Diskussion:Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Schreibwettbewerbsreview September 2009
BearbeitenMein allererstes Mal beim Schreibwettbewerb. Für Mithilfe und Anregungen bin ich natürlich jederzeit sehr dankbar. Der Artikel soll einen gut strukturierten Überblick über die sehr interessante Regierungkonstellation eines kleinen Landes im Herzen Europas geben. Interessant aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Liechtenstein um ein Fürstentum mit parlamentarischer Ausrichtung handelt. Plani 20:58, 1. Sep. 2009 (CEST)
Kandidatur-Diskussion vom 7. - 17. November 2009 (keine Auszeichnung)
BearbeitenDie Regierung des Fürstentums Liechtenstein ist das oberste Exekutivorgan Liechtensteins. Diese als Kollegialorgan aus dem Regierungschef und vier Regierungsräten bestehende Regierung ist sowohl dem Landtag als höchstes Legislativorgan als auch dem Landesfürsten als Staatsoberhaupt verantwortlich. Sie wird für eine Dauer von vier Jahren vom Fürsten auf Vorschlag des Landtags ernannt. Ihren Sitz hat die Regierung im liechtensteinischen Hauptort Vaduz.
Gut, die Materie war vermutlich zu trocken und zu kurz für den sehr hochqualitativ besetzten Schreibwettbewerb, aber die Qualität des Artikels ist meines Erachtens nach gegeben. Nach dem für mich zugegebenermaßen sehr enttäuschenden Abschneiden beim SW erfolgt hiermit also der Versuch, zu eruieren, wie der Artikel außerhalb eines Wettbewerbs von der Community beurteilt wird. Konstruktive Kritik ist also nicht nur erwünscht sondern sogar ausdrücklich erbeten! Ich werde versuchen, angesprochene Mängel so schnell wie möglich zu beheben, bitte dabei aber zu beachten, dass ich erstens über keinerlei juristische Fachausbildung (und schon gar kein Studium des Verfassungsrechts) verfüge und dass ich zweitens momentan durch meinen Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer zeitlich etwas eingeschränkt bin. Verspätete Antworten bitte ich also zu entschuldigen. Beste Grüße, Plani 17:40, 7. Nov. 2009 (CET)
- Der Bereich geschichte gehört vielleicht noch etwas ausgebaut, ansonsten aber ganz nett.-- LesenswertGlorfindel Goldscheitel 20:12, 8. Nov. 2009 (CET)
- . Ich habe nichts auszusetzen, der Artikel ist in meinen Augen tadellos. Exzellent
- — nintendere 17:08, 9. Nov. 2009 (CET)
- contra da weitgehend quellenlos. Der historische Teil stammt aus einem Buch von 1967 (was mit Zähneknirschen noch gerade akzeptabel wäre, auch wenn es deutlich jüngere Literatur gibt). Der ganze aktuelle Teil allerdings wird anscheinend in bester Theoriefindung aus der Verfassung selbst herausgelesen. Die einzige analytische Sekundärliteratur, die ich da finde stammt von 1924(!). Der komplette Mangel an Sekundärliteratur ist dabei nicht nur prinzipiell hier abzulehnen, sondenr zeigt sich auch im Artikel, der unreflektiert und fernab jeder rechts- oder politikwissenschaftlichen Analyse brav nacherzählt. Der kann dann die Verfassung nochmal in anderen Worten wiedergeben, was das Bedeutung, wo es herkommt, wie es interpretiert wird, steht da nicht. Da kann ich dann auch gleich die Verfassung selbst lesen, da bin ich dann wenigstens sicher, dass es keine Übertragungsungenauigkeiten hab, Allein durch eine Fünf-Minuten-Recherche mit Google Books hab ich drei Spezialwerke zum politischen System Liechtensteins gefunden, die in den letzten 10 Jahren erschienen sind. Es wäre dringend anzuraten, die auch zu benutzen. -- southpark 10:49, 10. Nov. 2009 (CET)
- Günther Winkler hat vielleicht was geschrieben, immerhin ist er ja quasi Hofjurist dort...--Glorfindel Goldscheitel 20:37, 15. Nov. 2009 (CET)
- Aufgrund der von southpark angesprochenen Schwächen hinsichtlich der verwendeten Literatur zur Geschichte (ein einziger veralteter Titel) und des Belegmangels im aktuellen Teil haben wir Sektionsjuroren diesen Artikel auch nicht plaçiert. Dabei fand ich ihn durchaus informativ und, mit kleineren Einschränkungen, gut zu lesen. Ich schlage eine entsprechende Überarbeitung (und ggf. einen Review) vor, bevor er hier erneut kandidiert. Ohne dies ist er nicht auszeichnungswürdig, hat aber das Zeug dazu, es zu werden. -- Wwwurm Mien Klönschnack 23:47, 17. Nov. 2009 (CET)
