Diskussion:Signaturgesetz (Deutschland)
Diskussion
BearbeitenIch habe die "Rechtsmaterie" von Verwaltungsrecht auf Wirtschaftsverwaltungsrecht / Zivilrecht geändert, da m.E. zumindest der Schwerpunkt des Gesetzes auf diesen Gebieten liegt:
- Wirtschaftsverwaltungsrecht deshalb, weil das Gesetz Vorgaben macht, wie der Beruf des Zertifizierungsdiensteanbieters etc. ausgeübt werden soll (allein schon die Vorschriften in § 4 über die Zuverlässigkeit zeigen, daß das Gesetz insoweit sehr nahe am typischen Gewerberecht liegt)
- Zivilrecht -- das Gesetz regelt auch m.E. zivilrechtliche Reechtsbeziehungen, nämlich zwischen Zertifizierungsdiensteanbietern und Dritten, z.B. in § 8, wo ein Tertifikatsinhaber Anrecht auf Sperrung des Zertifikats hat, m.E. ein klassischer Anspruch
-- HolgerPollmann 17:12, 28. Jul 2005 (CEST)
Das finde ich sehr gut. Hinsichtlich des Punktes "Zivilrecht" bin ich mir aber nicht sicher. Ist dieser Anspruch nicht möglicherweise öffentlich-rechtlich, als dass der Zertifizierungsdiensteanbieter auch eine hoheitliche Aufgabe hier vornimmt? --AHK 14:38, 30. Jul 2005 (CEST) Okay, habe gerade das SigG gelesen. Da spricht einiges gegen hoheitlich, wenn ich jetzt aber auch Zweifel habe, ob der Gesetzgeber da wirklich überschaut hat, was er da veranlasst hat...!? --AHK 14:38, 30. Jul 2005 (CEST)
Ich glaube hier geht es aber auch um die Änderungsgesetze, nicht das SigG selbst. Die viel diskutierten praktischen Errungenschaften des Formanpassungsgesetzes war wohl die Textform und die digitale signatur in den Prozessordnungen, deswegen erklärt sich, warum damals oft von Verwaltungsrecht gesprochen wurde, auch wenn dort auch bei zivilrechtlichen Akten die elektronsiche signatur erlaubt wurde. --BerndEckenfels
Analyse der Änderungsgesetze (Fortgeschrittene elektronsiche Signatur)
BearbeitenFür den Bereich der fortgeschrittenen Signaturen wurde mit Änderung des § 2 Abs. 9 des SigG die bisher notwendige Zuordnung von Signaturschlüsseln zum Signierenden und die Ausstellung eines Zertifikats aufgehoben. Für fortgeschrittene Signaturen können damit auch andere Identifizierungsverfahren eingesetzt werden, z.B. biometrische Unterschriften.
Meiner Meinung nach ist der Abschnitt etwas verwirrend, da die Zuordnung einer fortgeschrittenen Signatur zum Schluesselinhaber im § 2 Abs 2 gefordert wird, und dieses nicht geändert wurde (jedenfalls habe ich keine Änderung gefunden). So ergibt sich nur, dass die Zuordnung nicht mehr durch ein qualifiziertes Zertifikat (was bei fortgeschrittener Signatur eh nicht gibt) erfolgen muss. Ich würde es also nicht als Aufhebung sondern als Klarstellung bezeichnen:
der bei der Definition des Begriffes "fortgeschrittene elektronische Signatur" verwendete Begriff "Signaturschluesselinhaber" wurde richtig gestellt durch die Änderung des §2 Abs. 9 des SigG: Besitz des Schlüssels wird in diesem Fall nicht durch ein qualifiziertes Zertifikat nachgeweisen.
--BerndEckenfels 21:22, 13. Dez 2005 (CET)
Offizieller Gesetzestitel
BearbeitenIch habe in keiner Ausgabe des Gesetzestextes den Zusatz "und zur Änderung weiterer Vorschriften" finden können. Überall beschränkt sich der Titel auf die Worte "Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen". Insofern halte ich es für angebracht, dies im Artikel anzupassen, falls kein Widerspruch erfolgt. --Igor 00:55, 23. Dez. 2006 (CET)
- http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/b101022f.pdf --08-15 01:17, 23. Dez. 2006 (CET)
- Ergänzt sei: Das Gesetz vom 16.05.2001 enthält in Artikel 1 das "Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen", und in Artikel 2 und 3 die Änderung weiterer Vorschriften. Das ergibt sich aus dem oben verlinkten Auszug aus dem BGBl. Daher haben beide recht. Der Artikel ist entsprechend zu ändern. Ernst Haft 11:17, 31. Mai 2007 (CEST)
Prozess der Novellierung
BearbeitenIch fände es gut, wenn man hier auch erfahren könnte, welches Ministerium und dort welches Referat zuständig für Anpassungen des Gesetzes ist. Ist es das BMWi das hier ursprünglich tätig gewesen sein soll. Oder ist es nun das BMJ? --Bartonitz 19:08, 02. Mar 2010 (CET)
Defekter Weblink
BearbeitenDer folgende Weblink wurde von einem Bot („GiftBot“) als nicht erreichbar erkannt. |
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- http://www.computerundrecht.de/media/begruendung_signatur.pdf
- Vielleicht ist eine archivierte Version geeignet: archive.org
- Im Jahr 2012 bereits defekt gewesen.
Literatur
Bearbeiten@Lapp: Ich habe Deine Änderung zurückgedreht, bitte begünden warum Dein Buch relevant ist. Es ist von 2003. Bitte auch gerne die anderen Bücher prüfen, wenn Du vom Fach bist. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 11:33, 2. Jul. 2021 (CEST)
- @Siehe-auch-Löscher: Es ist eine von wenigen vollständigen Kommentierungen von Signaturgesetz & SignaturV, die anderen vergleichbaren Kommentare sind auch aufgeführt. Lediglich Rossnagel ist von Umfang und Detailtiefe vergleichbar. Das von mir zitierte Buch ist im Beck-Verlag erschienen und von Gounalakis herausgegeben. Signaturgesetz & SignaturV sind aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) durch das Vertrauensdienstgesetz inzwischen aufgehoben, sodass es dazu auch keine neuere Literatur mehr geben wird. Bist Du der Meinung, Literatur könne nur eine gewisse Anzahl von Jahren nach dem Erscheinen in Artikeln genannt werden? Dann müssten auch die anderen Literaturangaben gestrichen werden und gerade beim SigG gäbe es bald keine Literatur mehr. Gibt es dazu Regeln? --Lapp (Diskussion) 14:36, 2. Jul. 2021 (CEST)
- Tatsächlich habe ich weder vom Thema noch von der Literatur Ahnung, ich habe nur zufällig gesehen, dass Du Dein eigenes Buch einträgst. Das ist leider ein häufiges zu beobachtendes Muster hier und fällt unter Wikipedia:Interessenkonflikt. Meistens sind es Neuerscheinungen, hier eher das Gegenteil. Insofern bitte ich die Autoren des Artikels die Literaturliste anhand von Wikipedia:Literatur zu prüfen. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 15:29, 2. Jul. 2021 (CEST)