Diskussion:Spar- und Leihkasse zu Bredstedt

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von GiftBot in Abschnitt Defekte Weblinks

Satzungsgebendes Organ einer Aktiengesellschaft ist die Hauptversammlung (§ 119 AktG) - nicht der Aufsichtsrat. hl1948

Hallo, vielen Dank für Deinen Einwand, hl1948. Allerdings weiß ich nicht, inwieweit die alte Satzung der Sparkasse entsprechend geändert wurde, als die Sparkasse in eine AG umgewandelt wurde. Kann jemand mit erweiterten Kenntnissen weiterhelfen? Die Änderung der Rechtsform in eine Stiftung stammt aus dem 1942. Nach dem Ende des 2.WK ist die gesetzliche Grundlage der Stiftung in den §§ 80-88 geregelt, wobei hier kein Organ festgesetzt wird, welches für die Satzungsänderung zuständig ist. Aus diesem Grund dürften die Angaben des Sparkassengesetzes angewendet werden. Hier ist festgehalten, dass die Satzung einer Sparkasse vom Verwaltungsrat erstellt wird, dessen Pendant bei den freien öffentlichen Sparkassen der Ausichtsrat ist. Falls beim Rechtsformwechsel keine neue Satzung erstellt, sondern die alte beibehalten wurde, sollte die Angabe mit dem Aufsichtsrat beibehalten, ansonsten auf Hauptversammlung geändert werden. Weitere Infos erbeten.--goegeo 15:51, 15. Sep. 2007 (CEST)Beantworten

Hallo, das Sparkassengesetz ist ein spezielleres Gesetz und Landesrecht als das allgemeinere Aktiengesetz, das zugleich Bundesrecht ist. Bei konkurrierenden Vorschriften geht Bundesrecht vor Landesrecht. Die Bestimmungen des Aktienrechtes sind mithin für Aktiengesellschaften uneingeschränkt anwendbar, auch wenn speziellere Vorschriften dem entgegenstehen würden. Im vorliegenden Fall ist aber auch das nicht der Fall. Das Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 9. Febr. 2005 (GVOBl.Schl.-H. 2005, S.111) unterscheidet zwischen öffentlich-rechtlichen Sparkassen (Teil A, §§ 1 - 32)und Sparkassen des Privatrechts (§§ 33 - 35). In § 35 des Sparkassengesetzes ist sogar explizit festgestellt, dass "das oberste Organ der Sparkasse ... die Satzung der Sparkasse (erlässt)". Das oberste Organ einer Aktiengesellschaft ist die Hauptversammlung. So ist es auch in allen Satzungen von Aktiengesellschaften geregelt, anderenfalls würde die Gesellschaft bzw. die Rechtsformänderung in eine Aktiengesellschaft gar nicht erst in das Handeslregister eingetragen werden. Dies gilt selbstverständlich auch für die unterdessen vier in der Rechtsform einer AG firmierenden Sparkassen in Schleswig-Holstein. Abgesehen von diesem Punkt unterscheidet sich die Satzung einer Sparkasse in der Rechtsform einer AG noch in zahlreichen weiteren Positionen von der einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse und auch von der eigenen Vorläufersatzung - zum Teil recht grundsätzlich. Alle diese Unterschiede sind im wesentlichen Ausflüsse des anzuwendenden Aktienrechtes (das - nebenbei bemerkt - in vielerlei Hinsicht deutlich strenger ist als das Sparkassenrecht, z.B. die Zuständigkeiten der Organe betreffend; wiederum mit entsprechenden Auswirkungen auf die Satzung).

Nur am Rande, da im Zusammenhang mit dieser Fragestellung nicht von besonderer Relevanz aber für die Nachvollziehbarkeit des Änderungsprozesses bei einer Rechtsformänderung vielleicht ganz interessant zu wissen: Die alte Rechtsform (Stiftung oder Verein) ist mit der Ausgliederung des Bankbetriebes nicht - wie man zunächst vielleicht vermuten könnte - untergegangen. Die Stiftung (im Falle Bredstedt und Lübeck) oder der Verein (im Falle von Bordesholm) bzw. aufgrund verschiedener vorangehender Fusionen ein Konvolut unterschiedlicher Körperschaften (im Falle von Mittelholstein) ist vielmehr weiterhin Träger der Sparkasse, nach Ausgliederung nur einfach als Mehrheitsaktionär. Die Bezeichnung "Umwandlung der Rechtsform" ist für die vier Sparkassen in freier Trägerschaft in Schleswig-Holstein (ebenso wie für die Haspa) insoweit etwas ungenau, da es sich bei dem Vorgang um eine Ausgliederung des Bankbetriebes nach dem Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes aus der Vermögensmasse des alten Rechtsträgers (also aus der Stiftung oder dem Verein) handelt. Der alte Rechtsträger erhält dafür den Gegenwert des Bankbetriebes (in Aktien, oder wenn sich ein weiterer Aktionär beteiligt, diesen Anteil in Geld). Der alte Rechtsträger wird also weder umgewandelt noch entreichert; auch seine satzungsgemäßen Aufgaben bleiben im Kern die alten. Die Statuten des Rechtsträgers werden anläßlich der Ausgliederung des Bankbetriebes jedoch grundlegend überarbeitet, da alles bankspezifische hier nicht mehr hergehört. Die Gesellschaft, in der sich der Bankbetrieb nach Ausgliederung befindet (die AG) ist im allgemeinen eine Neugründung. hl1948

Nord-Ostsee Sparkasse

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Die Spar und Leihkasse wird Mitte des Jahres von der Nospa übernommen. (nicht signierter Beitrag von 80.187.97.88 (Diskussion) 12:20, 30. Jan. 2013 (CET))Beantworten

Da fehlt noch die Quelle: Handelsblatt vom 31.01.2013 Porter2010 (Diskussion)
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  1. a b Stammdaten des Kreditinstitutes bei der Deutschen Bundesbank

GiftBot (Diskussion) 05:31, 4. Jan. 2016 (CET)Beantworten