Die Kandidatur für den Artikel in dieser Version ist gescheitert. --Vux 01:35, 18. Nov. 2009 (CET)
Nachbemerkung, weil ich erst jetzt Planis Kand.-Begründung bewusst lese:
Nein, weder zu trockene Materie noch zu kurzer Artikel. Typfelhüane, Gemeine Esche und Arbeiter verlassen die Lumière-Werke waren vom gleichen quantitativen Kaliber und wurden in ihrer Sektion bzw. sogar in der Gesamtwertung weit vorne plaçiert. -- Wwwurm Mien Klönschnack 12:12, 18. Nov. 2009 (CET)
Kandidatur für lesenswerte Artikel vom 7. April bis 19. April 2012. Ergebnis: Kandidatur gescheitert
BearbeitenDie Regierung des Fürstentums Liechtenstein ist das oberste Exekutivorgan Liechtensteins. Diese als Kollegialorgan aus dem Regierungschef und vier Regierungsräten bestehende Regierung ist sowohl dem Landtag als höchstes Legislativorgan als auch dem Landesfürsten als Staatsoberhaupt verantwortlich. Sie wird für eine Dauer von vier Jahren vom Fürsten auf Vorschlag des Landtags ernannt. Ihren Sitz hat die Regierung im liechtensteinischen Hauptort Vaduz.
Ein meiner bescheidenen Meinung nach recht brauchbarer Artikel, den ich im Zuge des 11. Schreibwettbewerbs im Jahr 2009 erheblich um- und ausgebaut habe. Ein Hinweis an dieser Stelle: Der Artikel scheiterte bereits einmal in der KALP (damalige KALP-Diskussion), die seit dem vorgenommenen Änderungen sind daher hier auffindbar. Mit der Bitte um zahlreiche Abstimmung, als Hauptautor neutraler Stimmenthaltung und freundlichen Grüßen, Plani (Diskussion) 14:34, 7. Apr. 2012 (CEST)
Was sind das für Nachweise? In der Literatur steht: Ernst Pappermann: Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein. Josefsdruckerei, Bigge 1967. In der Fußnote: Pappermann, S. 22 ff: Die Grundzüge der Landammannverfassung von um 1500 bis 1719. Handelt es sich um dassselbe Buch und wurde nur das Kapitel als Abschnittsüberschrift dazu angegeben? Die Zitierform ist völlig unüblich und für den Leser verwirrend. Bite so zitieren: Ernst Pappermann: Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein. Bigge 1967, S. 22 ff. --Armin (Diskussion) 18:14, 8. Apr. 2012 (CEST)
- Danke für den Hinweis. Ich habe das jetzt exakt laut WP:EN#Literaturbelege umgearbeitet. Im Übrigen stimmt deine Vermutung, dass ich zuvor jeweils die Kapitelüberschrift zusätzlich zitiert hatte – dass das für den Leser verwirrend sein könnte, war mir nicht bewusst. Lg, Plani (Diskussion) 12:45, 9. Apr. 2012 (CEST)
Substantielle Änderungen gegenüber der letzten Kandidatur sind mir jetzt nicht gerade aufgefallen. Habe ich irgendwas übersehen? --Q-ßDisk. 16:53, 9. Apr. 2012 (CEST)
Ein schöner Artikel. Allerdings würde ich vor einem Votum gerne wissen, wie es mit der Auswertung der in der letzten Kandidatur erwähnten aktuelleren Literatur aussieht. Viele Grüße, --Joe-Tomato (Diskussion) 18:14, 12. Apr. 2012 (CEST)
- Die erwähnte Literatur wurde von mir größtenteils gesichtet und zumindest im Fall Winkler: Verfassungsrecht in Liechtenstein in die Literaturliste übernommen. Bei allen anderen Werken konnte ich persönlich keinen besonderen Mehrwert im Vergleich zum benutzten Standardwerk von Pappermann erkennen, weshalb ich auf die gesonderte Aufführung dieser Werke verzichtet habe. Schließlich sollte auch die Literaturliste "Nur vom Feinsten" sein. Die ebenfalls unter Literatur aufgeführte Dokumentation Fürst und Volk wurde im Übrigen in Form von Einzelnachweisen auf die entsprechende Internetseite verwertet. Beste Grüße, Plani (Diskussion) 20:01, 12. Apr. 2012 (CEST)
- Joe-Tomato (Diskussion) 09:51, 13. Apr. 2012 (CEST) Pro Ok. Ich halte den Artikel für lesenswert. Allerdings müsste die Aussage bei manchen Historikern als kleiner Putsch gewertet in der Tat mit einer Quelle und am besten auch mit Namen belegt werden (siehe auch Beitrag von SEM). Diese Quellen bzw. diese Historiker sollten dann auch in der Literaturliste erwähnt werden. Viele Grüße, --
Sieht mir schon sehr gut aus, eine sehr interessante Lektüre! Ein paar Fragen habe ich aber:
- Die Zusammensetzung der Regierung kam ebenfalls der Mitbestimmung durch das Volk zugute. So bestand sie aus dem Landesverweser und zwei Landräten. Diese Landräte wählte der Fürst Warum kommen vom Fürst bestimmte Landräte der Mitbestimmung durch das Volk zugute?
