Diskussion:Schülerzeitung

Letzter Kommentar: vor 3 Jahren von Dirk Lenke in Abschnitt Liste der deutschsprachigen Schülerzeitungen
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Der Abschnitt "Bayern" kann als Extrapunkt gestrichen werden, da nun auch in Bayern die Schülerzeitung nicht mehr dem Schulleiter, sondern entweder dem bayrischen Presserecht oder der Schülermitverantwortung untersteht. Hat jemand dagegen Einwände? --Raim 22:00, 20. Dez 2004 (CET)

"Zensur Schuleiter haben in allen Bundesländern, seit Februar 2004 mit Ausnahme Berlins, das Recht die Schülerzeitungen zu zensieren."

das ist so falsch, das sollte man besser löschen als unkorrigiert stehen lassen. --Blenco

rechtliche Lage

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Also ich denke, dass man die rechtliche Situation (zumindest in einigen Bundesländern) falsch darstellt.

Ein Schulgebäude und das zugehörige Schulgelände sind kein öffentlicher Raum, d.h. es gelten eben die gleichen Regeln wie für Privatschulen. Je nach Bundesland gibt es wohl verschiedene Regelungen. Allgemein aber dürfte gelten, dass unter bestimmten Umständen (Störung des Schulfriedens, rechtliche Bedenken - z.B. fehlendem "gültigem" Impressum ...) ein Verbot des Verkaufs auf dem Schulgelände ausgesprochen werden kann.

Auch für Schülerzeitungen gelten die Pressegesetze (Freiheiten ebenso wie Pflichten). So haben auch Schülerzeitungen Anspruch auf Auskunft von Behörden wie Tageszeitungen, aber auch gilt, dass man sie verklagen kann, ggf. auch auf Schadensersatz. Allein schon deshalb muss ein verklagbarer Volljähriger verantwortlich im Sinne des Presserechts sein.

Außerhalb der Schule hat aber die Schule keine Verbotsmöglichkeiten.

Bedenken sollte man aber, dass Schüler allein aufgrund ihres Status keine "Narrenfreiheit" genießen. So sind bei Verkauf auch steuerrechtliche Fragen ebenso zu beachten wie die Regeln des Umgangs mit Copyright-Rechten Dritter oder auch die schutzwürdigen Interessen anderer (Beleidigungen etc. können teuer werden.)

Vielleicht könnte ja jemand, der sich rechtlich gut auskennt, dies entsprechend im Text formulieren. --Wangen 18:29, 21. Jan 2006 (CET)


soweit ich weis sind die pressegesetze der einzelnen bundesländer nahezu identisch, ich beziehe mich abe rjetzt mal auf das berliner Pressegesetz, damit kenn ich mich aus und schreib mal die § zu den behauptungen (die übrigens [soweit sie jtzt noch da stehen] alle korrekt sind):

"Wie andere Periodika auch, müssen Schülerzeitungen ein Impressum haben, in dem der Verantwortlicher im Sinne des Presserechts sowie dessen Anschrift aufgeführt sind [PresseG §7 Abs. 1, 2]. Der Verantwortliche muss je nach Bundesland unbeschränkt geschäftsfähig und damit mindestens 18 oder unbeschränkt strafmündig und damit mindestens 21 Jahre alt sein [PresseG §8 Abs. 1]. Ausnahmen gelten allerdings für „Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden“, also auch Schülerzeitungen [PresseG §8 Abs.2]. Näheres findet sich in den jeweiligen Landespressegesetzen."

achja, das mit der zensur ist übrigens auch eindeutig falsch! nach PresseG (Bln) §1 Abs 3 gilt, dass alle zensurähnlichen maßnahmen verboten sind.


