Diskussion:Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekte Weblinks

Diskussion über die Neutralität des Artikels

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Ich hoffe,mit Insiderkenntnissen geschrieben und nur scheinbar neutral. Ich vermute als Verfasser jemand aus dem BDI, DIHK, Mitarbeiterstab der EVP-Fraktion im EP oder dem Binnenmarktkommissariat. Das früher vorhandene link auf das inhaltlich wohl detaillierteste und gut fundierte Kritikerpapier - das der IG BAU, es diente für viele Andere als Grundlage und wurde im Nachhinein durch verschiedene Änderungsanträge von Regierungen und Abgeordneten zumindest teilweise bestätigt - ist irgendwann im Orkus verschwunden. So geht es nun auch nicht. Ich schlage daher eine Neufassung vor. Fetter Text donnerstag erste anhörung im EU parlament--^°^  

Ich halte die Seite nicht für neutral. Das Pro kommt in einem Satz vor, das Kontra hat einen ganzen Absatz. Ich habe daher die EU-Seite der Richtlinie verlinkt, auf der der Text und die Stellungnahme der Kommission zu lesen ist. Taxibernd 01:46, 17. Mai 2005 (CEST)Beantworten

Auch ich finde diese Seite nicht neutral. Ich möchte davor warnen, sie in Referaten etc. zu verwenden. Warum braucht man mehr als einen Link pro Organisation [Attac]? Ich empfehle die Seiten der Europäischen Kommission.

"Die Kopenhagenere Studie hat nachgewiesen, dass damit bis zu 600.000 Arbeitsplätze EU-weit entstehen werden."? Wie kann eine Studie (die nicht mal verlinkt/referenziert ist) eine zukünftige Wirkung nachweisen? Ich hab mal nach "Kopenhagener Studie" gegoogelt und finde alles mögliche zu "Weintrinken fürs Wunschkind", Fahrradfahren, kriminellen Linkshändern, Anabolika... nur nichts zu "nachgewiesenen" Dienstleistungsjobs. Hab den Satz gelöscht. Wer diese Studie kennt, möge sie verlinken und den Satz wieder reinstellen, aber bitte mit "prognostizieren" statt "nachweisen".--84.188.159.179 18:51, 27. Aug 2005 (CEST)

Kopenhagener Studie gefunden unter folgendem Link: [1]

Was ist neu, was ändert sich?

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Was ich da nicht ganz verstehe ist folgendes: Grundsätzlich ist die Dienstleistungsfreiheit eine der Grundfreiheiten der EU. Diese Grundfreiheiten sind allen EU-Bürgern zu gewähren, für die neuen EU-Bürger (mit Ausnahme Maltas und Zypern) gibt es aber Ausnahmebestimmungen (iSv Übergangsbestimmungen) im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Deutschland und Österreich haben sich außerdem Ausnahmen im Bereich der Dienstleistungsfreiheit ausbedungen. So gilt diese unbeschränkt, es sei den es sind besonders "gefährdete Dienstleistungen" betroffen (zB Baugewerbe). Diese Sektoren sind in NACE 45.1 bis 45.5 aufgezählt. So brauchen zB die ungarischen Arbeitsnehmer einer ungarischen Montagefirma weiterhin Ausländerbeschäftigungsbewilligungen, wenn sie in Österreich für ihre Firma im Rahmen eines Werk(liefrungs)vertrags für ihre Firma tätig werden. Was bitte verändert nun diese Richtlinie (mit Ausnahme des Bestimmungslandprinzips)? --schmechi 08:27, 17. Feb 2006 (CET)

Unverständlicher Artikel

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Um den Artikel zu verstehen, muss man vier verschiedene Versionen der Richtlinie vor sich haben (Bolkestein-Entwurf, Parlamantsversion nach der 1. Lesung, Stellungname der Kommission und Gemeinsamer Standpunkt.) Damit mutet man einem Leser, der nicht "vom Fach" ist, zuviel zu. Besser wäre es, statt, "Die Kommission schlug Änderungen an Artikel XX vor", an dieser Stelle auf den Intalt des jeweiligen Artikels einzugehen. --Stefan999 22:28, 10. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Das Vorhaben Dienstleistungsrichtlinie befand sich bis Ende November 2006 in einem laufenden komplexen Diskussionsprozess mit vielen Akteuren, über dessen Entwicklung aber in den Medien - wenn überhaupt - nur oberflächlich berichtet wurde. Die bisherige wikipedia-Seite hat dazu beigetragen, dass speziell am Thema interessierte Nutzer ohne direkten eigenen Zugang zu Insiderinformationen diesen komplexen Prozess mitverfolgen konnten. Sie war in der Regel fast immer aktuell. In der Tat sollte die Seite aber jetzt, nach der Verabschiedung der endgültigen Richtlinie, komplett überarbeitet werden, ohne dass dabei die Vorgeschichte dieser Richtlinie komplett eliminiert wird. Schließlich handelt es sich um ein zentrales Thema der europäischen Politik über einen Zeitraum von fast drei Jahren. Ich stimme aber zu, dass nun - angesichts der Umsetzungsphase bis Ende 2009 - das Endergebnis ausführlich dargestellt werden sollte und bin als einer der zentralen Akteure gerne bereit, meine Sachkenntnis dabei einzubringen. Vorläufig empfehle ich als ersten - allerdings unvollständigen und natürlich aus unserer speziellen Sicht parteiisch geschriebenen - Überblick die von mir verfasste IG BAU-Bewertung des Endergebnisses auf www.igbau.de --> Themen --> Europa/Internationales (Frank Schmidt-Hullmann, IG BAU)

