Diskussion:Reichsgericht
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Klicke auf , um ein neues Diskussionsthema zu beginnen.Überarbeitungsbedarf
BearbeitenDer Artikel wird dem Thema Reichsgericht wohl noch nicht in wünschenswerter Weise umfassend gerecht. Wer nur nach anzuprangernden Entscheidungen im Strafrecht sucht (durchaus zu Recht), wird Leistungen in anderen Bereichen freilich heute nicht mehr erkennen. Rechtsprechung zum BGB? --wau 19:05, 19. Feb 2004 (CET)
Der Artikel ist insgesamt von unerträglicher Einseitigkeit. Das Reichsgericht verdient eine differenziertere, die Wikipedia eine sachlichere Herangehensweise. - Stechlin 18:41, 15. Mär 2004 (CET)
Der Artikel ist wirklich einseitig. Er übersieht, dass in einem undemokratischen System ein Gericht nicht Hort der Demokratie sein kann. Ebenfalls wird übersehen, dass Individuen Urteile fällen und nicht eine Institution. -- Venividiwiki 17:40, 22. Mai 2004 (CEST)
- Genau, und aus diesem Grund sollte auch auf die "Säuberungen" unter der Richterschaft und den Anwälten am Reichsgericht nach der "Machtergreifung" berichtet werden, bevor man sich darüber ausläßt, wie das Gericht am NS-Unrechtsstaat mitgewirkt hat.--Mottenkiste 18:09, 14. Jul. 2010 (CEST)
- Nachtrag: Ich habe da mal etwas mit Hinweis auf das Buch von Gruchmann am Anfang des Abschnitts über die NS-Zeit eingefügt.--Mottenkiste 18:34, 14. Jul. 2010 (CEST)
Überarbeitung
BearbeitenIch habe heute den Artikel überarbeitet - leider ist er noch lange nicht perfekt, aber ich hatte mitten in der Nacht einfach nicht die nötige Zeit.
Den sehr unklaren und mit pauschalen Aussagen belegten Artikel habe ich nahezu komplett neu gefasst, ergänzt und eine etwas differenzierendere Betrachtungsweise hinzugefügt. Insbesonder habe ich die Rolle des RG im Nationalsozialismus ein wenig beleuchtet - jedoch sollte hier noch ergänzt werden.
Auch habe ich zwei Sätze zur zivilrechtlichen Rechtsprechung und zu den Beiträgen des RG zur Fortentwicklung des BGB hinzugefügt. Diese Leistung sollte nicht unerwähnt bleiben.
Falls ich Zeit habe, werde ich mich demnächst ein wenig mehr dem Artikel widmen und ihn überarbeiten.
--legalides 01:24, 10. Nov 2004 (CET)
- Der Artikel ist immer noch überarbeitungsbedürftig. Die Tätigkeit des Reichsgerichts 1933-1945 bestand nicht nur im Fällen von politischen Todesurteilen und der Entrechtung von Juden. Insbesondere in der Zivilgerichtsbarkeit wurden jede Menge Urteile gefällt, die mit der Politik nichts zu tun hatten.--Mottenkiste 18:09, 14. Jul. 2010 (CEST)
- Nachtrag: Der Satz "Die Entscheidungspraxis des Reichsgerichts kann auch als eine Verschärfung der Urteilspraxis gesehen werden, siehe Artikel Sondergericht." am Ende des Abschnitts "Vertragsrecht" erschließt sich nicht (was genau soll das heißen?) und ist jedenfalls falsch plaziert.--Mottenkiste 18:34, 14. Jul. 2010 (CEST)
Rückverlegung
BearbeitenVor dem Hintergrund der tiefen Verstrickung des Reichsgerichts in den Unrechtsapparat der Nationalsozialisten wurde nach der Wiedervereinigung nicht der Bundesgerichtshof in das wiederhergestellte Gerichtsgebäude des Reichsgerichts in Leipzig verlegt, sondern stattdessen das Bundesverwaltungsgericht. - Das kann ja wohl nicht der wahre Grund sein: was hat denn das Gebäude mit dem Geist der jeweiligen Richter zu tun? Und wieso ist denn der Deutsche Bundestag dann wieder in das Reichstagsgebäude gezogen? - Hier scheint es doch eher um ein Standort-Politikum (gegen Leipzig) zu gehen, wie z.B. auch im Falle der Deutschen Bücherei (1913 in Leipzig gegründet, nach 1945 als BRD-Ersatz "Deutsche Bibliothek" in Frankfurt/Main; nach der Wende wird die "Mutter" Deutsche Bücherei Leipzig eine Zweigstelle (="Tochter" von Frankfurt), oder der Leipziger Verlage Brockhaus, Bibliographisches Institut, Reclam usw. usw. usw. -- ALoK 10:43, 7. Dez 2004 (CET)
- Sorry, aber Deine Argumentation zeigt eine gehörige Portion geschichtlichen Unwissens. Der Reichstag war - anders als das Reichsgericht - auch ein Ort der Opposition gegen die Nazis. Nicht umsonst wurde nach dem Reichtagsbrand, in den die Nationalsozialisten verwickelt waren, der Aufbau nicht gerade mit Elan betrieben. Zudem wurde der Reichstag als Institution durch das Ermächtigungsgesetz und die folgende Installation des nationalsozialistischen Führersystems komplett entmachtet. Anders als das Reichsgericht spielte der Reichstag bei der Durchsetzung der nationalsozialistischen Ideologie daher keine aktive und schon gar keine führende Rolle. Das Reichsgericht hingegen hat sich nahezu freiwillig zum Knecht der Nazis gemacht. Daher war es tatsächlich eine bewusste Entscheidung gegen den Geist des Hauses. Karlsruhe als Sitz des BGH und des Bundesverfassungsgerichts stehen hingegen in der Tradition des freiheitlichen und demokratischen Verfassungsstaats. So haben denn auch die Richter des BGH sich zu Recht entschieden dagegen gewehrt, auch nur räumlich in Kontinuität mit dem Reichsgericht einzutreten. Siehe auch folgenden Artikel in der Zeit
- Das hier keine Standortentscheidung gegen Leipzig gefällt wurde, zeigt schon, dass schließlich mit dem Bundesverwaltungsgericht ein äußerst bedeutendes Gericht in die Stadt kam. Dass es in das historische belastete Gebäude einzog, ist fast schon erstaunlich - wurde aber mit dem bewussten Bruch mit der Tradition des Reichsgerichts gerechtfertigt und mit der Tatsache, dass es ein vergleichbares Gericht in der Weimarer Republik gerade nicht gegeben hat.
