Diskussion:Sporthochseeschifferschein
Gültigkeit
BearbeitenDie ersten beiden Sätze widersprechen sich bezüglich der Crewgröße. Satz 1 behauptet: gültig unabhängig von Crewgröße. Satz 2 behauptet: nur bis 12 Personen. Mir fehlt leider die Fachkenntnis, um das zu korrigieren, kann das jemand klarstellen?
--QNo (Diskussion) 23:56, 3. Apr. 2012 (CEST)
Die Formulierung des Textes ist widersprüchlich und sollte überarbeitet werden:
Die SportseeschifferVO regelt in § 1 I 3: Führer von Yachten und Traditionsschiffen können als Nachweis ihrer Befähigung zum Führen dieser Fahrzeuge (...) in der weltweiten Fahrt einen Sporthochseeschifferschein (...) erwerben. Tatsächlich enthält diese Vorschrift keine Beschränkung der Befähigung hinsichtlich Schiffslänge, Verdrängung, Crewgröße etc. Trotzdem sollte man diese Behauptung weglassen.
Diese Beschränkung ergibt sich nämlich aus der SeeSpbootVO, die Sportboote definiert als "Wasserfahrzeuge mit oder ohne Maschinenantrieb, die für Sport- und Freizeitzwecke gebaut worden sind und dafür verwendet werden und die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind". Somit ist ein Boot mit mehr als 12 Personen kein Sportboot mehr und kann nicht mehr mit dem SHS geführt werden, es sei denn, es ist ein Traditionsschiff. Auf einem Traditionsschiff kann ein SHS-Inhaber mehr Personen mitnehmen.
Der Text sollte also lauten: Der SHS ist für Yachten und Traditionsschiffe in weltweiter Fahrt gültig (§ 1 I 3 Sportseeschifferschein VO).
- Aufgezählter Listeneintrag
Wenn es sich um eine Yacht (Sportboot)handelt, ist die Crewgröße jedoch gem. § 2 I 1 SeeSpbootVO auf 12 Personen beschränkt. Ist das Schiff für mehr als 12 Personen zugelassen, handelt es sich nicht mehr um ein Sportboot,[1] so dass die für Sportboote vorgesehenen Befähigungszeugnisse keine Gültigkeit mehr haben.
- Aufgezählter Listeneintrag
Handelt es sich um ein Traditionsschiff, befähigt der SHS zum Führen von Schiffen auf weltweiter Fahrt bis 25m Länge, auch wenn sie mehr als 12 Personen an Bord nehmen. (Darüber hinaus kann der SHS-Inhaber ein Traditionsschiff bis 55 m führen, sofern er die in der SeeSpbootVO bezeichneten Zusatzeinträge im SHS nachweisen kann.)
- Aufgezählter Listeneintrag
Weitere Einschränkungen hinsichtlich der Schiffsbesetzung ergeben sich aus Anlage 4 zu § 15 II SeeSpbootVO ("Lenkzeit" höchstens 10 Stunden binnen 24 Stunden)
Rainer Schade
Rechtsanwalt (nicht signierter Beitrag von 89.182.122.182 (Diskussion) 17:30, 3. Jan. 2014 (CET))
- Tatsächlich heißt es in der SeeSpbootVO §2(1) „12 Personen zuzüglich Fahrzeugführer und Besatzung“ (Betonung von mir). Das ist, gerade bei Sportbooten, ein wesentlicher Unterschied, da in den seltensten Fällen größere Zahlen an Passagieren an Bord eines Sportbootes sind, lediglich im Ausbildungsbetrieb wären ggfls. die Auszubildenden auf 12 begrenzt. Ich habe das Lemma an dieser Stelle entsprechend angepaßt. --Nomentz (Diskussion) 21:43, 24. Dez. 2020 (CET)
Absatz Einzelnachweise
BearbeitenDer Absatz enthält keine Einzelnachweise, jedoch im Absatz Gültigkeit eine Klammereinfügung [1] ohne dass ersichtlich wird, was dieser Hinweis bedeuten soll.
