Diskussion:Standgericht/Archiv
Satz
Im zweiten Abschnitt ist ein Satz unvollständig... Daher habe ich ihn erst mal auskommentiert. --172.183.59.47 12:36, 15. Okt 2005 (CEST)
Für eine Überarbeitung
1) Als Quelle nachschlagen:
- 15. Februar 1945: Verordnung zur Errichtung von Standgerichten in feindbedrohten Reichsverteidigungsbezirken (1945 RGB I, S. 30)
2) „Standgerichte gab es seit dem 1.11. 1939“ (Anmerkung bei Ingo Möller: Furchtbare Juristen, ISBN 3-463-400038-3, S. 311 Vergleiche auch Urteil [1])
- = Der Unterschied zur Verordnung vom Februar 1945 wird nicht deutlich (u.a. Anwendung auf Zivilisten)
3) Unklar bleibt der Begriff "Fliegendes Standgericht"
- In der Endphase des Krieges wirkten im Wehrkreis III in Berlin vor allem drei Kriegsgerichte: das Gericht der Wehrmachtkommandantur Berlin, das Zentralgericht des Heeres sowie das Fliegende Standgericht des Befehlshabers im Wehrkreis III.[...]
- Das Fliegende Standgericht des Befehlshabers im Wehrkreis III, das nicht mit dem »Fliegenden Standgericht des Führers« verwechselt werden darf, wurde durch eine Anordnung des Befehlshabers im Wehrkreis III am 13. Februar 1945 aufgestellt. Es nahm unmittelbar darauf seine Arbeit auf. Am 15. Februar 1945 erließ der Reichsminister der Justiz, Thierack, darüber hinaus eine Verordnung über die Errichtung von Standgerichten im zivilen Bereich. Die Befugnisse des Gerichts waren mit denen anderer Standgerichte weitgehend identisch. Sie sehen nur das Todesurteil oder Freispruch vor. Eine Leitung durch einen Richter wurde zwingend vorgeschrieben. Rechtsmittel gegen das Urteil gab es nicht, eine Bestätigung durch den Gerichtsherrn war ebenso wenig erforderlich. Die Exekution erfolgte umgehend. Im Gegensatz zu anderen Standgerichten, die von Fall zu Fall aufgestellt wurden, wirkte das Fliegende Standgericht des Befehlshabers im Wehrkreis III für einen längeren Zeitraum.
- ...in diesem Zusammenhange auf die bezügliche Verordnung über die Errichtung von Standgerichten vom 15. Februar 1945, RGBl. Nr. 6 verwiesen. Auf Grund dieser Verordnung konnten in feindbedrohten Reichsverteidigungsbezirken Standgerichte gebildet werden, die aus einem Strafrichter als Vorsitzer, sowie einem politischen Leiter oder Gliederungsführer der NSDAP und einem Offizier der Wehrmacht, der Waffen-SS oder Polizei als Beisitzern bestehen mußten. Der Reichsverteidigungskommissar sollte die Mitglieder des Gerichts ernennen und einen Staatsanwalt als Anklagevertreter bestimmen. Auf das Verfahren sollten die Vorschriften der Reichstrafprozeßordnung sinngemäß Anwendung finden.
- Quelle:[2] - auf meiner to do Liste -Holgerjan 15:25, 23. Jun. 2007 (CEST)
Bearbeitungskommentar
für Fassung vom 24. Juni 2007.
- Anlass war eine Lösch-Diskussion zum Lemma "Fliegendes Standgericht", das keinen Informationswert hatte. Die von mir beigezogene Quelle dazu ist zwar gesichert; ich kann aber nicht ausschließen, dass der Begriff in anderem Zusammenhang gebräuchlich war (siehe oben von mir zitierter Weblink) Das müsste dann (besser) belegt und hier noch nachgetragen werden: In der Enzyklopädie des Nationalsozialismus von W. Benz ist für "fliegende Standgerichte" ebenfalls nur das Datum 9. März 1945 angegeben.
- Bei Jörg Friedrich: Freispruch für die Nazi Justiz, überarb. und erg. Aufl. Berlin 1998, ISBN 3-548-26532-4, Seite 439 steht in einem Halbsatz: (1945) „...richtete man neben dem ordentlichen Feldkriegsgerichten sogenannte Fliegende Standgerichte ein.“ Dies wird nicht genauer belegt; das Wort "sogenannt" verstehe ich als Einschränkung und Hinweis darauf, dass es keine offizielle Bezeichnung war. - Auch beim folgenden Link steht "fliegendes Standgericht" bei der Zusammenfassung des Urteils nur in Anführungszeichen [3]
- Offenbar wird der Zusatz "fliegendes" Standgericht umgangssprachlich recht beliebig gebraucht, weil das Standgericht nicht am festen Sitz verblieb, sondern zum Tatort eilte. Beispiel aus Sendung Wissen-Bildung: Was war ein "fliegendes Standgericht"? Lösungshinweis: Besonders in den letzten Kriegswochen haben fanatische SS-Anhänger, Offiziere der Wehrmacht oder sogar Hitlerjungen desertierende Soldaten und Zivilisten, die ihren Zweifel am "Endsieg" laut äußerten, in militärischen Schnellgerichtsverfahren (Standgerichten) wegen "Zersetzung der Wehrkraft" zum Tode "verurteilt" und hingerichtet.