- Auf die übrigen Argumente muss hier, denke ich, nicht eingegangen werden, denn sie haben rein gar nichts mit dem Reichsgericht an sich zu tun. --legalides 14:08, 7. Dez 2004 (CET)
Ebenfalls sorry, aber Deine Äußerungen gehen an der Sache vorbei und können mich überhaupt nicht überzeugen (das "geschichtliche Unwissen" ignoriere ich mal); sie klingen in meinen Ohren eher nach Heuchelei. Einerseits können Reichsanwälte (= handelnde Personen) fast nahtlos Generalbundesanwalt werden, andererseits atmet ein (50 Jahre als Bildermuseum [Lucas Cranach, Rembrandt; aber auch Mattheuer und Tübke] zwischengenutztes) Gebäude, das auch schon im Kaiserreich seinen Dienst tat (eigenartigerweise kamen weder die Weimarer Demokraten, noch die Nazis auf den Gedanken, hier wäre monarchistische Tradition), immer noch einen Nazi-Geist? Die Freiheit gewählter Abgeordneter wird ebenso wie die Dienstverpflichtung beamteter Richter auf das (Un-)Recht pauschal auf die jeweiligen baulichen Hüllen übertragen? Nun ja, von mir aus. - Für mich waren das vorgeschobene Gründe, um die gründliche Aufarbeitung der deutschen Gerichtsgeschichte aufzuschieben und, vor allem, um den Standort Karlsruhe zu schonen. Es war viel einfacher, ein Gericht aus Berlin nach Leipzig zu verschieben, als aus dem Württembergischen.
Und die übrigen Beispiele haben sehr wohl etwas mit dem Reichsgericht zu tun: fällt eine Standortentscheidung nur einmal in eine bestimmte Richtung, kann man noch an Zufall oder konkrete Argumente glauben; häuft sich das aber (in den verschiedensten Bereichen!), entsteht ein Mosaik oder Puzzle, bei dem es auf jeden einzelnen Stein ankommt, um das Gesamte zu erkennen oder zu verstehen (wenn man sich die Mühe macht). -- ALoK 16:06, 7. Dez 2004 (CET)
- Lieber ALoK, Als Südwestdeutscher liegt mir daran, dass Karlsruhe nicht ! im Württembergischen liegt. Ansonsten stimme ich Dir insoweit zu, dass die üblen Traditionen des Reichsgerichts nicht der Grund waren, weshalb der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verblieben ist. Meines Erachtens war dies lediglich die übliche menschliche Trägheit, sich von einem liebgewordenen Platz hinwegzubewegen; hinzu kamen natürlich politische Spielchen, die Institutionen der Republik auf die verschiedenen Länder zu verteilen (sogenannter Standortfaktor).Rolf 18:37, 7. Dez 2004 (CET)
- Das ist mir ja nun echt peinlich, weil ich es eigentlich besser wusste. Im Eifer des Gefechts hatte ich Karlsruhe glatt falsch zugeordnet. Es gab zwar viel Durcheinander in diesen Territorien (zumindest für Außenstehende; B, W, B-W, W-B, W-H ...), aber Karlsruhe war wohl immer badisch. -- ALoK 08:06, 8. Dez 2004 (CET)
- Vorab: Das mit dem geschichtlichen Unwissen nehme ich zurück. Hat einen falschen Ton in die Debatte gebracht, sorry.
- Dass auch Trägheit auch eine Rolle gespielt hat, will ich gar nicht leugnen. Wenn man aber sorgfältig die Argumente, die 1992 in die Debatte eingeführt wurden, anschaut, dann kann man nicht leugnen, das historische Erwägungen eine wesentliche Rolle spielten. Man kann das natürlich pauschal abtun und kurzerhand behaupten, es seien nur vorgeschobene Argumente gewesen. Dann ignoriert man aber, dass ja ein bedeutendes Gericht nach Leipzig kam - nämlich das Bundesverwaltungsgericht. Warum es einfacher gewesen sein soll, aus Berlin ein Gericht abzuziehen als aus BaWü zu einen Zeitpunkt, als der Regierungsumzug nach Berlin noch nicht feststand, ist mir auch nicht klar. Gerade Berlin hatte eine starke Lobby, vermutlich stärker als Sachsen und BaWü zusammen.
