Diskussion:Staatsbürgerschaft der DDR

Letzter Kommentar: vor 6 Monaten von Falk2 in Abschnitt Deutsche im Sinne des Grundgesetzes

Deutsche im Sinne des Grundgesetzes

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Ich sehe im Art. 116 GG nichts keine Aussage darüber, dass DDR-Bürger die westdeutsche Staatsbürgerschaft hatten. Kann es ein, dass der Artikel nach 1990 geändert wurde?-- Rita2008 18:17, 21. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

"Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat." (116 GG)
Darunter fallen auch die Deutschen auf dem Gebiet der DDR, da sie die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Gründung der DDR ja nicht verloren haben. --78.52.96.3 08:43, 23. Jul. 2009 (CEST)Beantworten
Habe eine reputable Quelle ergänzt, dort ist das verständlich erläutert. --Benatrevqre …?! 16:44, 18. Jul. 2010 (CEST)Beantworten
"vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung" heißt aber auch, gesetzliche Regelungen der DDR. Und die gab es ja mit dem Gesetz zur Staatsbürgerschaft der DDR. --2001:4BB8:2C3:2F4B:E9:96CF:6A4:B9C1 14:39, 10. Mai 2024 (CEST)Beantworten
„"vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung" heißt aber auch, gesetzliche Regelungen der DDR.“ Das ist abwegig. Die Verfasser des Grundgesetzes wären natürlich nicht auf die Idee gekommen, einen Grundgesetzartikel unter Vorbehalt der damaligen SBZ oder eines dortigen Nachfolgestaats zu stellen. --Malabon (Diskussion) 22:29, 10. Mai 2024 (CEST)Beantworten
Nur spielt die Hallstein-Doktrin hier rechtlich keine Rolle und sie ist auch mit dem neutralen Standpunkt nicht vereinbar. Dass sich die Vertreter beider deutscher Staaten nicht mochten, sollte nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Der neutrale Standpunkt ist bei Themen, die die beiden deutschen Staaten betreffen, nicht der der Bundesregierung in Bonn. –Falk2 (Diskussion) 12:04, 11. Mai 2024 (CEST)Beantworten
Es geht in diesem Zusammenhang um die Auslegung des Grundgesetzes. Das hat weder etwas mit der Bundesregierung noch mit der Hallstein-Doktrin zu tun. --Malabon (Diskussion) 21:38, 11. Mai 2024 (CEST)Beantworten
Nur ist die für die Rechtslage in der DDR eben bedeutungslos. –Falk2 (Diskussion) 04:27, 12. Mai 2024 (CEST)Beantworten

Umformulieren

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Es entfaltete aus Sicht der DDR Wirkung für deren Bewohner.

Das versteht doch keiner, bitte lieber Berlin-Jurist, formuliere das verständlicher. --TSDUS 18:18, 24. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Ich bin auch der Meinung Berlin-Jurists, dass ein Satz zur Anerkennung der DDR-Staatsbürgerschaft durch die Bundesrepublik in die Einleitung gehört. Also bitte nicht einfach wieder löschen. Den hier als unverständlich monierten Satz finde ich zwar nicht unverständlich, aber in dieser Formulierung unsinnig. Das Gesetz entfaltete nicht nur aus Sicht der DDR Wirkung für deren Bewohner, sondern diese Wirkung gab es ganz real. Ich habe diesen Satz deshalb gelöscht. -- lley 21:32, 25. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
Einverstanden.--Berlin-Jurist 22:29, 25. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
@Iley: nur der Ordnung halber, ich habe nicht "einfach gelöscht", sondern auf der Disk. begründet.--TSDUS 22:46, 25. Sep. 2008 (CEST)Beantworten
TSDUS, es ist korrekt, dass Du hinsichtlich des "aus Sicht der DDR"-Satzes eine Löschung begründet hast, diese wurde auch von Iley akzeptiert, von mir übrigens auch. Allerdings hast du den Satz Von der Bundesrepublik Deutschland wurde eine eigene DDR-Staatsbürgerschaft nicht anerkannt gleich mitgelöscht, diese Löschung war von Deiner Begründung aber nicht mitumfasst und diese Löschung wurde (und wird) auch von Iley und mir nicht für sinnvoll gehalten.
Aber egal, erledigt. Gruß, Berlin-Jurist 22:59, 25. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

Rechtliche Wirksamkeit

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Entsprechend der Gliederung "Staatsbürgerschaft der DDR" -> "Rechtliche Wirksamkeit" und dem in rechtlichen Fragen üblicherweise gültigen Lokalitätsprinzip erwartet man in dem Abschnitt die rechtliche Wirksamkeit dieser Staatsbürgerschaft in der DDR oder weltweit. Der Inhalt des Abschnitts beschreibt aber ausschließlich die rechtliche Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Aus diesem Grund sollte auch die Überschrift "Rechtliche Wirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland" heißen. J.M. -- 217.244.4.4 16:23, 19. Nov. 2010 (CET)Beantworten

Habe es angepasst. --Benatrevqre …?! 15:26, 15. Dez. 2010 (CET)Beantworten

'Theoretisch konnten DDR-Bürger etwa auch bei Auslandsreisen, zum Beispiel in das sozialistische Ausland, in konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik einen bundesdeutschen Reisepass erwerben – dieser konnte aber ohne amtlichen Einreisestempel des sozialistischen Landes nicht zur Ausreise benutzt werden und war somit praktisch wertlos.'

