Diskussion:Richtlinie 2013/36/EU (Eigenkapitalrichtlinie)

Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Rainer E. in Abschnitt zwei Artikel zwei unterschiedliche Aussagen

Buchstabendreher ?

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Dazu hat die EU-Kommission im Juli 2011 einen Vorschlag vorgestellt, der in der Presse häufig mit CRD IV bezeichnet wird. Der Vorschlag besteht allerdings aus zwei Dokumenten: aus der Richtlinie 2013/36/EU (Directive), die durch das sogenannte CDR-IV-Umsetzungsgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) in nationales Recht umgesetzt wurde, und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Regulation), welche unmittelbar anzuwenden ist.

Einmal heißt es CRD und später im obigen Text heißt es dann CDR-IV-Umsetzungsgesetz. Handelt es sich bei letzerem um einen Buchstabendreher ? Ich vermute mal schon. Oder ? Rainer E. (Diskussion) 08:06, 15. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Was ist die notwendige Kernkapitalquote ?

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Die neuen Regeln zur Ermittlung der angemessenen Kapitalausstattung (mit einer Kernkapitalquote von 7% (einschließlich 2,5% Kapitalerhaltungspuffer) und einer Gesamtkapitalquote von 10,5%), zu den Offenlegungspflichten für Institute sowie den Großkreditregeln sind grundsätzlich ab 1. Januar 2014 anzuwenden, jedoch gelten hierbei noch umfangreiche Übergangsregelungen.

7% ist derzeit nicht die Mindestkernkapitalquote. In Artikel 92, CRR findet man: Kernkapitalquote von 6%. Hier sollte man referenzieren und ggf. auf Zeiträume untergliedern (7% ab 01. Januar 2019). Gesamtkapitalquote derzeit 8% (Artikel 92, CRR) (nicht signierter Beitrag von 194.29.79.136 (Diskussion) 16:56, 4. Mär. 2015 (CET))Beantworten

zwei Artikel zwei unterschiedliche Aussagen

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Im Artikel Eigenkapitalrichtlinie heißt es derzeit:

Die neuen Regeln zur Ermittlung der angemessenen Kapitalausstattung (mit einer Kernkapitalquote von 7 % (einschließlich 2,5 % Kapitalerhaltungspuffer) und einer Gesamtkapitalquote von 10,5 % ), zu den Offenlegungspflichten für Institute sowie den Großkreditregeln sind grundsätzlich ab 1. Januar 2014 anzuwenden, jedoch gelten hierbei noch umfangreiche Übergangsregelungen.

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Im Artikel Eigenmittel (Kreditinstitut) heißt es derzeit:

Nach Art. 92 Nr. 3 CRR haben Kreditinstitute zu jedem Zeitpunkt folgende Eigenmittelanforderungen zu erfüllen: harte Kernkapitalquote: mindestens 4,5 %, Kernkapitalquote: mindestens 6 % und Gesamtkapitalquote (=anrechenbare Eigenmittel): mindestens 8 % des Gesamtforderungsbetrags.

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Ganz offensichtlich sind die beiden Artikel nicht deckungsgleich in ihren Aussagen. Was stimmt nun ? Rainer E. (Diskussion) 09:27, 5. Nov. 2015 (CET)Beantworten