Diskussion:Schutzstaffel
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Eine Leica-Sucherkamera als "Sonderausgabe" (?) für die SS
BearbeitenIch beschäftige mich auf Commons (auch) mit Kameras, eigentlich eher aktuellere Modelle bis zurück in die 1970er, und bin auf etwas interessantes Historisches gestoßen, siehe Bild rechts. Die Detail-Fotomontage habe ich selber angefertigt, die Kamera war ursprünglich nur als Teil eines weit größeren Bildes einer deutschen Wehrmachtsuniform (sic) zu sehen. Diese befindet sich in einem norwegischen Kriegsmuseum (das Land war besetzt und stellte auch SS-Leute), siehe Bildbeschreibung. Was ich befremdlich finde ist die Modellbezeichnung (siehe Vergrößerung) bzw. zumindest die Beschriftung mit der Doppel-Siegrune der SS, insbesondere in Kombination mit dem SS-Totenkopf - der grafisch wohl nicht sehr dem Totenkopf-Signet der SS (Kragenspiegel, Mützenabzeichen) entspricht, aber eben unmittelbar neben den beiden Siegrunen steht. Insgesamt sieht es für mich so aus, als sie dies eine Art Extraanfertigung für die SS, nicht für die Wehrmacht. Weiß jemand mehr darüber? Pittigrilli (Diskussion) 10:54, 22. Apr. 2023 (CEST)
- @Pittigrilli Ich weiß, dass Leica diverse Kameras für die verschiedensten Wehrmachtsteile und auch für die SS hergestellt hat. Beim Heer war z.B. anstatt des Totenkopfs der Reichsadler mit Hakenkreuz und die Bezeichnung "Heer" eingraviert. Die Kamera auf dem Bild scheint für ein höherrangiges Mitglied der SS gewesen zu sein. --Matweber80 (Diskussion) 20:22, 29. Apr. 2024 (CEST)
Problematische Formulierung im 3. Absatz der Einleitung
BearbeitenDer dritte Absatz fängt an mit dem Satz "Am 30. Juni 1934 liquidierte die SS im Rahmen des sogenannten Röhm-Putsches die Führung der SA." Das Wort "Liquidierung" halte ich - jedenfalls ohne weitere Erläuterung, die es nicht gibt - für unpassend und unzutreffend. Vor allem, da der Begriff selbst sehr vage ist und in verschiedensten Bedeutungen verwendet wird. (NB: Die BKL zu Liquidierung ist mE sehr unvollständig und nennt einschägig nur "Mord durch einen Geheimdienst", zwar korrekt aber nur ein winziger Aspekt der Bedeutung von L., die hier diskutierte eben gerade nicht). Insbesondere kann das Wort L. mE den Kontext bzw. die Konnotation bzw. die Qualität von "ziemlich/völlig legal" bis "völlig illegal" haben. Im Grunde waren diese "Liquidierungen" bekanntermaßen politische Morde, die unter dem (gelogenen) Deckmäntelchen des "den Röhm-Putsch niederschlagen" begangen wurden. Vielleicht macht ein Vorschlag deutlicher, worauf ich hinaus will:
Am 30. Juni 1934 liquidierte die SS auf Befehl Hitlers die Führungsriege der SA. Die NS-Propaganda verbreitete als Rechtfertigung für diese politisch motivierten Morde die Lüge, dass die SA einen Staatsstreich geplant habe, den frei erfundenen Röhm-Putsch.
Das ist etwas länger als bisher, hat aber den Vorteil fast alle Fragen schon zu beantworten, die der bisherige Satz beim Leser erzeugt - denn bisher steht weder drin ob Hitler das vorher wusste (sehr relevant), noch der kleinste Hinweis auf das "warum" (auch sehr relevant) und es bleibt völlig offen ob es geheim, halblegal oder völlig illegal war (was ja zutrifft). Klar braucht die Einleitung nicht alles (er-)klären, aber der bisherige Satz verwirrt mE den Leser als Summe der angeführten Gründe. --Pittigrilli (Diskussion) 14:23, 8. Dez. 2023 (CET)
Auswirkung der Nürnberger Prozesse auf bundesdeutsche Strafprozesse
BearbeitenMan sollte auf die Stellungnahme des Oberstaatsanwalts Thomas Will von der Zentralen Stelle in Lundwigsburg hinweisen, die in einer Bundestagsdrucksache enthalten ist: www.bundestag.de/resource/blob/817810/cbeec97c8f6ad47e8ddfd8e24d6abc78/19-11-923-Materialzusammenstellung (S. 38–47). Ein paar Zitate:
"Die Einstufung der Waffen-SS als verbrecherische Organisation durch die Alliierten hatte seinerzeit keine größeren strafrechtlichen Folgen, sondern erlangte in erster Linie Bedeutung im Rahmen der sog. Entnazifizierung nach dem Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus. Später fand die bloße Mitgliedschaft in der Waffen-SS als Straftatbestand auch keinen Eingang in das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland." (S. 41)
"Die Feststellung, dass die Waffen-SS insgesamt eine verbrecherische Institution war, bedeutet nicht, dass alle ihre ehemaligen Angehörigen Verbrechen begangen haben. Dies ist – ungeachtet der ungeheuren durch die SS und insbesondere die Waffen-SS begangenen Verbrechen – vielmehr häufiger nicht der Fall gewesen, so wie es häufiger auch nicht der Fall gewesen ist, dass eine ‚echte‘ Freiwilligkeit vorlag, dieser Institution beizutreten." (S. 46)
"Die bloße Zugehörigkeit zur Waffen-SS belegt wie dargelegt nicht automatisch Freiwilligkeit. Dies vor allem auch nicht bei den jüngeren Jahrgängen, die heute noch leben können. Die bloße Zugehörigkeit zur Waffen-SS begründet, jedenfalls strafrechtlich, darüber hinaus für sich alleine weder einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechts staatlichkeit noch tatsächlich begangene Taten." (S. 46) --185.238.219.127 17:22, 30. Mai 2024 (CEST)