Diskussion:Sofortige Vollziehung

Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 213.216.20.2

Einleitung missverständlich

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Der Satz

Sofortige Vollziehung bezeichnet die Vollziehung (Vollstreckung oder sonstige Umsetzung) eines Verwaltungsakts mit belastendem, feststellendem oder rechtsgestaltendem Inhalt vor dessen Unanfechtbarkeit (sog. Bestandskraft).

erscheint mir nicht besonders geglückt, denn er suggeriert, als ginge es hier um den Vollzug des Verwaltungsaktes. Darum geht es aber gerade nicht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist lediglich ein Rechtsstatus, mit dem die juristische Grundlage eines Vollzugs hergestellt wird. In der Literatur wird der Begriff daher oft auch als „sofortige Vollziehbarkeit“ bezeichnet, was die Sache deutlich besser trifft. --Opihuck 20:19, 28. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Beispiel der aufschiebenden Wirkung bei Baugenehmigungen ist falsch

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Der Verweis auf die automatische Nichtvollziehbarkeit einer Baugenehmigung bei Klage eines Dritten ist nicht richtig. § 212a Abs. 1 BauGB bestimmt, dass für Klagen eines Dritten die aufschiebende Wirkung entfällt. Diese ist somit gesondert gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Das Verwaltungsverfahrensgesetz §28 ist hier eventuell ebenfalls tangiert (Beispiel: Drohendes Unwetter = "Gefahr im Verzug")

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Hier das Gesetz im Wortlaut:

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

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§ 28 Anhörung Beteiligter

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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. --213.216.20.2 13:44, 30. Jan. 2023 (CET)Beantworten