- Eckart Hien, damals Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, schrieb: "Es sind mehrere Gesichtspunkte, die hier eine Rolle gespielt haben. Es gab rein politische. Der Bundesgerichtshof sitzt in Karlsruhe, der Wahlkreis des damaligen Justizministers war Karlsruhe, und der Bundeskanzler stammte aus dieser Region. Es gab also ein starkes politisches Gewicht für die Beibehaltung des Sitzes in Karlsruhe. ... Hinzu kommt, daß im BGH nur speziell zugelassene Rechtsanwälte auftreten können, so daß auch die Rechtsanwaltschaft hätte umziehen oder den Arbeitsschwerpunkt verlagern müssen, auch mit dem Generalbundesanwalt. Und Berlin hat sämtliche Hauptstadtfunktionen wiederbekommen und deshalb natürlich keine starken Argumente, uns dort zu halten." (Leipziger Blätter 41(2002), S. 6) -- ALoK 12:45, 10. Dez 2004 (CET)
- Na und? Das andere Gründe auch eine Rolle gespielt haben, habe ich ja gar nicht geleugnet. Und genau das sagt er - "es sind mehrere Gesichtspunkte". In der Tat ist die endgültige Entscheidung nach dem Hauptstadtbeschluss gefallen - Berlin konnte also dann nicht mehr mit Arbeitsplatzverlusten argumentieren. Das es leichter war, das BVerG zu verlegen, als den BGH, will ich also gar nicht leugnen. Aber das war eben nur ein Aspekt - die geschichtlichen Argumente spielten eben auch eine erhebliche Rolle. --legalides 19:48, 10. Dez 2004 (CET)
- Und ich bleibe dabei: Dass Reclam oder Brockhaus nicht nach Leipzig wollen, mag das bedauerlich sein, hat aber rein gar nichts damit zu tun, welches Gericht man in das ehemalige Reichstagsgebäude steckt. Denn im Gegensatz zu den genannten privaten Institutionen, hat der Staat ja gerade ein oberstes Bundesgericht nach Leipzig verlegt - verbunden mit hunderten Arbeitsplätzen und hohem Symbolwert.
- Eckart Hien, ebenda: " ... wir haben knapp 240 Mitarbeiter. Davon sind natürlich einige aus Berlin mitgekommen, aber es sind sicher 80 aus der Region Leipzig besetzt worden." -- ALoK 12:45, 10. Dez 2004 (CET)
- Ja, und dazu kommen die ganzen Anwaltskanzleien, die an so einem Gericht vertreten sein wollen, der 8. Strafsenat des BGH, der auch nach Leipzig verlegt wurde. Alles in allem sicher über 300 Arbeitsplätze - die Arbeitsplätze, die noch dran hängen, weil diese 300 Leute ja auch konsumieren und in Leipzig Geld ausgeben sind da noch gar nicht mitgerechnet. Und es dürfte wohl kaum verwunderlich sein, dass nur ein geringer Prozentsatz der Mitarbeiter aus der Region Leipzig stammt. Es wurde schließlich ein Gericht verlagert - und nicht ein neues Unternehmen gegründet. Das wäre bei einer Verlagerung des BGH exakt genauso gewesen. --legalides 19:48, 10. Dez 2004 (CET)
- Nebenbei bemerkt ist die damalige Provinzstadt Leipzig auch im Kaiserreich nur deshalb Sitz des Reichsgerichts geworden, weil man Berlin eins auswischen wollte - eigentlich sollten alle Reichsinstitutionen nach Möglichkeit nach Berlin.
- Leipzig war schon vor Reichsgründung 1870 Sitz des Bundesoberhandelsgerichts geworden. In der "Provinzstadt" befand sich die zweitälteste Universität Deutschlands (an die Neugründungen von Köln und Erfurt war noch lange nicht zu denken) mit einer starken juristischen Fakultät (Karl Binding, Emil Friedberg, Rudolf Sohm, Otto Stobbe, Adolf Wach, Bernhard Windscheid). Dreimal im Jahr trafen sich auf der Messe die Kaufleute der gesamten Welt. In der "Provinzstadt", die damals ein bedeutender Eisenbahnknoten war, musste der Kaiserliche Hof umsteigen (!), wenn er ins Böhmische kuren wollte. Viele sahen in Leipzig sogar die Geburtsstätte der deutschen Nation (1813 Völkerschlacht: Sieg über Napoleon). Doch das Beste an der Provinz: Leipzig war nie Residenz (das wäre der einzige Grund, den Begriff Provinz zuzulassen, wenn er als Gegenpol zu Residenz gesehen wird), sondern eine reine Bürgerstadt. Nichts was hier passierte, kam vom Adel oder von außen. Die Steuergelder gingen nach Dresden. Aus dem, was übrigblieb, arbeitete sich die Stadt empor; am ehesten vielleicht mit Frankfurt/Main vergleichbar. - Ob Partikularismus mit "Auswischen wollen" übersetzt werden kann, bezweifele ich.
- Ich finde, dass eine 125.000-Einwohner Stadt, die keine bedeutenden staatlichen Institutionen beherbergt, Provinz ist und auch im Jahre 1877 war. Die rasante Entwicklung Leipzigs zu einer der bedeutendsten Industriestädte Deutschlands hat erst später eingesetzt - erst um die Jahrhunderwende. Danach war und ist Leipzig selbstverständlich keine Provinzstadt mehr.
- Und dein (!)-Argument ist ja schon geradezu kurios - die Bedeutung Leipzigs damals willst Du also allen ernstes daraus herleiten, dass der kaiserliche Hof hier auf der Durchreise den Zug wechseln musste?
- Zum Alter der Uni Leipzig: Sie wurde 1409 gegründet, Prag 1348, Wien 1365, Heidelberg 1386, Köln 1388 Erfurt 1392. Ich gebe zu, Köln und Erfurt mussten erst wiedergegründet werden. Und Prag und Wien waren 1877 nicht mehr Teil des deutschen Reiches. Bei dieser Betrachtung wäre Leipzig in der Tat die zweitälteste Uni Deutschlands. Aber was das über den Provinzcharakter der Stadt sagt? Heiderlbergs Uni war noch älter und ebenfalls sehr bedeutend - aber man wird schwerlich der Stadt den Provinzcharakter absprechen können. Da ist es schon wesentlich bedeutender, dass Leipzig in der Tat eine bedeutende rechtswissenschaftliche Fakultät hatte.
