Diskussion:Tötung auf Verlangen
Wenig präzise
Bearbeiten> Der Täter muss gerade wegen des Verlangens des Opfers gehandelt haben.
Das ist wenig präzise. Strittig ist unter Rechtsanwendern im Detail nämlich, ob das Tötungsverlangen das Opfers a) das einzige Motiv oder b) das leitende Motiv oder c)nur ein Motiv unter mehreren sein muss.
> Um keinen Wertungswiderspruch zwischen den Strafrahmen zu erzeugen, wird dann ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung anzunehmen sein.
Das ist schlicht falsch. Vielmehr geht es darum, dass neben der Tötung auf Verlangen regelmäßig auch eine Körperverletzung mit Todesfolge (!) einschlägig ist. Letztere wird mit wenigstens drei Jahren Haft geahndet. Daher entfaltet die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) auch gegenüber der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) sog. Sperrwirkung.
Demgegenüber treten §§ 223, 224 (gefährliche Körperverletzung) hinter § 216 zurück. Ein Herumhantieren mit einem minder schweren Fall gibt es nicht.
Der Text besteht keinen Oma-Test, selnbst wenn die die früher Rechtsanwältin war... <eg> --80.136.140.62 08:31, 24. Jan. 2007 (CET)
Formulierung zur Lage in Österreich
Bearbeiten"In Österreich besteht dieses Problem hingegen nicht. Hier werden Mithilfe am Selbstmord (§ 78) und Tötung auf Verlangen (§ 77) gleichermaßen bestraft."
Diese Formulierung finde ich schlecht, weil "gleichermaßen" unterschiedlich verstanden werden kann (und die Normen nicht verlinkt sind):
a) Sowohl das eine als auch das andere wird bestaft (da ist offenbar der Fall).
b) Beide Delikte werden identisch bestraft (weiß ich nicht), denn nur dann besteht das Problem der Unterscheidung nicht.
Ich würde, je nach Sachlage, anders formulieren:
nur (a) ist korrekt: "In Österreich besteht dieses Problem hingegen nicht. Hier" weg, denn das Problem besteht auch dann.
auch (b): "gleichermaßen" durch "in derselben Weise" ersetzen.
Wer muss das Verlangen des Opfers nachweisen
BearbeitenAngenommen, eine Person wird wegen eines Tötungsdeliktes (Mord oder Todschlag) angeklagt, beruft sich aber darauf, dass es nur Tötung auf Verlangen war. Muss dann der Angeklagte nachweisen, dass es der Wille des Opfers war, getötet zu werden, oder muss die Staatsanwaltschaft nachweisen, dass dem nicht so war? Das müsste im Artikel noch klar gestellt werden. 130.83.105.233 09:38, 1. Feb. 2012 (CET)
- Hm, das ist so, weil das dem Laien ggf. Interessanteste am ganzen Strafrecht - die Beweisgewichtung und Beweiswürdigung - vom Gesetz komplett unbehandelt und dem Ermessen des Richters überlassen wird. In dubio pro reo gilt jedenfalls nur wenn der Richter wirklich zweifelt; für gewöhnlich (das ist jetzt aber purer Spekulatius eines mit der Materie völlig Unvertrauten) wird der Richter das wohl als Schutzbehauptung des Täters ansehen, der Angeklagte muß also seine Unschuld (an der schwereren Tat) nachweisen. --93.135.35.233 10:44, 2. Apr. 2012 (CEST)
Sperrwirkung gegenüber Mord?