Kann jemand mit Fachwissen, dies klären? --Fettbemme (Diskussion) 10:51, 9. Mai 2014 (CEST)
Ergänzungsvorschlag
BearbeitenHallo, zumindest mir stellt sich die Frage, warum man in internationalen Gewässern, wo ja kein Staat hoheitliche Rechte hat und man dort alle möglichen und unmöglichen Dinge treiben kann und darf, überhaupt eine Lizenz braucht. --77.180.235.162 17:39, 20. Jan. 2019 (CET)
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Genau weil es keine staatliche Souveränität gibt, existiert ein dichtes internationales Regelwerk, das die verschiedenen Aspekte - von Umweltschutz bis Sicherheit usw. beschreibt/regelt. Und weil genau kein Staat, kein vernünftiger Erdenbürger will, dass im extraterritorialen Gebiet bloss irgendwelche Schwachmaten ihr Unwesen treiben, gibts diese vielfältigen Regelwerke und internationalen Abkommen. siehe auch ... https://de.m.wikipedia.org/wiki/Seerecht https://de.m.wikipedia.org/wiki/International_Convention_for_the_Safety_of_Life_at_Sea (nicht signierter Beitrag von Hans 4054 (Diskussion | Beiträge) 17:31, 20. Aug. 2020 (CEST))
Vergleichbarkeit von Hochseeausbildungen im Yachtbereich
BearbeitenMag sein, dass es keine wissenschaftlichen Studien in diesem Rahmen gibt - das wird es wohl auch nie geben.
- der Text stammt allerdings nicht von mir, sondern von deinem anonymen Vorbearbeiter.--Nomentz (Diskussion) 16:00, 13. Dez. 2020 (CET)
Allerdings dürften die Ausführungen all jener den "Nebel" lichten, die diese Prüfungen bereits abgelegt haben. Dies betrifft sowohl den YM Offshore als auch Ocean gleichermassen. Als kleine Erklärungshilfe, worum's hier geht, dürfte folgender Artikel - in einem Deutschen Fachmagazin publiziert - zumindest helfen; https://www.yacht.de/magazin/heft_info/lohnt-die-ausbildung-zum-yachtmaster-offshore/a122214.html Hans 4054 (Diskussion) 15:29, 13. Dez. 2020 (CET)
- Yachtmaster Ocean ist eine formell mündliche Prüfung an Land, bei der allerdings der Kandidat seine Navigationsmethoden/Seemannschaft usw. bei der Qualifying Passage anhand seines Logbuchs verteidigen muss. Das ist eine hohe Anforderung, sicher; ob sie wesentlich höher ist als z.B. die mündliche Prüfung "Handhabung von Yachten" beim SHS in Verbindung mit den schriftlichen Prüfungen, weiss ich nicht. Die Prüfung zum Yachtmaster Offshore ist eine höhere Herausforderung als die mündliche Pruefung Sportseeschifferschein, was zum Teil daran liegt, dass die theoretischen Kenntnisse, die die Deutschen Scheine in einer Klausur abfragen, beim YM in der Praxisprüfung mitgeprüft werden.
- Sicherlich höher sind die Erfahrungs-(Seemeilen-)-Anforderungen der korrespondierenden britischen Scheine - das ist auch beim Vergleich SHS/YM Ocean so und kannst du gern so formulieren. Wenn du aber einen Artikel, der sich ausdruecklich auf den Vergleich Sportseeschifferschein/YM Offshore bezieht, als Nachweis verwendest, dann tu das bitte beim Sportseeschifferschein, wo's hingehört.
- Ich werden diesen Abschnitt in Kürze zum Diskussion:SHS verschieben, wenn du nichts dagegen hast. --Nomentz (Diskussion) 16:00, 13. Dez. 2020 (CET)