- Aber die Frage nach dem Provinzcharakter im Jahre 1877 hat mit der Diskussion über die Verlegung des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 1992 nun wirklich nichts mehr zu tun, weshalb ich auch kein Notwendigkeit sehe, in dieser eher unbedeutenden Frage Deinen Lokalpatriotismus noch weiter in Wallung zu bringen. --legalides 19:48, 10. Dez 2004 (CET)
- Dass in der bundesdeutschen Justiz viele Jahrzehnte keine Aufarbeitung der belasteten Vergangenheit stattgefunden hat, finde ich auch bedauerlich. Nur muss man deshalb diesen Fehler nicht gleich fortsetzen - insofern finde ich die Entscheidung, das BVerwG nach Leipzig zu verlegen, vom Symbolgehalt wesentlich angemessener. Man macht so auch nach außen endlich mit der unsäglichen Vorstellung Schluss, der BGH stehe in der Tradition des Reichsgerichts. ALOK, Deine Argumentation verkennt schlicht, dass Politik oft auch eine Frage der Symbolik ist. Und der BGH im Gebäude des Reichsgerichts? Und zwar nicht als kontinuierliche Weiternutzung, sondern als bewusste Entscheidung 50 Jahre später - das wäre ein Signal in Richtung "Vorwärts in die Vergangenheit" bzw. ein Signal mangelnden historischen Gespürs.
- Ich empfehle wärmstens zum ganzen Komplex diesen Artikel
- Übrigens: Richter sind keine Beamte. Sie sind Richter - und damit haben sie eine wesentlich stärkere und unabhängigere Stellung als Beamte. Aber das nur am Rande. ::--legalides 21:05, 7. Dez 2004 (CET)
So wie Rmuf das jetzt formuliert hat, finde ich es gut. Danke!--legalides 01:39, 11. Dez 2004 (CET)
Interwiki-Link
BearbeitenIch halte den Inter-Wiki-Link auf [[en:Federal Administrative Court of Germany]] für falsch, weil das Reichsgericht und das Bundesverwaltungsgericht nur das Gebäude gemeinsam haben. Ich beabsichtige, den Link zu löschen, wenn sich hier kein begründeter Widerspruch erhebt.--Andrsvoss 15:02, 4. Nov 2005 (CET)
- Ja, du hast Recht - hatte mich in der Seite geirrt. ecki 16:15, 4. Nov 2005 (CET)
Heutige Nutzung der Liegenschaft
BearbeitenDas gehört wohl kaum in diesen Artikel, der sich mit der Institution Reichsgericht, nicht mit einem Gebäude beschäftigt.
Prozesse gegen die Anführer der Münchner Räterepublik
BearbeitenIn dem Artikel über das Reichsgericht heißt es, dieses habe über die Anführer der Münchner Räterepublik hart geurteilt. Die Prozesse gegen die Anführer der Münchner Räterepublik fanden aber gar nicht vor dem Reichsgericht, sondern vor Münchner Standgerichten statt. So verurteilte das Münchner Standgericht einen der Anführer der Münchner Räterepublik, Eugen Leviné, am 03. Juni 1919 wegen Hochverrats zum Tode. Nach Ablehnung eines Gnadengesuchs wurde das Todesurteil zwei Tage später vollstreckt. Am 12. Juni 1919 verhängte das Münchner Standgericht gegen ein weiteres Mitglied der Münchner Räterepublik, Gustav Klinglhöfer, fünf Jahre und sechs Monate Festungshaft. Am 23. Juni 1919 verurteilte das Standgericht auch Ernst Niekisch zu zwei Jahren Festungshaft.
Literatur:
- Ernst Toller, Justiz-Erlebnisse, Berlin LITPOL- Verlagsgesellschaft, 1979 ISBN 3 - 88279-007-5, dort insbesondere die Seiten 35 - 53, wo es um die Prozesse vor den Standgerichten in München geht, vom Reichsgericht ist dort nie die Rede
- Chronik 1919, Chronik Verlag Dortmund 1988, ISBN 3-611-00037-X, Seite 129
Leipziger Prozesse und Weltbühnenprozess
BearbeitenBeim Weltbühnenprozess habe ich den Hinweis auf die Biografie über v. Ossietzky, verfasst von Kurt R. Grossmann, weggelassen, da vieles hiervon in dem Buch "Politische Justiz 1918 - 1933" von Heinrich Hannover/Elisabeth Hannover-Drück auf den Seiten 186 - 192 zitiert wird. Den Hinweis auf die Festschrift von Ingo Müller, Der berühmte Fall Ossietzky vom Jahre 1930 könnte sich wiederholen ..., habe ich ebenfalls gestrichen, da sie in bereits von mir zitierten Entscheidung des BGH vom 03.12.1992 (BGHSt 39, Seite 75 - 87) erwähnt wird. Ich denke, dass diese zwei Zitatstellen für das Verständnis des Weltbühnenprozesses genügen.
