Diskussion:Rechtsverhältnis

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 2003:DD:2F34:DE00:1410:7274:480A:263E in Abschnitt Definition des Rechtsverhältnisses

Definition des Rechtsverhältnisses

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Die Definition des Rechtsverhältnisses eingangs des Artikels ist unter zwei Aspekten schwierig:

  1. Die Beteiligung an einem Rechtsverhältnis setzt Rechtssubjektivität voraus. Rechtsbeziehungen zu einem "Rechtsobjekt" (was auch immer das sein mag) gibt es daher nicht. Die Beziehung zwischen einem Rechtssubjekt und einem Rechtsobjekt (insbes. "Eigentum") ist daher keine Relation zwischen diesen Beteiligten, sondern Rechtsverhältnis zwischen einem und allen anderen Rechtssubjekten. (vgl. zB § 903 BGB).
  2. Ein Rechtsverhältnis muss in einer Rechtsordnung nicht rechtlich geregelt, sondern allenfalls von der Rechtsordnung anerkannt sein (was zB bei sittenwidrigen Verträgen nicht der Fall ist). Davon unabhängig ist streitig, ob ein Rechtsverhältnis eine Rechtsordnung voraussetzt oder es der Rechtsordnung allein zu Zwecken der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs bedarf. Bestehen eines Anspruchs und dessen Durchsetzbarkeit sind nicht identisch. ~~

--2003:DD:2F34:DE00:1410:7274:480A:263E 14:25, 25. Sep. 2023 (CEST)Beantworten