- ie sah vor, dass ein Landtag mit 15 Abgeordneten zukünftig an der Gesetzgebung beteiligt wird, wobei weiterhin alle Rechte der Staatsgewalt nominell beim Landesfürsten verblieben. Wurde der Landtag vom Volk gewählt?
- Der Umschwung hin zu mehr Mitbestimmung durch das Volk in Regierungsfragen vollzog sich in Liechtenstein in Form eines bei manchen Historikern als kleinen Putsch dargestellten Misstrauensvotums im Liechtensteinischen Landtag am 7. November 1918. Hier wäre ein Einzelnachweis gut: Welche Historiker stellen dies als kleinen Putsch dar?
- er hatte unter anderem Beschlüsse der liechtensteinischen Notstandskommission Die "liechtensteinische Notstandskommission" sollte erklärt werden.
- und sogleich mit zwölf zu drei Stimmen der fürstlichen Abgeordneten die Einsetzung eines «provisorischen Vollzugsausschusses» beschlossen. Was genau sind nun die fürstlichen Abgeordneten? Waren die drei gegenstimmenden Abgeordneten fürstlicher Gesinnung/vom Fürsten eingesetzt? Waren alle 15 Abgeordnete vom Fürsten eingesetzt?
- wird dieser Vollzugsausschuss heute einhellig als Verfassungsbruch gewertet. Hier sollte dann auch ein Beleg folgen, der die heutige Rechtsauslegung referenziert.
- Abschnitt Vertrauen und Absetzung: Das Parlament kann die Regierung offenbar durch einen Misstrauensantrag stürzen; wie muss dieser angenommen werden? Einfache Mehrheit? Wie spricht der Fürst sein Misstrauen aus?
- dann muss der Beschluss über den Verlust der Amtsbefugnisse einvernehmlich zwischen dem Legislativorgan und dem Staatsoberhaupt getroffen werden. mit anderen Worten: Nur wenn Fürst und Landtag für die Absetzung sind, wird ein Regierungsrat abgesetzt? Die Regelung zur Absetzung eines einzelnen Regierungsmitgliedes ist also strenger als die zur Absetzung der gesamten Regierung (für die es ja reicht, wenn entweder Fürst oder Landtag das Misstrauen aussprechen)?
- Des Weiteren haben sowohl der Regierungschef als auch der Regent jegliche vom Landtag beschlossenen Gesetze gegenzuzeichnen und damit zu ratifizieren. Was geschieht, wenn das Gesetz nicht gegengezeichnet wird? Mithin: Ist die Gegenzeichnung ein Vetorecht? Falls ja: Ein aufschiebendes oder ein absolutes?
- Schlussendlich: Gibt es einen Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, der ggfs. noch konsultiert werden könnte?
Viele Grüße,--SEM (Diskussion) 22:39, 12. Apr. 2012 (CEST)
Auswertung der Kandidatur: 1 Stimme pro lesenswert, Keine weiteren Stimmabgaben. Fragen, die bei der Kandidatur aufkamen, wurden seit dem 12. April nicht mehr beantwortet bzw. nicht darauf eingegangen, so dass eine weitere Verlängerung der Kandidatur nicht geboten scheint. Artikel ist in dieser Version nicht als lesenswert ausgezeichnet. -- Miraki (Diskussion) 08:05, 19. Apr. 2012 (CEST)