Diskussion:Strafklageverbrauch

Letzter Kommentar: vor 2 Jahren von 77.6.9.147 in Abschnitt Positivbeispiel

Wozu?

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Ich vermisse im Artikel einen Hinweis darauf, welche Motive den Gesetzgeber zu der Regelung veranlassen. Als Nicht-Jurist kann ich hier nur ein paar Vermutungen anstellen, vielleicht kann das jemand ausbauen und in den Artikel übernehmen:

  • Rechtssicherheit für Angeklagte: Ein Freispruch kann nicht dadurch entwertet werden, daß eine neue Anklage nach einem anderen Straftatbestand erfolgt. Es soll also kein dritter "Neuverhandlungspfad" neben Berufung und Revision geschaffen werden, welcher ausschließlich der Anklage offen stünde.
  • Ermittlungs- und Anklagebehörde werden zu maximaler Qualität ihrer Arbeit gezwungen, da eine schlampige Anklage den Prozess durch Strafklageverbrauch scheitern lassen kann.

Dazu noch eine direkte Frage: Ist es die Pflicht eines Richters, auf einen drohenden Strafklageverbrauch aufgrund einer nicht zutreffenden Anklage hinzuweisen ("Ich mache darauf aufmerksam, daß auch eine Verurteilung wegen XY in Frage kommt.") ? (nicht signierter Beitrag von 91.67.222.142 (Diskussion) 23:53, 2. Jan. 2011 (CET)) Beantworten

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hallo,

bitte eine Verlinkung zu den folgenden Themen erstellen: --> ne bis in idem --> Prozessuale Tat --> Art. 103 III GG --> Prozessvoraussetzungen --> Rechtskraft

was bedeutet "n.h.M." ? --hk (nicht signierter Beitrag von 217.233.123.217 (Diskussion | Beiträge) 16:19, 16. Apr. 2009 (CEST)) Beantworten

Positivbeispiel

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Für mich gibt die Quelle [1] keine Antwort darauf, warum das Tötungsdelikt nicht als eigener Sachverhalt zu betrachten wäre. Man könnte das Verfahren wieder aufnehmen (Zeugen, Aussage->Urkunde), oder aber zwei prozessuale Taten annehmen. (nicht signierter Beitrag von 77.179.175.248 (Diskussion) 00:01, 29. Mär. 2017 (CEST))Beantworten

Leuchtet mir auch nicht ein. Das Urteil ist ein Fehlurteil, weil die angeklagte Jagdwilderei gar nicht begangen wurde. (Ob es aufgehoben werden muß oder kann, der Verurteilte also diesbezüglich in einem Wiederaufnahmeverfahren freizusprechen wäre, weiß ich nicht. Die neuen, also im Verfahren nicht berücksichtigten Beweise für seine diesbezügliche Unschuld liegen vor.) Das tatsächlich begangene Verbrechen, nämlich das Tötungsdelikt, kann doch aufgrund der Anklage wegen Wilderei gar nicht "verbraucht" sein. (Angabe eines Az wäre nett.) Anderer, aktuell zur Diskussion stehender Fall: Jemand wird wegen eines Tötungsverbrechens angeklagt und aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Später zeigen neuere gentechnische Analyseverfahren, die zum Zeitpunkt der Verhandlung noch nicht zur Verfügung standen, daß er sehr wohl der Täter ist. Auch hier wird die Wiederaufnahme wegen S abgelehnt. --77.6.9.147 08:31, 8. Jan. 2022 (CET)Beantworten