[quote] § 8 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur (1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat, infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, das einundzwanzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist, nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. [/quote] PresseG Bln

um klarheit zu schaffen - hoffe ich^^ (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 87.160.193.252 (DiskussionBeiträge) Skyman gozilla Bewerte mich! 14:31, 12. Apr. 2007 (CEST)) Beantworten

also kann die Aussage raus. --Kulturkritik (Diskussion) 08:00, 4. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

Der Abschnitt hier ist sachlich falsch:

"in Nordrheinwestfalen In Nordrheinwestfalen ist durch das Landespressegesetz geregelt, dass dies nicht für Druckwerke gilt, die von Jugendlichen für Jugendliche gemacht sind (siehe Paragraph 9.2 Landespressegesetz NRW). Allerdings ist das Vorhandensein eines Impressums dann nicht notwendig, wenn die Schülerzeitung nur hausintern (in der Schule selbst) vertrieben wird. Dann unterliegt die Publikation aber der Kontrolle des Direktoriums, welches in der Schule das Hausrecht hat."

§ 9 Abs. 2 besagt lediglich, dass bei Schülerzeitungsredakteuren die Anforderungen gem. § 9 Abs. 1 keine Anwendung finden. Außerdem ist das "dies" unklar, das "Allerdings" rätselhaft und für die Behauptung, Schülerzeitungen bräuchten kein Impressum konnte ich auch keinen Beleg finden.

Insgesamt ist die Struktur des Artikels miserabel, da zunächst auf die allgemeine Rechtslage eingegangen wird (wobei fälschlicherweise behauptet wird, verantwortliche Redakteure müssten immer über 18 sein), dann ein konkreter Streitfall angegeben und zum Schluss wird die Rechtslage in Bayern und dann in NRW verkürzt und teilw. sachlich falsch erklärt. von IP 172.179.142.22 ( nachgetragen von Wangen 16:06, 11. Mär 2006 (CET))

Braucht man in NRW einen im Sinne des Presserechts Verantwortlichen (somit Volljährigen)? Für BW gibt es z.B. keine Sonderbestimmungen mehr für Schülerzeitungen, sodass ein solcher Verantwortlicher ja gegeben sein muss. --Wangen 16:06, 11. Mär 2006 (CET)


Nein, braucht man nicht (s. § 9 Abs. 2 Landespressegesetz NRW).

ausgezeichnete Schülerzeitungen

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Was soll dieser Abschnitt bei den Links. Welche besondere herrausragende Stellung haben die aufgeführten Schülerzeitungen? --jodo 14:16, 24. Sep 2006 (CEST)

Beispiel für Schülerzeitung einer Grundschule

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Hier ein Bericht über eine Grundschul-Zeitung aus Münster (Westf.), die seit 1994 besteht - interessant?

http://www.neuegegenwart.de/ausgabe41/bergzwerge.htm

--82.207.193.25 20:14, 26. Sep 2006 (CEST)

Find ich jetzt weniger Wikitauglich. Der Artikel sagt nichts über den Entstehungsprozess, den die anderen Links nicht auch schon abdecken würden --84.155.101.20 12:48, 28. Sep 2006 (CEST) von Benutzer jodo

Kategorie: Schülerzeitung vs. Kategorie:Jugendzeitschrift

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Warum schmeißt ihr gegenseitig die beiden Kategorien heraus? Es gibt sie beide. --Wangen 17:09, 8. Nov. 2006 (CET)Beantworten

da gibt es eben keine klare Abgrenzung. Zudem müsste belegt werden, dass Schülerzeitungen außerhalb des Schulgeländes verbreitet werden müssen. Das wäre dann nämlich keine Schülerzeitung mehr. Der Begriff Schulzeitung ist dagegen nicht so verbreitet, ob der eher passen würde. Es soll ja auch Fälle gegeben haben, in denen Lehrer Beiträge in der Schülerzeitung geschrieben haben. Zudem könnte auch die Schule selbst im Impressum stehen. Die Internetversion fehlt noch hinsichtlich TKG. --Kulturkritik (Diskussion) 08:04, 4. Jun. 2021 (CEST)Beantworten

