Diskussion:Sachverständigenhaftung
Dieser Artikel stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Unter der Ticketnummer 2010010110008737 liegt seit dem 1. Januar 2010 eine Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers zur Nutzung vor. |
Teile des Artikels, soweit nachprüfbar, stammen von [1]. Ich gehe davon aus, dass der Rest auch aus Passepartout für Rechtwisser abgeschrieben wurde. Dass trifft wohl auch für die Vorgängerartikel des Autors zu. -- Karl-Heinz 11:49, 1. Jan. 2010 (CET)
- Hallo Papa1234. Vielen Dank für die aufmerksame Überprüfung. Das ist vollkommen richtig. Das Urheberrecht ist freigegeben und müsste in Kürze bei Wikipedia sowohl von Autor als auch Verlag eintreffen.--Asurnipal 11:59, 1. Jan. 2010 (CET)
- Dann ist ja alles klar. Das dauert bekanntlich immer mehrere Tage. Gruß -- Karl-Heinz 12:06, 1. Jan. 2010 (CET)
- Ist angekommen und wurde bearbeitet. lyzzy 21:29, 5. Jan. 2010 (CET)
- Dann ist ja alles klar. Das dauert bekanntlich immer mehrere Tage. Gruß -- Karl-Heinz 12:06, 1. Jan. 2010 (CET)
Verweise auf veraltete Rechtsprechung
BearbeitenEs wird im Artikel immer noch auf die mittlerweile zum Teil veraltete Rechtsprechung verwiesen, die besagt, dass die SV-Haftung nach § 839a BGB sich nicht auf Prozessvergleiche erstreckt. Diese Auffassung wurde vom BGH verworfen im Urteil vom 25.06.2020 (Az.: III ZR 119/19). Der BGH bejaht darin die analoge Anwendung des § 839a BGB auf Prozessvergleiche. Link zur BGH-Urteilsschrift: [2]