BearbeitenSperrwirkung gegenüber Totschlag ist offensichtlich (da sonst die Bestimmung keinen Sinn ergäbe), aber gegenüber Mord? Woher weiß man eigentlich gesetzlich so genau, daß die ja durchaus relevante gewerbsmäßige Tötung auf Verlangen, bei der Habgier vorliegt, nicht als Mord einzustufen ist? Gewiß, das würde vom Rechtsempfinden her (auch eines Gegners der Sterbehilfe) ein wenig hart erscheinen, aber woher weiß man das gesetzlich? Oder ist das eine Art in dubio pro leniore? --93.133.253.226 14:08, 7. Okt. 2012 (CEST)
Unklar
BearbeitenIM Artikel heißt es: "Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit ist wegen der Atypik des Delikts ein Rechtfertigungsgrund schwerlich vorstellbar." Ich verstehe jetzt nicht ganz wieso kein "Rechtfertigungsgrund" für Tötung auf Verlangen vorliegen soll. Wenn Person A Person B auffordert ihn zu töten, und Person B, daraufhin dem Wunsch von A willfährt und ihn, wie er verlangt hat, tötet, dann liegt doch ein klarer Rechtfertigungsgrund vor: B tötet A nicht gegen seinen Willen, sondern er tut genau das, was A will. Er erfüllt den Wunsch von A. Ein bessere Rechtfertigung kann ich mir eigentlich gar nicht denken! B tut A nichts an, was A nicht will, dass man es ihm antut, sondern er erweist A sogar einen Dienst, indem er das mit A tut, was dieser dezidiert will, das man es mit ihm tut. Daher ist mir jetzt nicht ganz klar wieso es keinen Rechtfertigungsgrund sein soll, wenn B wegen der Tötung von A vor Gericht steht, dass er ja nur getan hat, was A selbst will (also niemandem etwas angetan wurde was er nicht will, sondern jeder gekriegt hat, was er wollte) -> denn im Prinzip ist die Tötung auf Verlangen doch eine opferlose Straftat: Die Person, die getötet wird, kriegt was sie selber will. Alle sind glücklich und zufrieden. Von daher bleibt es mir aufgrund dieses knappen Satzes unverständlich, warum der Umstand, dass die Tat auf Wunsch der betroffenen getöteten Person erfolgt kein Rechtfertigungsgrund oder zumindest strafmildernder Grund sein soll. (um mal einen politisch inkorrekten Gedanken zu formulieren: Wenn jemand einen Hamburger oder ein Schnitzel isst, macht er sich an der Tötung eines Lebewesens mitschuldig, das gar nicht getötet werden möchte, d.h. eines Wesens, das gegen seinen Willen getötet wird; wer einen Menschen auf dessen eigenes Verlangen hin tötet, macht sich nicht der Tötung eines Wesens, das gar nicht getötet werden will, schuldig oder mitschuldig, sondern tötet eines, das dies selbst will, tötet also bei seiner Tat, anders als der Fleischesser [der den Tiermord durch seinen Fleischkonsum indirekt in Auftrag gibt], kein anderes Wesen gegen seinen Willen sondern im Gegenteil, er tötet es im Einklang mit dessen Willen; dementsprechend könnte man den Konsum von Tier-Fleisch doch als verwerflicher bewerten als die Tötung eines Menschen auf dessen Verlangen hin).Zsasz (Diskussion) 04:30, 31. Mai 2016 (CEST)
- Die Tatsache, daß der getötet werden Wollende getötet werden will, wird dadurch berücksichtigt, daß dies ein eigener Straftatbestand, kein Totschlag ist und diesem gegenüber ein weit milderes Strafmaß aufsieht. Ein weiterer Rechtfertigungsgrund ist nicht vorstellbar, es sei denn, man würde den Straftatbestand überhaupt abschaffen, was Zsasz ja auch zu fordern scheint. Wobei er im übrigen vergißt, daß ein Tier kein Mensch ist, aber das steht auf einem anderen Blatt.