Durch den so gewonnenen Platz habe ich drei Sätze über die Leipziger Prozesse nebst Verlinkung auf den Artikel "Leipziger Prozesse" eingefügt. Diese Prozesse zogen das Interesse der deutschen Öffentlichkeit (vielfach war diese über die Verhandlung gegen deutsche Soldaten erbost) sowie der Alliierten (diese waren über die wenigen Urteile empört) auf sich und waren in den zwanziger Jahren daher das Politikum schlechthin. Aus diesem Grund ist es verwunderlich, dass der Artikel über das Reichsgericht diese Prozesse bis jetzt mit keiner Silbe erwähnt hat. Bei dieser Gelegenheit habe ich den Artikel über die Leipziger Prozesse um die Prozesse wegen der Versenkung der Llandowery Castle ergänzt, vgl. dazu: Walter Schwengler: Völkerrecht, Versailler Vertrag und Auslieferungsfrage. Die Strafverfolgung wegen Kriegsverbrechen als Problem des Friedensschlusses 1919/20, Deutsche Verlags-Anstalt Stuttgart 1982, Seite 348 - 350, 354 - 359.
rechtswidrig
Bearbeitenhttp://www.welt.de/welt_print/article1544761/Aufgehoben_nicht_freigesprochen.html --Hoheit (¿!) 22:28, 21. Okt. 2008 (CEST)
- Vielen Dank für die Quelle. Die beiden Gesetze, nach denen das Gericht geurteilt hat, verstoßen gegen einen Rechtsgrundsatz (nulla poene...). Ob man jetzt davon reden kann, dass das Gericht rechtswidrig gehandelt hat, bin ich mir nicht ganz sicher. Es würde eher den Tatsachen entsprechen, wenn es so formuliert ist: "etwa als es (...) Marinus van der Lubbe nach einem rechtswidrigen Gesetz zum Tode verurteilte." --Trinsath 23:25, 21. Okt. 2008 (CEST)
- Servus! Ich bin auch nicht 100% firm in der juristischen Nomenklatur, aber so wie du es sagst, scheint es mir auch wieder nicht zu stimmen. Entweder es ist "nulla poene" oder ein "rechtswidriges Gesetz" - beides geht doch wohl nicht. Bei einem gibt es gar kein Gesetz, beim anderen gibt es ein Gesetz, aber das ist - z.B. - verfassungswidrig. Oder?--Hoheit (¿!) 14:23, 22. Okt. 2008 (CEST)
- Ich habe jetzt noch einmal einen Juristen gefragt und mir wurde gesagt, dass der Verstoß gegen ein Rechtsgrundsatz und Verstoß gegen die Verfassung zwei verschiedene Kategorien sind, aber auch beides vorliegen kann. Aufgrund von Artikel 116 der Weimarer Verfassung scheint das hier auch der Fall zu sein. Ganz 100%ig konnte er mir das aber auch nicht erklären. Ich denke, wir sollten das so lassen, aber den Welt-Artikel als Quelle an der Stelle einfügen, damit man sich genauer informieren kann, wenn man - wie ich - sich unter der Formulierung nichts vorstellen kann. --Trinsath 13:45, 28. Okt. 2008 (CET)
- Die Formulierung "rechtswidrig" ist auf jeden Fall falsch, denn sie würde bedeuten, daß die Verurteilung gegen das Gesetz verstoßen hätte, und das hat sie gerade nicht. Gerade dazu wurde ja das entsprechende Gesetz ("Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe" vom 29.3.1933) erlassen (das im übrigen auch - anders als von dem ebenfalls juristischen Laien Herrn Kellerhoff im Welt-Artikel behauptet - eben doch allgemeingültig war, wenn auch natürlich so hingezirkelt, daß damit genau dieser eine Fall erfaßt wird). Das Gesetz verstieß natürlich wegen seiner Rückwirkung gegen den Nulla-Poena-Grundsatz, der in der Weimarer Verfassung (die ja immer noch galt) festgelegt war und war damit rechtsstaatswidrig (und verfassungswidrig). Ich habe die Formulierung deshalb entsprechend geändert. In der Weimarer Verfassung kommt das Wort "Rechtsstaat" allerdings überhaupt nicht vor (was natürlich nichts an der Rechtsstaatswidrigkeit des Gesetzes ändert).--Mottenkiste 18:45, 14. Jul. 2010 (CEST)
- Ich habe jetzt noch einmal einen Juristen gefragt und mir wurde gesagt, dass der Verstoß gegen ein Rechtsgrundsatz und Verstoß gegen die Verfassung zwei verschiedene Kategorien sind, aber auch beides vorliegen kann. Aufgrund von Artikel 116 der Weimarer Verfassung scheint das hier auch der Fall zu sein. Ganz 100%ig konnte er mir das aber auch nicht erklären. Ich denke, wir sollten das so lassen, aber den Welt-Artikel als Quelle an der Stelle einfügen, damit man sich genauer informieren kann, wenn man - wie ich - sich unter der Formulierung nichts vorstellen kann. --Trinsath 13:45, 28. Okt. 2008 (CET)
- Servus! Ich bin auch nicht 100% firm in der juristischen Nomenklatur, aber so wie du es sagst, scheint es mir auch wieder nicht zu stimmen. Entweder es ist "nulla poene" oder ein "rechtswidriges Gesetz" - beides geht doch wohl nicht. Bei einem gibt es gar kein Gesetz, beim anderen gibt es ein Gesetz, aber das ist - z.B. - verfassungswidrig. Oder?--Hoheit (¿!) 14:23, 22. Okt. 2008 (CEST)
"Commercial Union, Zweigniederlassung Berlin"
BearbeitenIch lese gerade eine Entscheidung in der Juristischen Wochenschrift (JW) von 1916, Seite 1184. Diese stammt laut Juris vom "RG Berlin". In der JW ist als Autor angegeben: "Commercial Union, Zweigniederlassung Berlin w. R. u. Gen.". Könnte bitte jemand erklären, was es damit auf sich hat? Gibt es ein "Reichsgericht Berlin"? Ich schätze mal, dass es eine Art "Handelskammer" ist (wegen "Commercial Union"), die eben nach Berlin ausgelagert ist. Bin aber kein Experte. Könnte das ein Experte also bitte verifizieren und ggf. in den Artikel aufnehmen? Mich interessiert u. a. auch, wie dieses Gericht in wissenschaftlichen Texten zu zitieren ist? Einfach als "RG" oder als (mir bisher unbekannt) "RG Berlin"? Letztere Frage ist aber wohl in einem Wikipediaartikel unpassend. Vielen Dank und viele Grüße -- Felgentraeger 10:00, 13. Jul. 2011 (CEST)
heutige nutzung des RG-Gebäudes
BearbeitenDas Reichsgerichtsgebäude in Leipzig ist nicht nur (haupt-)Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes, sondern ebenfalls Hauptsitz des 5. Senates des Bundesgerichtshofes. (wird als solches auch im BGH-Atikel genannt) und sollte zumindes mit einen Hinweis auch hier im Artikel eingebaut werden. (nicht signierter Beitrag von 78.53.93.254 (Diskussion) 16:07, 17. Aug. 2012 (CEST))
Einweihung: Wann genau / Datum?