Geschichte

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Ich muss leider mitteilen, dass der Kepler-Kessel bereits 1947 zum ersten Mal erschien. Wird aber erst reineditiert, wenn ich weis, wann genau und das entsprechende Cover habe... ;-)


Eine Schülerzeitung erschien bereits vom 1. September 1943 bis 20. November 1944 in einer Flakstellung, in der Schüler der Horst-Wessel-Schule (vorher: Realgymnasium, heute: Georgius-Agricola-Gymnasium) in Chemnitz als Luftwaffenhelfer eingesetzt waren. Der Titel der Zeitung lautete: "Das Wurstblatt, Lustige Batteriezeitung 209/IV-o". Es erschienen insgesamt 30 Exemplare von denen noch 20 vorhanden sind. Die Zeitung erschien anfangs wöchentlich, später in unregelmäßigen Zeiträumen. Je Ausgabe wurden 50 Exemplare hergestellt und hatte den Umfang eines DINA4-Blattes.Auf der Vorderseite befand sich der unter dem Titel (Abdruck eines Wiegestempels) ein Rückblick auf die dienstlichen Ereignisse seit dem Erscheinen seit dem Erscheinen der vorangegangenen Ausgabe. Die Rückseite war lustigen Beiträgen vorbehalten. In jugendlicher Unbekümmertheit wurden Kameraden, Vorgesetzte und Lehrer auf die Schippe genommen. Die Beiträge wurden mit der Schreibmaschine auf Wachsmatrizen geschrieben und hektographiert Ein Impressum gab es nicht. Die Zeitung wurde kostenlos verteilt. --Waikiki (Diskussion) 10:44, 8. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Quellen und Limbach

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Das ist immer wieder lustig. Da verlangt jemand Quellen, setzt den Baustein. Wenn man dann eine Quelle einfügt, heißt es, die tauge nichts, und eine Richterin des Verfassungsgerichts sei als Beleg für das Aufkommen der Schülerzeitungen nach dem 2. WK nicht interessant. Das ist schon seltsam, sehr sehr seltsam. Falls der Löscher, Herr Rax hier (wie er angibt es gäbe sie) weitere Prominente nennen und belegen kann, die in der Zeit von 1945 - 1949 an Schülerzeitungen mitgewirkt haben, so möge er dies tun, ansonsten ist seinen Ausführungen kein Glaube zu schenken (von wegen, jeder Promi hätte in jener Zeit an SZ mitgewirkt). --nfu-peng Diskuss 13:35, 22. Apr. 2007 (CEST)Beantworten

Rechtslage in Österreich

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Der im Abschnitt zitierte »Gesetzestext« (»österreichisches Gesetz... erklärt folgendermaßen:«) ist für mich im RIS nicht auffindbar. Das österreichische Mediengesetz findet sich unter [1]. Dort ist auch nirgends die Rede davon, dass eine nur von Schülern gemachte Schülerzeitung von der Impressumspflicht entbunden ist. Als Quelle hierfür käme evtl. [2] in Frage (in einer früheren Version verlinkt). Aber auch hier ist wiederum fraglich, welche rechtliche Grundlage diese Behauptungen haben. --Patrik ?! 20:33, 21. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Hier ein Hinweis darauf, dass die Angabe richtig ist: Auf der Homepage des österreichischen Bildungsministeriums findet sich unter https://bildung.bmbwf.gv.at/ministerium/rs/2015_08.html eine Rundschreiben des Ministeriums aus dem Jahr 2015 über die Herausgabe von Schülerzeitungen. Ebenda im Anhang ist ein PDF zu finden, in dem ausdrücklich steht, dass Schülerzeitungen kein Impressum brauchen. Verwiesen wird dabei auf §50 Mediengesetz. --gfries56 --Gfries56 (Diskussion) 14:32, 3. Dez. 2018 (CET)Beantworten

Hilf mit!

