Diskussion:Spolienklage
Übertrag von BKS
BearbeitenIn der Begriffsklärung zu Spolium war zu lesen: "Im Kirchenrecht werden Ländereien so bezeichnet, die von Geistlichen hinterlassen und von Landesherren, Bischöfen, Laien, oder auch vom Papst übernommen wurden, statt sie der Bestimmung entsprechend der Kirche zu überlassen. Als Spoliant wird bezeichnet, wer wegen widerrechtlicher Besitzentziehung verklagt wurde. (siehe Spolienklage)"
Inhalte sollen in den Zielartikeln dargelegt werden, in der Begriffsklärungsseite gibt es nur Kurzkommentare, die zur Differenzierung zwischen den verschiedenen Einträgen bzw. Zielartikeln dienen. Darum habe ich es hier rüberkopiert, damit die Gelegenheit offenbleibt, das ein oder andere hier zusammen mit passenden Belegen in den Artikel einzubauen. --Gunnar (Diskussion) 15:38, 17. Mär. 2024 (CET)
Spolieneinrede
BearbeitenIm Brockhaus Konversationslexikon, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896 [1] findet sich das Zitat: "Mittels der Spolieneinrede kann der Beklagte jede auch einen andern Gegenstand betreffende Klage des Spoliators (Besitzentziehenden) so lange von sich abwenden, bis er die ihm gewaltsam entzogene Sache wiedererlangt hat. (S. Besitzklagen.) Das neue Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch (Einführungsgesetz Art. 55) beseitigt beide Ausdrücke." was offenbar die Vorlage für den umseitigen Text war.
Ich muss gestehen, dass ich diesen Satz nicht verstehe, auch unter Beachtung dieses Fundstücks: 6. De exceptione spolii. Scripsit F. Goecke. Berolini 1858. S. 68-70. "Zum Schluss erörtert der Verf. (§. 7) noch die Streitfragen ob die Spolieneinrede im Civilprozess nur gegen den Spoliator selbst, oder gegen jeden geltend gemacht werden kann, von dem der Verklagte dem ihn entzogenen Besitz zurückzuverlangen berechtigt ist" (S. 70)
Wer verklagt wen? Warum wird im ersten Satz von der Klage des Spoliators gesprochen, schließlich geht es bei der Spolienklage um die Rückübertragung von Besitz auf den Spolierten bzw. seine Rechtsnachfolger. Diese Klagen doch gegen den Spoliator (aka Spolianten). Wenn ich es Recht verstanden habe geht es um die Spolieneinrede um eine aufschiebende Funktion, vgl. mit der Verkürzung: "Mittels der Spolieneinrede kann der Beklagte jede [..] Klage des Spoliators (Besitzentziehenden) so lange von sich abwenden, bis er die ihm gewaltsam entzogene Sache wiedererlangt hat." Ist damit eine Gegenklage des Spoliators auf Vollstreckung der Besitzstandübergangs gemeint, bis die Angelegenheit geklärt ist. Beispiel: Ein Mönch stirbt und sein Besitzstand, unter anderem eine wertvoller, kunstvoll geschnitzter Schrank wird vom Abt eingesackt. Es meldet sich der Bruder des Mönches, und der sagt: Nein, das ist Familienbesitz, den wollen wir zurückhaben. Dann ist doch der Abt der Spoiliator und der Bruder ist der Kläger, der auf Rückgabe klagt. --Gunnar (Diskussion) 17:10, 17. Mär. 2024 (CET)
- Das Spolium/Spolienrecht (von lat. spolieren = berauben, plündern, entziehen) hat offensichtlich zwei Bedeutungen: es bedeutete einerseits so viel wie die seit dem 1.1.1900 in §§ 861 ff. BGB geregelte verbotene Eigenmacht (widerrechtliche, eigenmächtige Entsetzung, Verdrängung aus einem Besitz), andererseits gibt (gab) es (im Kirchenrecht) den dem Spolienrecht unterworfenen Nachlass eines katholischen Geistlichen (Vorrecht, Anspruch auf die Einziehung des (insb. beweglichen) Nachlasses der (ohne Testament) verstorbenen katholischen Geistlichen, va. durch den Papst bzw. die Kirche). Beides hat etymologisch mit "sich bemächtigen" zu tun, betrifft aber zwei unterschiedliche Sachverhalte. Grüße, R2Dine (Diskussion) 10:08, 18. Mär. 2024 (CET)