- Entfernt und hier kopiert habe ich folgenden Abschnitt: Die Standgerichtsverordnung stellt wohl eine einmalige Zuspitzung des Standrechtes dar, die deren allgemeine Problematik deutlich aufzeigt: Einschränkung der Rechte der Angeklagten bis hin zu fast völliger Willkür stehen letztlich einem Scheitern der Institution gegenüber, denn auch die Tätigkeit der Standgerichte konnte die militärische Niederlage nicht verhindern. Begründung: Diese (von mir inhaltlich geteilte) Beurteilung ist nicht durch ref belegt.
- Als Ergänzung wäre ein Abschnitt "Strafrechtliche Ahndung" sinnvoll, der die Strafverfolgung der Richter und Beisitzer vin Standgerichten nachzeichnet. -Holgerjan 17:00, 24. Jun. 2007 (CEST)
Unschöne Einleitung
"...ist ein Ausnahmegericht bei Unterdrückung von Empörungen und inneren Unruhen" - dies ist keine schöne Formulierung, und ich kann noch nicht einmal die Bedeutung erfassen, ansonsten würde ich es selber ändern. Gruß, --82.113.106.131 19:38, 31. Aug. 2009 (CEST)
- Offenbar wurde dieser Satz bei der Erstellung 2004 übernommen aus dem Meyers Konversationslexikon (4. Aufl., 1888-1890) Bd. 15 - (Es ist gemeinfrei, also keine Urheberrechtsverletzung):
- Standgericht, früher Ausnahmegericht bei Unterdrückung von Empörungen und innern Unruhen, dessen Urteile der in einem Ort oder Lager anwesende oberste Befehlshaber sofort bestätigen und vollziehen lassen konnte. Das Standrecht proklamieren hieß der Einwohnerschaft und den Soldaten kundgeben, daß solche Ausnahmegerichte eingesetzt sind. Jetzt ist das S. in Deutschland im Gegensatz zu dem mit der höhern Gerichtsbarkeit betrauten Kriegsgericht das Organ der niedern Militärgerichtsbarkeit, zuständig über Unteroffiziere und Gemeine für Vergehen, auf die keine strengere Strafe gesetzt ist als Arrest und Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes. [4]
- Damit will ich nicht behaupten, dass diese vollständige Meyer-Formulierung vom Feinsten ist - aber sie sollte nun ausreichen, um den Sinn erfassen und die Wiki-Einleitung verbessern zu können: It is a Wiki...--Holgerjan 20:15, 31. Aug. 2009 (CEST)
Was ist das für ein Standpunkt, der hier durch die Wikipedia vertreten wird. Eine unglaubliche Frechheit !!
"Die Urteile kann der in einem Ort oder Lager anwesende oberste Befehlshaber sofort bestätigen und vollziehen lassen. Das Standrecht proklamieren heißt, der Einwohnerschaft und den Soldaten kundgeben, dass solche Ausnahmegerichte eingesetzt sind. Die Gerichtsbarkeit bezieht sich auf alle, also Militärs und Zivilisten."
Das ist zu ändern mit Verweis, dass es lediglich ein Zitat darstellt. Es wird durch die Gegenwartsform suggeriert, Standgerichte seien in der BRD aktuell zulässig, ohne jegliche Relativierung. Dies stellt gegebenenfalls eine Volksverhetzung dar. Sondergerichte wie Standgerichte sind mit dem Grundgesetz abgeschafft, spätestens mit dem Ende des Besatzungsstatuts.
Diese "Gerichtsbarkeit", die es nicht gibt, " bezieht sich... auf" gar niemanden, weder Militärs noch Zivilisten !
"Die Rechtmäßigkeit solcher Standgerichte ist zweifelhaft."
Die Rechtmäßigkeit von Standgerichten ist keineswegs zweifelhaft, sondern eindeutig unzweifelhaft nicht gegeben. Standgerichte verstoßen gegen die Verfassung der BRD.
Sollte dies nicht unverzüglich durch Wikipedia geändert werden, werde ich eine gebührenpflichtige Abmahnung an die deutsche Wikipedia zustellen lassen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erwirken und gegebenenfalls Strafanzeige wegen Volksverhetzung erstatten. --09:20, 27. Okt. 2009 (CET)94.139.21.154
- Derartig künstliche Aufregung nebst Drohungen schätzen wir bei Wikipedia überhaupt nicht. Angesichts von starken Worten wie "unglaubliche Frechheit" und "Volksverhetzung" hätte ich nicht übel Lust, diesen Streithansel zum Beschreiten des juristischen Weges zu ermuntern: auf dass er auf den Kosten sitzen bleibe...