BearbeitenHallo! Kann jemand ein Datum nennen, an welchem Tag genau das Reichsgerichtsgebäude in Leipzig 1895 eingeweiht wurde? Wir haben auch ein Bild davon, aber leider keine genaue Zeitangabe. Vielen Dank! VG, Horst-schlaemma (Diskussion) 16:01, 8. Dez. 2013 (CET)
- Die abgebildete Feier der Schlusssteinlegung fand am 26. Oktober 1895 statt. Unter dem Baldachin stehen Kaiser Wilhelm II. und König Albert von Sachsen.--Gloser (Diskussion) 16:26, 8. Dez. 2013 (CET)
- Vielen Dank! Wird eingefügt. -- Horst-schlaemma (Diskussion) 17:03, 8. Dez. 2013 (CET)
"Wilhelminisches Reich 1879-1918"
BearbeitenDiese Kapitelüberschrift passt nicht, da der sich die Begriffe Wilhelminismus/wilhelminisch (siehe entspr. Artikel) auf die Regierungszeit Kaiser Wilhelms II. nach dem Abgang Bismarcks beziehen, also erst ab 1890. Ratsamer wäre daher so etwas wie "Im Kaiserreich 1879-1918" (ohne "im" wäre es auch schief). Gruß, --90.153.53.189 19:30, 6. Mär. 2015 (CET)
Zuständigkeit
BearbeitenHallo,
in der Einleitung steht, dass das Reichsgericht zwar für viele Bereiche zuständig war, es aber unter anderem ein eigenes Reichsarbeitsgericht gab. Weiter unten wo die Zuständigkeiten des Gerichtes dargelegt werden steht, dass es auch für Arbeitsrecht zuständig war, weil es kein Arbeitsgericht gab. Was denn nun? Da es einen Artikel übers Reichsarbeitsgericht gibt, vermute ich mal ganz stark, dass es existiert hat und entsprechend des Namens Letztinstanz für Arbeitsrecht war. Da frage ich mich aber, wie kann man dann so einen Unfug schreiben? 217.186.229.5 10:18, 14. Mär. 2017 (CET)
Ende der Existenz
BearbeitenIm Artikel steht:
- „Der Bundesgerichtshof stellte 1952 fest, dass das Reichsgericht am 30. Oktober 1945 zu existieren aufhörte.“
Belegt soll das durch das Bundesgerichtshofsurteil „BGHZ 6, 64 = NJW 1952, 937“ werden. Jedoch bezieht sich die dortige Aussage
- „Aus dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass damit das Reichsgericht als höchste Stufe der deutschen Gerichtsverfassung nunmehr endgültig aufgehört hat zu bestehen.“
auf das Kontrollratsgesetz Nr. 4, das am 20. Oktober 1945 erlassen und am 2. November 1945 in Kraft getreten ist. Für mich ist da keine Begründung für den 30. Oktober 1945 im eingangs zitierten Satz ersichtlich. Ich würde den Satz wie folgt formulieren:
- „Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom 5. Mai 1952 fest, dass das Reichsgericht mit Verweis auf Art II Abs. 3 des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 am 1. Novembers 1945 zum Tagesende aufhörte zu existieren.“
alternativ:
- „Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Beschluss vom 5. Mai 1952 fest, dass das Reichsgericht als höchste Stufe der deutschen Gerichtsverfassung aufgrund Art II Abs. 3 des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 aufhörte zu existieren. Da dieses Gesetz am 2. November 1945 in Kraft getreten ist, endete die Existenz des Reichsgerichts zum Tagesende des 1. Novembers 1945.“
--Fit (Diskussion) 14:38, 11. Mär. 2019 (CET)
- Hi, da ich das eingefügt habe, antworte ich: Ich hätte gerne eine Vor-Internetzeitalterquelle für das Inkrafttreten am 2. November. Ich bezweifle, dass dem so war. Auch der hiesige Artikel (Kontrollratsgesetz Nr. 4) fußt - so vermute ich - nur auf verfassungen.de. Der BGH legt das Datum des 30. Oktobers nahe: "Hier sind die am 30. Oktober 1945 noch nicht erledigt gewesenen Revisionen...". Ich vermute, dass ich diese Formulierung als Feststellung des Datums angesehen habe.--Wiguläus (Diskussion) 17:09, 11. Mär. 2019 (CET)
- Hi, beides sind ernsthafte Argumente. Der 30. Oktober 1945 findet sich auch am Ende des Gesetzes als Ausfertigungsdatum; auch bei verfassungen.de. Weiterhin steht im Gesetz: „Artikel VI. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.“ Als verlässlichere Quelle habe ich gefunden: Dokumentenserver der Deutschen Nationalbibliothek Link 1 → bei Online-Zugriff auf „Medium öffnen“ klicken. Alternativ: Dokumentenserver der Deutschen Nationalbibliothek Link 2 → Zeitschrift/Veröffentlichung „Official gazette of the Control Council for Germany“ → Jahrgang „1945“ → Ausgabe „2“ → dann mit den Pfeilen durchklicken oder die Seiten direkt auswählen. Bei Ausgabe 2 des „Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland“, in welchem das Kontrollratsgesetz Nr. 4 veröffentlich ist, steht demnach auf dem Titelblatt der „30. November 1945“. Zu deinem Argument mit der Textstelle „Hier sind die am 30. Oktober 1945 noch nicht erledigt gewesenen Revisionen in Zivil- und Strafsachen auf die Oberlandesgerichte übergegangen.