- Der Mensch hat nun mal ebenso, wie der Soldat die Pflicht hat, keine Fahnenflucht zu begehen, die Pflicht, keine Fahnenflucht aus dem Leben zu begehen, punktaus, wer's nicht glaubt kann gern in Art. 2 GG nachlesen, daß die allgemeine Handlungsfreiheit unter anderem nur im Rahmen der Schranken des Sittengesetzes gewährt wird, und was das Sittengesetz im Sinne der Väter und Mütter des GG, nicht irgendwelcher Schutzbehauptungen Späterer, ist, wissen wir ja. (Doch, tun wir.) Deshalb, weil er keinen Selbstmord begehen darf (der allerdings, weil das Opfer eh tot ist, oder noch lebt und aufgepäppelt werden soll, nicht strafbar ist) darf er auch keinen anderen beauftragen, den Selbstmord an ihm vorzunehmen (wodurch er sich übrigens, anders als beim Selbstmord, auch im Sinne des StGB strafbar macht, nämlich als Anstifter zur Tötung auf Verlangen). Herzlich lachen wird man dürfen bei der Behauptung, der hier vertretene Vegetarierextremismus sei "politisch unkorrekt". Ich antworte darauf einmal wirklich politisch unkorrekt, aber dafür richtig: das übersieht, daß die Würde des Menschen unantastbar ist, das Tier hingegen zum Besten des Menschen getötet und verzehrt werden kann und ggf. soll. Wobei der anständige Mensch dabei Quälerei vermeiden wird und im Stück Vieh ebenso ein Mitgeschöpf sehen wird wie dies in vorbildlicher Form der Jäger im Wild tut.--185.17.207.205 02:01, 14. Sep. 2017 (CEST)
- Ich antworte darauf einmal wirklich politisch unkorrekt, aber dafür richtig: das übersieht, daß die Würde des Menschen unantastbar ist -> nun dieser Satz deinerseits ist, auch wenn du explizit behauptest dass er richtig sei, keineswegs richtig, sondern falsch: Dass die Würde des Menschen unantastbar ist, ist eine auf materieller Ebene inkorrekte Behauptung (auch wenn sie innerhalb des künstlichen und theoretischen Systems, das das gegenwärtig geltende Rechtssystem darstellt, natürlich richtig ist - aber eben nur systemimmanent innerhalb dieses Gedankengebäudes), die nicht dadurch richtig wird, dass sie ständig wiederholt wird (oder dadurch richtig wird, dass sie in dem Werk das gemeinhin als Grundgesetz bezeichne wird, steht). Die Menschenwürde ist ein fiktives Konstrukt da sich irgendwelche Menschen ausgedacht haben, das aber realiter gar nicht existiert. Von daher ist es gar nicht möglich sie "nicht anzutasten" oder sie "anzutasten", da es sie überhaupt nicht gibt. Es ist genausowenig möglich die Menschenwürde anzutasten (oder nicht anzutasten) wie es möglich ist Allah zu beleidigen (oder nicht zu beleidigen), weil die Menschenwürde genau wie Allah nur ein Phantasiegebilde ist, das sich irgendwelche Menschen ausgedacht haben (wenngleich ich die Idee der Menschenwürde persönlich als eine überaus sympathische Phantasie betrachte, was aber nix daran ändert, dass sie eine etwas Imaginäres, etwas Nicht-Existentes ist). Was aber natürlich richtig ist, ist, das diesem Phantasiegebilde weithin auf materieller Ebene mit Zwang und Gewalt Geltung verschafft wird (was ich i.d.R. persönlich gut finde, was das Phantasiegebilde aber nicht real macht) und dass Handlungen, die die Leute die die politische Macht haben und die Leute die im Justizsystem am Drücker sitzen, als Verletzungen der Menschenwürde ansehen, bestraft werden (d.h. negative Sanktionen für denjenigen der diese Handlungen "begeht" nach sich ziehen). Aber der Inhalt der Idee, dass es eine Menschenwürde gibt (also die Menschenwürde) wird genausowenig dadurch real (also zu etwas tatsächlich Existentem), dass Handlungen von denen die hiesigen Machthaber festlegen, dass sie die (angeblich existierende) Menschenwürde verletzen, von den Machthabern hier mit Strafen sanktioniert werden, wie der Inhalt der Idee, dass es Allah gibt (also Allah) real wird (also zu etwas tatsächlich Existentem wird), dass die Machthaber in Saudi-Arabien Handlungen, von denen sie festgelegt haben, dass sie das Gebot, dass man an die Idee, dass es Allah gibt und dass man an ihn glauben muss, glauben muss, verletzen (z.B. öffentlich zu erklären, dass es ihn nicht gibt), von den Machthaber in Saudi-Arabien mit Strafen sanktioniert werden.