- Der überschäumende Kritiker hat bei seinem vorschnellen Angriff versäumt, den Artikel vollständig durchzulesen. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil: Standgericht#Situation in der Bundesrepublik
- Das Lemma heißt allgemein "Standgericht" - nicht "Standgericht in der Bundesrepublik" - ergo muss erst einmal allgemein definiert werden, was ein Standgericht ausmacht.
- Für "Nicht-zu-Ende-Lesen-Könner" werde ich einen Zusatz einflicken.
- Und: Die Rechtmäßigkeit von Standgerichten war nur zu lange zweifelhaft: Erst 1998 entschloss sich der Bundestag, die Gültigkeit von NS-Standgerichtsurteilen pauschal aufzuheben.
- --Holgerjan 12:23, 27. Okt. 2009 (CET)
Drittes Reich
Die Bezeichnung Drittes Reich ohne Anführungszeichen ist problematisch. Siehe Eintrag zu "Drittes Reich" in Wickipedia. (nicht signierter Beitrag von 134.130.186.67 (Diskussion) 15:17, 9. Nov. 2010 (CET))
- .. aber "Drittes Reich" mit Anführungszeichen ist auch problematisch: Wie dort in Disku/Lemma belegt, verbot Hitler selbst später diese Bezeichnung und distanzierte sich damit. Wenn man also Anführungszeichen setzt, folgt man diesem Führer-Erlass... --Holgerjan 16:00, 9. Nov. 2010 (CET)
K.K.-Monarchie
Da es auch zahlreiche Hinrichtungen unter der Zivilbevölkerung in der Habsburger-Monarchie im 1. Weltkrieg gab, wie Anton Holzer in seinem Buch "das Lächeln der Henker" eindrucksvoll gezeigt hatte, stellt sich die Frage, ob es den in Österreich-Ungarn diese Art Standgerichte nicht auch gab. Hier im Artikel jedenfalls sehe ich hier Klärungs- und gegebenenfalls Erweiterungsbedarf.--Mario todte 18:42, 9. Mär. 2011 (CET)
Einleitungssatz falsch
„Ein Standgericht ist ein Ausnahmegericht bei Unterdrückung von Aufständen und inneren Unruhen..“ Dieser Satz stimmt so nicht. Heute gibt es soche Stangerichte in D nicht. Diese Bedeutung, wie sie der Einleitungssatz definiert, ist eine aus der NS-Zeit. Der Satz ist falsch aus dem im Gutenbergprojekt digitalisierten Konversationslexikon 4. Auflage Band 15 von Meyer zitiert. [5]Er und das ganze Lemma müßen überarbeitet werden. --Orik (Diskussion) 07:32, 6. Mai 2016 (CEST).
- @Orik: Natürlich gibt es heute solche Standgericht in Deutschland nicht, es gibt aber auch in Deutschland im Moment keine Präzedenzfälle zur Unterdrückung von Aufständen und inneren Unruhen, die die Definition widerlegen würden. --91.61.242.215 19:08, 4. Feb. 2017 (CET)
Etymologie von Standgericht?
Standgericht weil man sich nicht die Zeit nimmt, sich hinzusetzen? Also ein sehr schnelles Verfahren oder Schnellverfahren...? (nicht signierter Beitrag von 78.48.178.175 (Diskussion) 18:10, 7. Dez. 2016 (CET))
- Sorry, hat leider nichts damit zu tun. :) Weiteres ist hier nachzulesen: Etymologie von Standgericht --ChemPro (Diskussion) 18:15, 7. Dez. 2016 (CET)
- @ChemPro: Bei dem Link steht nichts, was der Vermutung widerspricht! Das berühmt-berüchtigte Standgericht oder Standrecht heißt deshalb so, weil die Aburteilung eines Angeklagten tatsächlich im Stehen erfolgte. Es ging so schnell, dass man sich erst gar nicht setzen musste. Deutsche Welle: siehe Seite 2, Absatz vor Standorte und Standarten --Adelfrank (Diskussion) 14:36, 9. Mai 2020 (CEST)
- Zitat aus * Peter Kalmbach: Fliegende Standgerichte. In: VfZ 69(2021), H. 2, S.13
- Im deutschsprachigen Raum wurden im Reichsrecht Tribunale als Standgerichte bezeichnet, die neben ordentlichen Militärgerichten ohne formales „Gepränge“ „wegen […] dringendern [sic!] Umständen“ „stehenden Fusses“ Urteile fällen konnten...
- Ergibt sich daraus ggf. der Gedanke: Das Standrecht erlaubte in dringenden Fällen eine Aburteilung "stehenden Fußes" --> Standrecht.
- --H.Parai (Diskussion) 18:55, 20. Mai 2021 (CEST)
- @ChemPro: Bei dem Link steht nichts, was der Vermutung widerspricht! Das berühmt-berüchtigte Standgericht oder Standrecht heißt deshalb so, weil die Aburteilung eines Angeklagten tatsächlich im Stehen erfolgte. Es ging so schnell, dass man sich erst gar nicht setzen musste. Deutsche Welle: siehe Seite 2, Absatz vor Standorte und Standarten --Adelfrank (Diskussion) 14:36, 9. Mai 2020 (CEST)