Diskussion:Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Aschmidt in Abschnitt Doppelt?

Doppelt?

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Der Artikel enthält folgende Passage zu den Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs: ...

3.Das Tun oder Unterlassen des Trägers war objektiv pflichtwidrig (rechtswidrig). Es bestand eine Pflicht, die bezweckt hatte, gerade den Nachteil, der sich im konkreten Fall verwirklicht hat, zu verhindern (Schutzzweckzusammenhang). Konkret: Eine Beratungspflicht aus dem Gesetz.

4.Das Tun bzw. Unterlassen der Behörde war ursächlich für den Schadenseintritt. Im Sozialrecht gilt insoweit die Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung. Das heißt, es muss eine conditio sine qua non hinsichtlich des Erfolgs vorliegen, die nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen sozialrechtlichen Systems auch erfasst sein soll. ...

Entweder ist das eine Dopplung und hier wird zweimal der Schutzzweckzusammenhang "verarztet", so daß insbesondere der unterstrichene Teil des zweiten Satzes doch überflüssig wäre oder aber es ist ein wenig undeutlich formuliert und der zweite Satz meint etwas anderes. Wäre schön, wenn hier mal ein Sozialrechtler Licht ins Dunkel bringen würde.--Losdedos 23:41, 15. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Danke für Deine Rückmeldung. Ist keine Doppelung. Die sozialrechtliche Kausalität wird unter 4. kurz umschrieben.--Aschmidt 00:10, 16. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Oh, das ging aber flott. Danke für die schnelle Antwort. Leider wird mir auch durch diesen Verweis immer noch nicht völlig klar, wo jetzt der Unterschied liegt. Werd's mir wohl in der Fachliteratur nochmal genauer anschauen müssen.--Losdedos 00:49, 16. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Gerne. Nr. 3 betrifft, wie dort schon steht, die Rechtswidrigkeit; Nr. 4 diskutiert die Kausalität. Das sind verschiedene Topoi. Wobei im Sozialrecht ein anderer Kausalitätsbegriff gilt als in den anderen Rechtsgebieten. Er geht von der c.s.q.n. aus, trifft aber im übrigen eine wertende Zuordnung, wie hier beschrieben.--Aschmidt 01:26, 16. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Dass es sich um unterschiedliche Topoi handelt ist mir klar. Dass eine Wertung im Rahmen der sozialrechtlichen Kausalität hinsichtlich der Wesentlichkeit des Beitrags vorgenommen wird, ist auch klar und ergibt sich auch aus der mir hier in eingeschränktem Maße zur Verfügung stehenden Literatur. Mir bereitet die Zweckanknüpfung im Rahmen der Kausalität die Verständnisprobleme, was aber wohl möglicherweise am modifizierten sozialrechtlichen Kausalitätsbegriff liegen mag.--Losdedos 02:27, 16. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
So ist es. Lies Dir die Urteile durch. Die Lehrbücher bringen nur einen zweiten Aufguß. Zur Kausalität im Sozialrecht empfehle ich das entsprechende Kapitel im Handbuch des Sozialversicherungsrechts von Schulin zur Gesetzlichen Unfallversicherung.--Aschmidt 03:13, 16. Apr. 2011 (CEST)Beantworten