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Diese Zeitschrift ist per definitionem keine Schülerzeitung. Ich schlage vor, einen Querverweis auf Jugendzeitungen anzubringen und den Hinweis beim NSLB anzubringen. --Groucho M (Diskussion) 12:09, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Hallo Anonymus, jetzt ist es wenigstens nicht mehr ganz unsinnig. Eine Schülerzeitung wird Hilf mit! dadurch aber auch nicht. Besten Gruß --Groucho M (Diskussion) 14:09, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
Das braune Blättchen Hilf mit! nennt sich im Untertitel "Illustrierte deutsche Schülerzeitung". Auf wessen Definition, was eine Schülerzeitung ist, berufst Du dich, dass du Blatt ausschließen willst? Die aktuelle Definition in der Einleitung ist quellenlos; auch ist demnach alles was außerhalb der BRD an Schülerzeitungen existiert demnach keine, da nicht auf dem Grundgesetz basierend.--84.137.11.48 22:22, 28. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
Grundlegend für die aktuelle Definition sind Kaul, Farin, Knoche/Lindgens. Schülerzeitungen nach 1945 basieren auf US-amerikanischem Vorbild. Ich habe die Literaturliste entsprechend ergänzt. --Groucho M (Diskussion) 11:37, 29. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Der Fall Wolfgang XIV.

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Ich habe diesen Abschnitt gelöscht. Er ist m.E. für die Wikipedia überhaupt nicht relevant. Dass die Angelegenheit "grundsätzliche Bedeutung" bekomme, ist sehr zweifelhaft, wird auch m.W. nur vom "Übach-Palenberger Stadtanzeiger" so vertreten - der hauptsächlich die Positionen der CDU und des angegriffenen Bürgermeisters veröffentlicht. Auch die Wertungen des Abschnittes (der Bürgermeister wird "diffamiert", es handele sich bei dem Artikel um ein Pamphlet) gehen in der Wikipedia gar nicht. --Blueduck4711 (Diskussion) 14:38, 18. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Danke, sehe ich auch so. Gruß --Dirk Lenke (Diskussion) 15:00, 18. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Liste der deutschsprachigen Schülerzeitungen

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Sollte die Liste ausgegliedert werden? Und sollte sie nur Zeitungen enthalten, die auch mit einem Artikel vertreten sind? --Dirk Lenke (Diskussion) 15:02, 18. Apr. 2015 (CEST)Beantworten

Zumindest ein Link zu einer Erwähnung auf der Schulseite sollte vorhanden sein. --Dirk Lenke (Diskussion) 19:16, 28. Mai 2015 (CEST)Beantworten

Eine Ausgliederung der Liste erscheint mir nicht notwendig, wohl aber eine andere (oder zusätzlich wählbare) Sortierung, nämlich nach Orten. Begründung: Die Schülerzeitungsnamen sind einfach zu individuell (und manchmal nur für Eingeweihte aussagekräftig), um als WP nutzender Externer einen Überblick zu Schülerzeitungen in einer bestimmten Stadt zu gewinnen. Rendor Thuces Al'Nachkar (Diskussion) 09:00, 4. Sep. 2021 (CEST)Beantworten

Kaum sind sechs Jahre um, schon gibt es eine Meinung dazu ... ;-) Die Orte könnte man ergänzen und alles in eine sortierbare Tabelle bringen. Ich setze es auf meine To-Do-Liste, habe aber nichts dagegen, wenn mir jemand zuvor kommt. --Dirk Lenke (Diskussion) 17:23, 4. Sep. 2021 (CEST)Beantworten
Kaum ist eine gute Woche um, schon habe ich es erledigt ;-) Ich hab's aber ausgegliedert. --Dirk Lenke (Diskussion) 17:55, 12. Sep. 2021 (CEST)Beantworten
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GiftBot (Diskussion) 23:58, 27. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Privatschulen

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Außer dem einen geschilderten Fall erkenne ich keine besondere Rechtslage an Privatschulen. Das müsste anhand einschlägiger Quellen noch belegt werden. --Kulturkritik (Diskussion) 00:15, 9. Sep. 2020 (CEST)Beantworten