In der Bayerischen Landeskirche besteht, auf der Ebene des Pfarrkapitels bzw. Dekanates, das Amt des Seniors noch heute. Siehe Art. 34 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Dort heißt es: (Abs. 1) Das Pfarrkapitel wählt auf Zeit einen Pfarrer oder eine Pfarrerin zum Senior bzw. zur Seniorin. (Abs. 2): Der Senior bzw. die Seniorin ist der Vertrauensmann bzw. die Vertrauensfrau des Pfarrkapitels. (nicht signierter Beitrag von Marcow1406 (Diskussion | Beiträge) 21:10, 8. Feb. 2012 (CET))