Diskussion:Schuldrechtsmodernisierung

Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von 178.7.187.216 in Abschnitt Kapitel: Kritik

Kapitel: Kritik

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Das Kapitel "Kritik am Schuldrechtsmodernisierungsgesetz" ist wichtig. Es sollte aber auch mehr Inhalt als eine verlängerte Nacherzählung der Überschrift enthalten.
(nicht signierter Beitrag von Leptokurtosis999 (Diskussion | Beiträge) 15:45, 13. Apr. 2006 (MESZ))

Das mit der Kritik und der Unterscheidung von Sachmangel und Rechtsmangel sollte doch wirklich überarbeitet werden. Mir scheinen hier Garantie und Gewährleistung usw. zu sehr in einen Topf geworfen zu werden, was ziemlich verwirrend und für mich auch unverständlich ist. --Evilboy (remember en:Wikipedia:Assume good faith) 18:15, 28. Jun. 2008 (CEST)Beantworten

Ich hab diese juristisch katastrophale Passage gelöscht. Das, was unter Rechtsmangel als Beispiele aufgeführt wird, sind Sachmängel (Rechtsmängel liegen nur vor, wenn ein anderer Rechte im Bezug auf die Sache geltend machen kann). Die Klausel "Ausschluss jeder Gewährleistung" ist unwirksam (§ 309 Nr. 7 lit a und lit b und § 475 I BGB bei Verkauf an Verbraucher, § 307 I 1 BGB iVm § 309 Nr. 7 lit a und lit b BGB bei Verkauf an Unternehmer). Der Verkäufer ist auch nicht verpflichtet die nächste Reparatur zu übernehmen, außer es geht um einen Mangel, der schon bei Übergabe vorlag (Die §§ 304ff. BGB regeln Gewährleistung, nicht Garantie). -- 178.7.187.216 19:01, 27. Jan. 2012 (CET)Beantworten