Ich habe mich bemüht, die Absätze über Zielsetzung und Entstehungsprozess der Richtlinie so weit umzuformulieren bzw. zu gliedern und mit Querverweisen (z.B. auf das EU-Gesetzgebungsverfahren) zu versehen, dass ich es für gerechtfertigt halte, den Hinweis, die Seite sei unverständlich, zu entfernen. Wünschenswert wäre natürlich noch ein Artikel über die Entsenderichtlinie, da diese ja gerade einige der ursprünglich befürchteten Folgen der Dienstleistungsrichtlinie für die nationale Sozialpolitik "aushebelt". Patrick Thalacker, 10.06.2007

Angebliche Erhaltung des Herkunftslandsprinzips: Antrag auf Abändern/Löschen der betreffenden Abschnitte

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Die folgenden Abschnitte zum Herkunfstlandsprinzip:

"In Art. 16 der späteren Richtlinie wird das Herkunftslandprinzip zwar nicht mehr ausdrücklich erwähnt, wohl aber wird das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit (das aber ja bereits Gegenstand der Bestimmungen über den Europäischen Binnenmarkt im EG-Vertrag ist) bekräftigt und Diskriminierung sowie unsachliche Beschränkungen von Dienstleistungserbringern aus anderen EU-Mitgliedstaaten verboten. Insofern gilt nach wie vor das Herkunftslandprinzip – abgesehen von wichtigen, allerdings bereits im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen, Ausnahmebereichen wie der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit, dem Umweltschutz und der Bestimmungen über Beschäftigungsbedingungen (Art. 16 (3) der Richtlinie)."

und

"Dass das Herkunftslandsprinzip trotz der Entfernung des Begriffs erhalten blieb, wird von den führenden Verhandlern der EVP bestätigt. Der Verhandlungsführer der EVP, also der Verhandlungsgegner von Evelyne Gebhardt beim Aushandeln der vom Parlament angenommenen Änderungsanträge, der britische Konservative Malcolm Harbour, erklärte nach der Abstimmung im EU-Parlament wörtlich: "Das Herkunftslandsprinzip ist Teil der europäischen Rechts. Es ist weiterhin gültig. Die Arbeit der EVP-ED-Fraktion ... ebnete den Weg für dieses Resultat" [2]. Ebenso erklärte der österreichische ÖVP-Abgeordnete Karas, der gleichfalls an den Verhandlungen beteiligt war, dass: "der Begriff Herkunftslandprinzip nicht mehr verwendet wird, aber das Grundprinzip bleibt" [3]."

halte ich für größtenteils inhaltlich falsch, in jedem Fall aber unvollständig und parteiisch. Die Behauptung, dass "das Herkunftslandsprinzip trotz der Entfernung des Begriffs erhalten blieb", wird ausschließlich (!!!) auf Interviewaussagen von beteiligten und damit ganz und gar nicht neutralen Politikern der EVP gestützt (Harbour und Karas), anstatt den wirklichen Richtlinientext zu beachten. Damit wird hier einseitig die Meinung der EVP- und ALDE-Fraktion, die eben jenes Herkunftslandsprinzip ja in der Richtlinie haben wollten und damit gescheitert sind, wiedergegeben. Die entscheidende Änderung gegenüber dem Bolkestein-Entwurf besteht eben darin, dass für im EU-Ausland erbrachte Dienstleistungen die Arbeitsbedingungen des Ziellandes, und eben nicht die des Herkunftslandes gelten müssen (Ziellandprinzip). Dies geht eindeutig aus Artikel 16/3 Satz 2 der endgültigen Richtlinie hervor: "Dieser Mitgliedstaat [Anm.: in dem die Dienstleistung erbracht wird] ist ferner nicht daran gehindert, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht seine Bestimmungen über Beschäftigungsbedingungen,einschließlich derjenigen in Tarifverträgen,anzuwenden." (Originaltext der Dienstleistungsrichtlinie)

Dies steht im krassen Kontrast zum im Artikel behaupteten Herkunftslandsprinzip, weshalb ich für die Änderung und Ergänzung des ersten von mir zitierten Abschnittes ("InArt.16...") sowie komplette Löschung des zweiten Abschnittes ("Dass das Herkunftslandprinzip...") plädiere, der wie gesagt eine rein politische und in keiner Hinsicht objektive Aussage darstellt.

--Dalmuti 12:16, 28. Jan. 2011 (CET)Beantworten


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GiftBot (Diskussion) 13:34, 3. Dez. 2015 (CET)Beantworten