- Einen spitzfindigen Schabernack, der mir gerade in den Sinn kommst, wirst du mir bitte nachsehen: Wenn Suizid als Fahnenflucht aus dem Leben unzulässig ist - müsste es dann nicht im Krieg ein Gebot auf Fahnenflucht aus dem Militär geben? Sprich wer an der Front auf den Feind zuläuft gefährdet sein Leben wissentlich, was eine Form von Suizid ist - von daher ist es doch Fahnenflucht vor dem Leben auf Befehl der Vorgesetzten gegen den Feind vorzurücken. Umgekehrt ist, das Weglaufen vor der Front und das Desertieren aus dem Militär, also Fahnenflucht, doch quasi so etwas wie Fahnenflucht vor der Fahnenflucht aus dem Leben, die der Suizid (in diesem Fall der Suizid durch den Gang ins feindliche Feuer) darstellt und die laut dir gem. GG Art. 2 ungehörig ist, so dass die Fahnenflucht vor der Fahnenflucht aus dem Leben, die der Gang an die Front (potentiell) darstellt, wiederum geboten sein müsste. Ergo würde ich jetzt einmal ein Gebot aus Artikel 2 GG herleiten im Kriegsfall aus der Armee zu desertieren, um so dem Gebot das eigene Leben zu erhalten (das man ja nach deinen Darlegungen gemäß dem Sittengesetz nicht wegwerfen darf) in möglichst effektiver Weise gerecht zu werden. Ich wäre neugierig zu erfahren wie das BVG, das zwangsweise Heranziehung von Menschen zum Militär ja für zulässig hält (jedenfalls das entsprechende System immer geduldet hat), die Praktik, Menschen unfreiwillig an die Front zu schicken und Fahnenflucht unter Strafe zu Stellen, mit dem sich aus dem Art. 2 und dem Sittengesetz ergebenden Gebot an Menschen, die an die Front geschickt werden, Fahnenflucht zu begehen, um dem ihnen durch Art. 2 GG und das Sittengesetz auferlegten Gebot keinen Suizid zu begehen (den der Gang an die Front ja darstellt) sondern ihrer Pflicht auf Leben nachzukommen, gerecht zu werden, in Einklang bringen will. ;> Aber ich wette da wäre dann bei den alten Damen und Herren von einer Pflicht das eigene Leben zu erhalten (und somit einer Pflicht vor der Front und aus dem Militär zu fliehen, um die Pflicht der Lebenserhaltung zu erfüllen) keine Rede mehr, sondern es würde irgendwie eine Pflicht hergeleitet, das eigene Überlebensinteresse den Interessen des Staates auf Erhaltung und Selbstverteidigung unterzuordnen und sich ggf. dafür zu opfern. Man - d.h. die Machthaber - dreht es eben immer so wie es einem gerade passt.Zsasz (Diskussion) 03:23, 14. Sep. 2017 (CEST)
- Das meiste, was Du schreibst, ist entweder falsch oder auch Unsinn, ich erlaube mir daher nur, auf das zu antworten, worauf ich gerade Lust habe, und für das andere mir die Antworten für irgendwann später mal vorzubehalten.
- Einen spitzfindigen Schabernack, der mir gerade in den Sinn kommst, wirst du mir bitte nachsehen: Wenn Suizid als Fahnenflucht aus dem Leben unzulässig ist - müsste es dann nicht im Krieg ein Gebot auf Fahnenflucht aus dem Militär geben? Sprich wer an der Front auf den Feind zuläuft gefährdet sein Leben wissentlich, was eine Form von Suizid ist - von daher ist es doch Fahnenflucht vor dem Leben auf Befehl der Vorgesetzten gegen den Feind vorzurücken. (Herv. von mir)
- Dein Fehler liegt bei dem "was eine Form von Suizid ist". Den Feind anzugreifen ist beim Militär (wenn wir die die Umstände betreffende Frage, ob der Krieg gerecht ist und wenn nein, was daraus für den Soldaten folgt, einmal weglassen: an sich) eben Pflichterfüllung und damit gerade kein Suizid, Punkt. Eine Gefährdung des eigenen Lebens in Kauf nehmen, wissentlich oder nicht, ist etwas ganz anderes, als die Gefährdung um ihrer selbst willen zu wollen. Ersteres verbietet das Sittengesetz nicht, schon um weitaus nichtigerer Gründe, als es die eigene Landesverteidigung ist: schon die "bloße" körperliche Fitneß und das Natur- und Sporterlebnis und das Gefühl etwas geschafft zu haben (weitaus weniger als Landesverteidigung) rechtfertigt die Inkaufnahme der Gefahr, die ein Bergsteiger regelmäßig auf sich nimmt, wenn er seinem Sport nachgeht. Nicht was er weiß, sondern was er dabei will, entscheidet das.
- Ein Soldat, der gegen den Feind vorrückt, tut das, wozu er (in diesem Moment gerade) auf der Welt ist. Das ist in der Tat das Gegenteil von Fahnenflucht, auch im übertragenen Sinn.