“ ist anzumerken, daß es sich dabei auch um ein Datum handeln kann, daß in der Rechtsnorm genannt ist, auf die sich dieser Satz bezieht. (Ist das aus deiner Sicht auch „§ 29 der im Lande Rheinland-Pfalz erlassenen Landesverordnung über Gerichtsverfassung und Verfahren vom 11. April 1947“?) Mich überzeugt das Datum auf dem Titelblatt des Amtsblattes jedenfalls mehr als dein Argument, daß der im BGH-Beschluß genannte 30. Oktober 1945 dem Datum des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 entspricht, denn das sehe ich durch die Formulierungen im BGH-Beschluß nicht belegt. Die Frage ist nun, wollen wir den 30. November 1945 als Datum des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 ansehen? --Fit (Diskussion) 01:59, 12. Mär. 2019 (CET)
- hi, da ich erst heute Einsicht genommen habe in die SJZ ea. eine Antwort mit Verspätung. In späteren Publikationen (ab 1990) wird der 30. November als Inkrafttreten genannt. So recht überzeugt mich das nicht, denn von den Zeitgenossen, die sich als Praktiker mit dem Ende des Reichsgerichts rumschlagen mussten, erwähnt keiner den 30. November. Ich denke auch, dass das Datum irrelevant ist, denn ich vermute, dass das Erstveröffentlichungsdatum davor liegt und wir unsere Vorstellungen von Verkündung/Inkrafttreten von Gesetzen/Rechtsverordnungen für diese chaotische Zeit nicht anwenden sollten. Die einzelnen Durchführugsverordnungen und Gesetze aus 1946 bestimmen rückwirkend den 30. Oktober. Woher ich die Weisheit des 30. Oktober hatte, weiß ich nicht mehr, aber ich bin nicht dafür, den 30. November einzufügen. Was sicher stimmt, ....dass, das Reichsgericht durch das Kontrollratsgesetz nr. 4 vom 30. Oktober aufgehoben wurde. Obschon ich noch immer die ursprüngliche Formulierung präferiere, zB. wegen dem Mielkeverfahren: Wiedereröffnung der Gerichte erfolgte auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 vom 30. Oktober 1945. Das Landgericht hat als Zeitpunkt dafür den 1. November 1945 festgestellt.--Wiguläus (Diskussion) 11:29, 17. Mär. 2019 (CET)
- Danke für die weitere Recherche und das Sammeln von Argumenten. Daß wir besser nicht von einem Inkrafttreten am 30. November 1945 schreiben sollten, überzeugt mich, insbesondere aufgrund der Milke-Entscheidung des BGH und der Nichterwähnung des 30. November 1945 in Texten aus den 50er Jahren. Wir sollten hier aber dennoch vorsichtig formulieren und keine Theoriefindung betreiben. Dazu gehören letztlich auch logische Schlußfolgerungen, wenn wir sie hier das erste mal formulieren, es dafür also keine Quelle gibt. Und das wäre auch der Fall, wenn wir ohne einen Beleg an der bisherigen Formulierung festhalten. Gibt es denn die Chance da noch etwas zu finden? Was meinst du z.B. mit "SJZ ea."? Und auf welche Durchführugsverordnungen und Gesetze aus 1946, die rückwirkend den 30. Oktober bestimmten, beziehst du dich? --Fit (Diskussion) 22:12, 18. Mär. 2019 (CET)
- achso, SJZ ist die Süddeutsche Juristenzeitung ('46-'50) die Heimat der Radbruch’schen Formel. Die anderen zu Rate gezogenen Idiotenwiesen waren in der Deutschen Rechts-Zeitschrift (DRZ) ('46-'50) und aus der NJW aus dem Hause Biederstein. Ich bin mir beinahe sicher, dass ich die jetzige Formulierung aus irgendeinem Kommentar gezogen habe, aber aus welchem, keine Ahnung. Daher wär ich kompromißbereit für die Formulierung:
- Das Reichsgericht wurde durch das Kontrollratsgesetz Nr. 4 über die „Umgestaltung des deutschen Gerichtswesens“ vom 30. Oktober 1945 aufgehoben.
- So bekommen wir eleganterwiese das KRG Nr. 4 verlinkt eingebaut. Dass das eine conclusio ex silentio ist, kommt allerdings in dieser Formulierung nicht wirklich zum Ausdruck. Darum gerne anders.
- Bei den Rückwirkungen vom 30.10.45 für die frz. Zone und amerikanische Zone habe habe ich die Hinweise des BGH aus dem vorderseitigen Artikel genommen; für die frz, Zone sagt der BGH das in Rz 6 ausdrücklich ; für die amerikanische Zone hab ich dann mal recherchiert: ...durch den nach dem 30. Oktober 1945 ein nach diesem Gesetz zulässiges Rechtsmittel nicht zugelassen worden ist..., Steidle, Gesetz über Rechtsmittel in der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit, SJZ 1946, S. 87r(echts); die englische Zone hab ich jetzt nicht mehr nachgeschlagen, vermute aber dasselbe Datum. Nebenbei Steidle, SJZ 46, 15r erwähnt: "...Es gibtalso kein Reichsgericht mehr" und für den Stichtag der Rechtmittelsentgegennahme durch das OLG "Stuttgart, einschließlich des Nebensitzes Karlsruhe, wurde als dieser Zeitpunkt der 15. Januar 1946 bestimmt", verweist dann aber auf das kommende Rechtsmittelgesetz.
