Diskussion:Repräsentanz (Organisation)
§ 53a KWG
BearbeitenIm Artikel steht: "So lässt § 53a des Kreditwesengesetzes für Bankrepräsentanzen genehmigungsfrei nur die Kontaktpflege zu, die Anbahnung oder Vermittlung von Geschäften mit Inländern bedarf der Genehmigung der Bankenaufsicht. Unkritisch ist die Weiterleitung von Aufträgen an die Zentrale als Bote."
§ 53a KWG besagt: "Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen."
http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/__53a.html
Wo steht nun im Gesetz, dass nur die Kontaktpflege genehmigungsfrei ist? Ein Kommentar ist mir nicht zugänglich, aber aus dem § selbst geht das m. E. nach nicht hervor. Slunce (Diskussion) 16:33, 11. Jan. 2013 (CET)
Null Quellen?
BearbeitenIch dachte, man soll immer Quellen nennen und nicht eigener Content? (nicht signierter Beitrag von 195.191.69.212 (Diskussion) 10:06, 19. Jun. 2013 (CEST))