- - Das noch: Im GG heißt "unantastbar" "darf nicht angetastet werden", nicht "kann von Natur aus nicht angetastet werden". Letzteres wäre als Gesetzesbestimmung völlig sinnlos und ersteres entspricht durchaus der Umgangssprache, ist aber jedenfalls der gemeinte Sinn. Diese Menschenwürde, die nicht angetastet werden darf, auch wenn sie angetastet werden könnte (und leider bisweilen wird), gibt es aber zweifellos objektiv. Und wer das nicht glaubt - es gibt ja auch Leute, die nicht an Gott glauben, und auch Den gibt es zweifellos objektiv - der ist im Wesen ein Verfassungsfeind, egal, ob er zur Tat schreitet oder nicht (was erstmal nur eine sachliche Feststellung und kein Vorwurf ist, nur ein Hinweis, daß es für den Diskussionspartner hilfreich wäre, schon vor der Diskussion zu wissen, daß er von ganz anderen Prämissen ausgeht.--2001:A61:260C:C01:E1A4:451F:992D:3989 16:06, 28. Mai 2018 (CEST)
- Hi, also zur Pflicht erklären kann man im Prinzip alles, was irgendwie erdenklich ist. Das hat wenig Gewicht. Suizid und Tötung auf Verlangen soll unzulässig sein, weil es eine "Fahnenflucht aus dem Leben" darstellt; aber wenn jemand in den Krieg zieht, obwohl ihm dabei die Gefahr droht getötet zu werden, anstatt sich dem Kriegseinsatz durch Desertion zu entziehen, dann ist der Gang in den Krieg und das Preisgeben des eigenen Lebens (anstatt seine Erhaltung durch Desertion von der Front) plötzlich keine "Fahnenflucht aus dem Leben" mehr sondern "Pflichterfüllung"...Sorry, lieber Freund, aber das ist völlig inkonsistent was du da zusammenschreibst und vorne und hinten nicht-tragfähig. Da kann man dann genauso sagen dass jemand der Suizid begeht anstatt "Fahnenflucht aus dem Leben" zu begehen, seine "Pflicht" erfüllt (z.B. die Pflicht das minderwertige Diesseits zu Verlassen um ins höherwertige Jenseits einzugehen; oder die Pflichterfüllt so schnell wie möglich sich mit Gott zu vereinen; oder seine Vorfahren wiederzutreffen) oder dass jemand der Tötung auf Verlangen leistet seine Pflicht gegenüber dem Mitmenschen, den er auf dessen Wunsch hin tötet, erfüllt, seinen Willen (also den Willen desjenigen, der einen anderen auffordert, ihn zu töten) zu erfüllen, oder die Pflicht erfüllt, einem anderen Barmherzigkeit zu erweisen und ihm vor der Qual des Lebens erlöst. Das wird dann aber juristisch nicht als "Pflichterfüllung" angesehen, weil es den machthabern nicht in den Kram passt. Umgekehrt wird die Aufsspielsetzung und zumal die Opferung des eigenen Lebens durch Dienst als Soldat nicht als "Fahnenflucht aus dem Leben" angesehen, die sie, wenn man die von dir proklamierten Maßstäbe annimmt zweifellos darstellt (woraus sich das Gebot ergibt, im Kriegsfall vor dem Frontdienst zu desertieren, um so das eigene Leben zu erhalten und die "Fahnenflucht aus dem Leben" - die die wissentliche Aufsspielsetzung bzw. Opferung des eigenen Lebens durch Einsatz und Tod an der Front darstellt - durch Fahnenflucht aus dem Militär - also Fahnenflucht vor der Fahnenflucht aus dem Leben der Inkaufnahme des Todes durch Gang an die Front - zu vermeiden, i.e. das eigene Leben zu bewahren), weil diee für die Machthaber gerade nützlich ist und diese die rechtliche Einstufung von Handlungen durch kuriose Verrenkungen willkürlich und inkonsistent so hinbiegen, wie es ihnen gerade ins Konzept bzw. die Interessen passt.
- Dass es Gott "objektiv" gibt ist eine steile These deinerseits. Eine physikalische Größe ist der nach dem bisherigen Forschungsstand jedenfalls nicht, sondern lediglich ein theoretisches Konstrukt, das nur auf der Ebene des subjektiven Glaubens "existiert", aber nicht nachgewiesen ist. Damit ist Gott aber eben nicht etwas definitiv Reales (wie meinetwegen die Schwerkraft oder die Sonne), also etwas das in einer betrachtungsunabhängigen, suprasubjektiven Weise in der Realität existiert, sondern lediglich etwas Beliebiges. Etwas, von dem zu entscheiden, ob es für ihn existiert oder nicht (auf der Ebene des Gedanklichen, des Glaubens, des subjektiven Von-dem-Dasein und dem Wirksam-Seins von etwas Überzeugt-Seins ohne dass es nachweisbar ist) im Belieben des Einzelnen liegt: Es "gibt" Gott (als einer kraft des eigenen Glaubens subjektiv für einen selbst real gemachten Sache) sofern man will, dass es ihn gibt, und es "gibt" ihn nicht, sofern man nicht will, dass es ihn gibt.