Ist das wirklich so?

Ich kann (muss) doch mit dem DDR-Reisepass wieder heimfahren und dann von daheim aus der DDR mit dem bundesdeutschen Reisepass ausreisen.

Und der DDR-Grenzer hätte deinen BRD-Reisepass ohne DDR-Einreisestempel gesehen und du wärst sofort in den Bau gewandert wegen versuchter Republikflucht oder schlimmeres. --RokerHRO (Diskussion) 18:26, 29. Nov. 2018 (CET)Beantworten

Vera Lengsfeld

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Hallo, meiner Meinung nach gehört Vera Lengsfeld nicht in die Liste der Ausgebürgerten. Sie wurde nach der Luxemburg-Liebknecht-Demonstration abgeschoben, dies passierte aber, soviel ich weiß, nicht über eine Ausbürgerung, sondern sie erhielt ein befristetes Ausreisevisum (wie etliche andere der damals Inhaftierten auch). Die Befristungen waren, wenn ich mich recht erinnere sogar unterschiedlich lang. Bezüglich Lengsfeld steht es z.B. hier auch so. -- lley (Diskussion) 15:19, 21. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

DDR-Staatsbürgerschaft für Vertriebene nicht-"reichsdeutscher" Herkunft

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Auf welcher Grundlage wurde denn eigentlich die DDR-Staatsbürgerschaft von Vertriebenen, die nicht zum Stichtag 31.12.1937 deutsche Staatsbürger waren (z.B. Sudetendeutsche), sich aber ab 1945 auf dem Gebiet der (dann 1949 gegründeten) DDR niederließen, erworben? Die bundesdeutsche Entsprechung wäre Art. 116 Abs. 1 GG. Aber wie war es in der DDR geregelt? --AlexF (Diskussion) 15:52, 3. Mai 2015 (CEST)Beantworten

(Genaugenommen: Bis 1969 wurde gar keine DDR-Staatsbürgerschaft erworben, weil diese erst dann eingeführt wurde; siehe Artikel). Für die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit in der SBZ/DDR von 1945 bis 1969 dürfte es so gewesen sein: Die Sudetendeutschen und andere in der NS-Zeit als "Volksdeutsche" eingebürgerte Personen besaßen, als sie ab 1945 im Vierzonendeutschland unterkamen, aus deutscher Sicht die deutsche Staatsangehörigkeit; man hätte deren Erwerb durch Nazi-Gesetze für nichtig erklären können, tat es aber aus praktischen Gründen (keine Rückkehrmöglichkeit der dann Ausgebürgerten) nicht. Ememaef (Diskussion) 16:03, 23. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Verleihung

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Welche Voraussetzungen gab es für die Verleihung der „Staatsbürgerschaft“? Konnten nach 1949 geborene Bundesbürger sie erwerben, wenn sie in der DDR leben wollten? --Anti   ad utrumque paratus 18:42, 2. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Unterscheidung Staatsbürgerschaft/Nationalität

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In einem gewissen Zeitraum wurde in der DDR auch die (u.U. von der Staatsangehörigkeit abweichende) Nationalität im Pass vermerkt. So war es (allerdings m.E. nicht bis zur Wende) möglich, Nationalität: sorbisch anzugeben. Könnte jemand, der sich da besser ausgeht, eventuell noch einen Absatz dazu ergänzen? Insbesondere würde mich interessieren, von wann bis wann diese Möglichkeit bestand. --j.budissin+/- 15:30, 4. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Freiwillig staatenlos in der DDR?

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"Nach der Wende strich die erste frei gewählte Volkskammer § 3 Abs. 2 und ersetzte § 9 durch: „Die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik geht durch Verzicht verloren.“" Heisst es man konnte als DDR-Bürger.in (in der DDR [weiter]lebend) freiwillig staatenlos werden ????Sozuschreiben "aus dem Verein austretten" ?? Das stünde im krassem Gegensatz zu heutigem (doch demokratischem !) Deutschland ! Grüsse W.S. (nicht signierter Beitrag von 37.47.32.247 (Diskussion) 22:29, 26. Jan. 2020 (CET))Beantworten

Es war nicht die erste frei gewählte Volkskammer, die im Januar 1989 den § 3 Abs. 2 strich, sondern die 9. von 1986. Staatenlos wurde der Verzichtende durch die Gesetzesänderungen nicht. Voraussetzungen für den Verzicht waren ein ständiger Wohnsitz außerhalb der DDR und der Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft. Im Text ist sie unter Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Februar 1967 verlinkt.--Gloser (Diskussion) 23:08, 26. Jan. 2020 (CET)Beantworten
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