegenspricht. WP:LIT ist erfüllt. Wenn Alternativen da sind, können die ruhig auch hinein, gibt noch einige, ist klar. Adomeit zB, mein Liebling :-). --Capaci34 Meno dici, meno sbagli. 19:21, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Hm, naja, wenn wir hier wirklich zu einiger Einigung kommen wollten, müssten wir vermutlich erstmal ausbreiten, was wir jeweils unter Rechtstheorie verstehen und was wir für essentielle Teilgebiete halten, sodann, was wir meinen, welche Teilgebiete dabei in dem Bändchen tatsächlich angesprochen werden und welche nicht. M.E. sind primär die ca. ersten 30 Seiten direkt rechtstheoretisch. Aber das sehen andere vielleicht anders. Im übrigen sind Titel zur Methodenlehre (was m.E. den größten Teil des Büchleins ausmacht) derzeit unter Rechtsphilosophie#Juristische_Methodenlehre_und_Rechtstheorie angeführt (was natürlich auch nicht gerade zweifelsfrei optimal ist). Aber wenn du das Werk so gerne drin haben willst, meinetwegen - man kann es ja durchaus jedem Erstsemester empfehlen, der einen Nachmittag Zeit hat und sich für Rechtstheorie interessiert. ca$e 19:55, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Ich habe das Buch aus der Liste entfernt, weil es kein Werk zur Rechtstheorie ist, sondern zur juristischen Methodenlehre. Dort mag es meinetwegen aufgeführt werden. Aber zur Rechtstheorie gibt es Spezialliteratur, und dieses dünne Bändchen gehört nicht dazu. – Grüße von Volljurist zu Volljurist.--Aschmidt (Diskussion) 23:32, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
Ergänzen möchte ich gerne, daß es sehr hilfreich gewesen wäre, die etwas dickköpfig agierenden IP bei der Gelegenheit auf die Diskussionsseite zu lenken, um mit ihr ins Gespräch zu kommen. Die Chance wurde ja nun leider vertan... :(--Aschmidt (Diskussion) 23:34, 26. Jul. 2012 (CEST)Beantworten
IP hat eine Änderung und Begründung seiner Bitte bei Rechtstheorie/Literatur mitgeteilt. (nicht signierter Beitrag von 84.148.35.210 (Diskussion) 11. Aug. 2012, 18:15)
IP: Es leuchtet mir ein, daß meine "Juristische Methodenlehre" nicht so gut zum Themea "Rechtstheorie", sondern eher zu "Rechtsphilosophie/Juristische Methodenlehre" paßt. Dann bitte ich aber, sie dort einzufügen oder wenigstens zuzulassen. Bei Amazon heißt es in der Kundenrezension, die 13 von 13 Kunden akzeptierten: "das wohl beste Methodenbuch auf dem deutschen Markt". Eine positive kompetente Rezension ist auch bei beckshop nachzulesen. Auch daß das Buch in 5 Sprachen (darunter Englisch, Spanisch und Chinesisch) übersetzt wurde, scheint für eine breite Akzeptanz zu sprechen. Zustimmung fand insbesondere die Untersuchung über die Entstehung von Wortbedeutungen, über die damit zusammenhängende Aufklärung, wie sich wahrnehmbare Tatsachen Gesetzesworten zuordnen lassen (denn "subsumieren" im strengen Sinn, wie die herkömmliche Methodenlehre meint, kann man nur Begriffe unter Begriffe) und darüber, daß es bei der Entscheidung zwischen "vertretbaren" Auslegungen nicht um die Suche nach der allein "richtigen" Interpretation gehen kann, sondern nur um die Zuweisung einer Letztentscheidungskompetenz. – Beitrag von 84.148.35.210 hierher aus dem Artikel übertragen von --Aschmidt (Diskussion) 18:31, 11. Aug. 2012 (CEST)Beantworten
Wir können das ja online nicht nachprüfen, aber unter Rückgriff auf WP:AGF nehme ich jetzt einfach mal an, daß wir mit dem Autor selbst sprechen. Wie Sie eingangs schon schrieben, lieber Herr Professor Zippelius, paßt Ihr Buch zur juristischen Methodenlehre auch beim allerbesten Willen nicht in die Literaturliste zur Rechtstheorie. Gleiches habe ich Ihnen heute schon auf der Diskussionsseite zur Rechtsphilosophie geschrieben, wo Sie den Titel von Engisch eintragen wollten. Auch dort paßte dieses Buch thematisch nicht. Darf ich mich erkundigen, weshalb Sie trotzdem seit mehreren Wochen schon versuchen, es trotzdem dort einzutragen? Für die Methodenlehre haben wir einen eigenen Artikel. – Es wäre übrigens ehrenhaft, wenn Sie sich für das Werk einer Kollegin oder eines Kollegen einsetzen würden, aber sein eigenes Werk in Wikipedia zu promoten, wirkt etwas … seltsam, finden Sie nicht auch? Immerhin bedanke ich mich dafür, daß Sie den Weg auf die Diskussionsseiten gefunden haben, so daß wir mal direkt ins Gespräch kommen können. Bitte schreiben Sie Anmerkungen und Diskussionsbeiträge nicht in den Artikel, sondern immer auf die Diskussionsseite. Wenn Sie Sich mit einem eigenen Benutzerkonto anmelden würden, wäre es wesentlich leichter, persönlich miteinander zu kommunizieren.--Aschmidt (Diskussion) 18:39, 11. Aug. 2012 (CEST) PS: Sie können Ihre Beiträge signieren, indem Sie in der Symbolleiste über dem Editorfenster auf das Signatursymbol klicken (der blaue Stift neben dem Schriftzug, das vierte Bildchen, von links gezählt). Dann wird automatisch die Zeichenfolge --~~~~ eingefügt.Beantworten
Ich danke Ihnen für die faire Diskussion und für die am Ende freundliche Erledigung, die wohl auch sachlich vertretbar ist: wegen der rechtsphilosphischen Komponente der (nicht nur meiner) methodologischen Überlegungen, etwa zur Semantik, zur Konkretisierung der Gesetzesbegriffe und insbesondere zur methodischen Ausrichtung von Interpretation und Lückenausfüllung auf das Ziel der Gerechtigkeit. Engisch halte ich wegen des philosophischen Tiefganges auch seiner methodologischen Überlegungen für ein Vorbild (vgl. auch A. Maschke, "Gerechtigkeit durch Methode: Zu Karl Engischs Theorie des juristischen Denkens", 1993). Für Fehler bei der Texteingabe bitte ich um Entschuldigung. (nicht signierter Beitrag von 62.157.72.91 (Diskussion) 20:48, 12. Aug. 2012 (CEST)) Beantworten

Frage zur weiteren Entwicklung Rechtsphilosophie vs. Rechtstheorie (erl.)

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Bitte dort diskutieren. – Danke!--Aschmidt (Diskussion) 20:00, 18. Mai 2014 (CEST)Beantworten

Dieser Abschnitt kann archiviert werden. Aschmidt (Diskussion) 11:02, 25. Aug. 2014 (CEST)