Diskussion:Schuldschein
Ich habe diesen Artikel grundlegend überarbeitet. --D.Meixner 11:34, 20. Aug. 2007 (CEST)
" gegen Quittung"
BearbeitenIch halte den folgenden Teil für inhaltlich falsch:
"Tilgt der Schuldner seine Verbindlichkeit, so kann er gegen Quittung die Rückgabe des Schuldscheins verlangen (§ 371 Satz 1 BGB)."
In § 371 S. 1 BGB steht, dass der Schuldner "neben" der Quittung die Herausgabe des Schuldscheins verlangen kann. Der Schuldner bekommt also vom Gläubiger die Quittung schon aus § 368 S. 1 BGB und nun zusätzlich noch den Schuldschein. Dort steht nicht, dass der Schuldner jetzt seinerseits eine Quittung ausstellen müsste, wie das die Formulierung im Artikel "gegen Quittung" suggeriert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kommentarliteratur (ich habe im Palandt nachgeschaut). Ich werde daher diesen Teil im Artikel streichen. (nicht signierter Beitrag von 176.198.49.204 (Diskussion) 14:34, 19. Feb. 2015 (CET))