- Und genau mit der Feststellung der Rückwirkung des Übergangs der Revisionsinstanz an die OLG durch Gesetze aus den Jahren 1946/47 auf den 30. Oktober 1945 hat der BGH das auch Existenzende des Reichsgericht festgestellt, in dieser Entscheidung sagt er das klarer. Bis dahin hat das Reichsgericht geruht, § 245 ZPO. Eigentlich ist der vorderseitige Satz schon so richtig und müsste nicht geändert werden--Wiguläus (Diskussion) 22:23, 19. Mär. 2019 (CET)
- achso, SJZ ist die Süddeutsche Juristenzeitung ('46-'50) die Heimat der Radbruch’schen Formel. Die anderen zu Rate gezogenen Idiotenwiesen waren in der Deutschen Rechts-Zeitschrift (DRZ) ('46-'50) und aus der NJW aus dem Hause Biederstein. Ich bin mir beinahe sicher, dass ich die jetzige Formulierung aus irgendeinem Kommentar gezogen habe, aber aus welchem, keine Ahnung. Daher wär ich kompromißbereit für die Formulierung:
- Danke für die weitere Recherche und das Sammeln von Argumenten. Daß wir besser nicht von einem Inkrafttreten am 30. November 1945 schreiben sollten, überzeugt mich, insbesondere aufgrund der Milke-Entscheidung des BGH und der Nichterwähnung des 30. November 1945 in Texten aus den 50er Jahren. Wir sollten hier aber dennoch vorsichtig formulieren und keine Theoriefindung betreiben. Dazu gehören letztlich auch logische Schlußfolgerungen, wenn wir sie hier das erste mal formulieren, es dafür also keine Quelle gibt. Und das wäre auch der Fall, wenn wir ohne einen Beleg an der bisherigen Formulierung festhalten. Gibt es denn die Chance da noch etwas zu finden? Was meinst du z.B. mit "SJZ ea."? Und auf welche Durchführugsverordnungen und Gesetze aus 1946, die rückwirkend den 30. Oktober bestimmten, beziehst du dich? --Fit (Diskussion) 22:12, 18. Mär. 2019 (CET)
- hi, da ich erst heute Einsicht genommen habe in die SJZ ea. eine Antwort mit Verspätung. In späteren Publikationen (ab 1990) wird der 30. November als Inkrafttreten genannt. So recht überzeugt mich das nicht, denn von den Zeitgenossen, die sich als Praktiker mit dem Ende des Reichsgerichts rumschlagen mussten, erwähnt keiner den 30. November. Ich denke auch, dass das Datum irrelevant ist, denn ich vermute, dass das Erstveröffentlichungsdatum davor liegt und wir unsere Vorstellungen von Verkündung/Inkrafttreten von Gesetzen/Rechtsverordnungen für diese chaotische Zeit nicht anwenden sollten. Die einzelnen Durchführugsverordnungen und Gesetze aus 1946 bestimmen rückwirkend den 30. Oktober. Woher ich die Weisheit des 30. Oktober hatte, weiß ich nicht mehr, aber ich bin nicht dafür, den 30. November einzufügen. Was sicher stimmt, ....dass, das Reichsgericht durch das Kontrollratsgesetz nr. 4 vom 30. Oktober aufgehoben wurde. Obschon ich noch immer die ursprüngliche Formulierung präferiere, zB. wegen dem Mielkeverfahren: Wiedereröffnung der Gerichte erfolgte auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 vom 30. Oktober 1945. Das Landgericht hat als Zeitpunkt dafür den 1. November 1945 festgestellt.--Wiguläus (Diskussion) 11:29, 17. Mär. 2019 (CET)
- Hi, beides sind ernsthafte Argumente. Der 30. Oktober 1945 findet sich auch am Ende des Gesetzes als Ausfertigungsdatum; auch bei verfassungen.de. Weiterhin steht im Gesetz: „Artikel VI. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.“ Als verlässlichere Quelle habe ich gefunden: Dokumentenserver der Deutschen Nationalbibliothek Link 1 → bei Online-Zugriff auf „Medium öffnen“ klicken. Alternativ: Dokumentenserver der Deutschen Nationalbibliothek Link 2 → Zeitschrift/Veröffentlichung „Official gazette of the Control Council for Germany“ → Jahrgang „1945“ → Ausgabe „2“ → dann mit den Pfeilen durchklicken oder die Seiten direkt auswählen. Bei Ausgabe 2 des „Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland“, in welchem das Kontrollratsgesetz Nr. 4 veröffentlich ist, steht demnach auf dem Titelblatt der „30. November 1945“. Zu deinem Argument mit der Textstelle „Hier sind die am 30. Oktober 1945 noch nicht erledigt gewesenen Revisionen in Zivil- und Strafsachen auf die Oberlandesgerichte übergegangen.“ ist anzumerken, daß es sich dabei auch um ein Datum handeln kann, daß in der Rechtsnorm genannt ist, auf die sich dieser Satz bezieht. (Ist das aus deiner Sicht auch „§ 29 der im Lande Rheinland-Pfalz erlassenen Landesverordnung über Gerichtsverfassung und Verfahren vom 11. April 1947“?) Mich überzeugt das Datum auf dem Titelblatt des Amtsblattes jedenfalls mehr als dein Argument, daß der im BGH-Beschluß genannte 30. Oktober 1945 dem Datum des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 entspricht, denn das sehe ich durch die Formulierungen im BGH-Beschluß nicht belegt. Die Frage ist nun, wollen wir den 30. November 1945 als Datum des Inkrafttretens des Kontrollratsgesetzes Nr. 4 ansehen? --Fit (Diskussion) 01:59, 12. Mär. 2019 (CET)