Diskussion:Sammelstraße

Letzter Kommentar: vor 14 Jahren von ᛗᚨᚱᚲᚢᛊ ᚨᛒᚱᚨᛗ

Hallo,

im BauGB § 123 Erschließungslast heißt es: (1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.


Wie kommt Ihr auf den Schluss, dass eine Gemeinde die Straßenbaukosten für eine Haubtsammelstraße aufgrund ihrer übergeordneten Funktion gemäß §123 BauGB nicht auf die Anlieger umlegen kann? Mir persönlich wäre das sehr recht, doch der Absatz 1 ist für mich extrem schwammig formuliert. Welche anderen gesetzlichen Vorschriften oder Verpflichtungen können noch greifen? Wie kann man generell feststellen bzw. wie wird der von den Anliegern zu tragende Anteil von Straßenbaumaßnahmen festgesetzt?


Unter der Adresse http://www.wochenanzeiger-muenchen.de/Keine+Verkehrsberuhigung+m%C3%B6glich_23105.html findet man folgende Aussage: Aufgrund der Einstufung als Hauptsammelstraße werden die Anwohner bei der erstmaligen Herstellung mit 40 Prozent der Gesamtkosten zur Kasse gebeten. „Würde die Allacher Straße als Hauptverkehrsstraße eingestuft werden, dann müssten wir weniger zahlen“, klagten die Anwohner. Das passt nicht zur Aussage im Artikel, die Kosten könnten nicht umgelegt werden.

Ich hoffe der Sachverhalt kann aufgeklärt werden.

Viele Grüße, --ᛗᚨᚱᚲᚢᛊ ᚨᛒᚱᚨᛗ 12:00, 9. Jun. 2010 (CEST)Beantworten


Du hast Recht. Der korrekte Paragraph ist der § 127 BauGB. Hier insbesondere Abs.2 Nr.3. Vermutlich hat der Journalist unsaubere Begriffsverwendung vollzogen. (nicht signierter Beitrag von 62.96.103.211 (Diskussion) 15:28, 2. Jul 2010 (CEST))