- Und dasselbe gilt für die Menschenwürde. Auch diese ist keine physikalische Größe, die in objektiver Weise existiert, sondern im Gegenteil: Die Menschenwürde ist etwas was in objektiver Weise nicht existiert. Sie ist ein sympathisches Phantasieprodukt, ein (schöner) Gedanke, etwas Erfundenes, etwas, das sich jemand (Menschen) ausgedacht hat. Sie ist ein imaginäres Konstrukt, das Menschen auf intelligibel-abstrakter Ebene ex nihilio geschaffen und aufgespannt haben, aber eben nichts in tatsächlicher Hinsicht Reales -> die Menschenwürde lässt sich nicht mit naturwissenschaftlichen Verfahren als real existent beobachten oder nachweisen; noch lässt sie sich empirisch nachweisen oder logisch nachweisen oder herleiten; noch sonst lässt sie sich nachweisen. Sie ist keine Realie, sondern ein (IMHO sehr hübsches, aber eben beliebiges) Ideal, das subjektiv erdacht wurde und dann subjektiv als Leitlinie, an der sich das persönliche Handeln orientieren soll, gewählt wurde. Die MW steht also insofern als sie keinen Rückhalt in der realen Welt ist, sondern ein fiktives Gedankengebilde ist in etwa auf einer Stufe mit der Macht in der Star-Wars-Mythologie oder der Mickey Maus. Nett und sympathisch und nachstrebenswert, aber eben nur eine Phantasie.--Zsasz (Diskussion) 23:07, 27. Apr. 2019 (CEST)
Strafmaß
BearbeitenIm Artikel bleibt das Strafmaß völlig unerwähnt, das ist ein wichtiger fehlender Punkt. (nicht signierter Beitrag von 80.139.207.146 (Diskussion) 14:43, 10. Nov. 2018)
- Ich habe den ganzen deutschen Gesetzestext inklusive des Strafmaßes eingefügt, so dass man nicht mehr auf die Links klicken muss.--Pistazienfresser (Diskussion) 18:34, 17. Nov. 2020 (CET)
Problematik der Verfassungsmäßigkeit
BearbeitenWegen des in BVerfGE 153, 182-310 statuierten Grundsatzes, dass das APR auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst, stellt sich die Frage, warum körperlich eingeschränkte Personen, die einen freien (wirksamen) Willen bilden können, dieses Recht nicht zukommen kann, "nur" weil sie im Zeitpunkt der Handlung, die zum Tod führt, keine Tatherrschaft haben können i.S.e. "den Löffel/Tablette etc. zum Mund führen" (zur Problematik vgl. Lindner, NStZ 2020, 505 (507 f.). Natürlich ist das keine Selbstverständlichkeit, da wir die Tatherrschaft (genaue Definition wie immer str.) für ein täterschaftliches Handeln als Kriterium in Abgrenzung zur Teilnahme (und damit hier auch zur Straflosigkeit) haben.
Der BGH versucht diesbezüglich im "Insulin-Fall" (BGH, Beschluss vom 28.6.2022 – 6 StR 68/21) durch eine "normative Betrachtung" diese Abgrenzung in fragwürdiger Weise vorzunehmen, wobei doch eine Vorlage nach Art. 100 I 1 GG näher liegen würde, vgl. auch Bosch, JURA 2023, 923-933. Insoweit könnte der Abschnitt "Abgrenzung" eine kleine Aktualisierung erfahren.
Natürlich ist die Wiki nicht das BVerfG, aber zumindest unter dem hier genannten Aspekt stellt sich die Frage der Vereinbarkeit mit Art. 3 I, III 2 GG, da insoweit wegen einer Behinderung diskriminiert werden würde. I.Ü. würde es dazu führen, dass § 216 StGB das Recht auf selbstbestimmtes Sterben dann für den o.g. Personen einschränken würde, was insbesondere wegen des Kerns aus Art. 1 I GG, kritisch zu hinterfragen wäre (hierzu Lindner a.a.O.). Eine entsprechende Darstellung würde den Artikel doch mit Sicherheit bereichern (oder?). --Enképhalos (Diskussion) 14:08, 25. Okt. 2023 (CEST)