Diskussion:Tatbestand

Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von 78.128.100.19 in Abschnitt Kausalität

Müsste es nicht so heißen: Norm = Tatbestand + Rechtsfolge ? Dann ist der Tatbestand doch nur ein Teil der Norm. 172.179.161.192 20:25, 4. Apr 2004 (CEST)

So ist es. Tu dir keinen Zwang beim Ändern an. Sei mutig! --Andrsvoss 14:42, 5. Apr 2004 (CEST)

Abschnitte

Bearbeiten

Habe jetzt mal getrennt in Rechtstheorie und Verfahrensrecht (bessere Überschrift?). Müsste wohl insgesamt nochmal überarbeitet werden (ich bin kein Theoretiker ;-) 217.184.101.189 14:36, 20. Jun 2004 (CEST)

Der Begriff Faktizität wird auch in der Philosophie verwendet (bei Sartre beispielsweise als Gegenpol zur Transzendenz). Dieser Bereich ist hier allerdings nicht abgedeckt. Zu Unrecht, wie ich meine.

Der Begriff wird auch gerne in der Soziologie verwendet. Siehe z.B. Jürgen Habermas, Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaates, Frankfurt a.M. 1992. ISBN 3-518-28961-6

Bei meinen Recherchen bin ich auch über http://culturitalia.uibk.ac.at/hispanoteca/Lexikon%20der%20Linguistik/f/FAKTIZIT%C3%84T%20%20%20F%C3%A1ctico.htm gestolpert, wo auch versucht wird, den Begriff aus Heideggers Sicht zu erklären.

Ich finde die Stelle ungenau, wo behauptet wird der subjektive Tatbestand beziehe sich darauf, wie der Täter zu seiner Tat stehe.

Wie der Täter zu seiner Tat steht ist eine Frage der Schuld und zwar des Unrechtsbewusstseins im engen und weiten Sinne. Wegen der Doppelstellung des Vorsatzes in (subjektivem) Tatbestand und Schuld nach der heute überwiegend vertretenen sozialen Handlungslehre, muss man da schon genauer rangehen :D

Gebrauch in der Philosophie

Bearbeiten

Faktizität wird auch in der Philosophie benutzt. (Heidegger: Faktizität als Eigenheit der Existenz). Weiterhin bezeichnet der Begriff etwas in der Art "was da ist, aber nicht notwendig". Mein Philosophie-Lexikon gab hierüber keine verständliche Auskunft. Vielleicht könnte ein Sachkundiger dies beheben und dann eine Wiki-Begriffserklärung vorschalten. Gleich bei den Juristen zu landen, halte ich für falsch... --84.188.149.154 18:22, 11. Nov. 2006 (CET)Beantworten

Von was handelt dieser Artikel?

Bearbeiten

Ich verstehe nur Bahnhof. Ich dachte, man "erfüllt den Tatbestand einer Straftat", wenn man die Straftat nachweislich begangen hat. Tatbestand ist also die Definition einer Straftat. So ungefähr steht es auch hier. Leider finde ich diese Definition hier überhaupt nicht wieder. --androl ☖☗ 14:30, 16. Nov. 2007 (CET)Beantworten

Wikipedia:Qualitätssicherung/9._Dezember_2007/erledigt#Tatbestand Albtalkourtaki schreibt, es sei okay, dass man nur Bahnhof versteht. WP:OMA sagt was anderes. --androl ☖☗ 15:04, 25. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Bitte zitiere mich nicht falsch. Ich habe nicht geschrieben, es sei okay, dass "man" nur Bahnhof versteht. -- Albtalkourtaki 00:03, 26. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Die Definition im Artikel "Tatbestand ist die Gesamtheit aller tatsächlichen Voraussetzungen des Gesetzes für eine Rechtsfolge" ist genau richtig und auch verständlich. So steht es (für den strafrechtlichen Bereich) auch hier. "Wenn man die Straftat nachweislich begangen hat" ist falsch, weil 1. die Beweisbarkeit eine ganz andere Frage ist (Der Mörder, den man nicht überführen kann, hat den Mordtatbestand auch erfüllt) und 2. der Begriff für den Tatbestand j e d e r Norm, nicht nur für die wenigen Strafnormen gilt.--Albtalkourtaki 03:08, 8. Jan. 2008 (CET)Beantworten

Sehr präzise Definition von Tatbestand, in der das Wort Tatbestand vorkommt. Eine Norm enthält einen Tatbestand, egal ob aus dem BGB, dem StGB oder einem anderen Gesetz. A+B=C. A und B sind Tatbestandsmerkmale, C ist die Rechtsfolge, vereinfacht gesagt. (nicht signierter Beitrag von 194.94.134.90 (Diskussion | Beiträge) 13:43, 10. Aug. 2009 (CEST)) Beantworten

Tatbestandsmäßigkeit (dreigliedriger Aufbau)

Bearbeiten

Man sollte im Strafrecht noch zwischen der Tatbestandsmäßigkeit im engeren Sinne/im Sinne des dreigliedrigen Aufbaus in der heute üblichen Strafrechtsdogmatik (nach der finalen Handlungslehre und ähnlichen Handlungslehren) im (deutschen?) Strafrecht als erster Teil (neben Rechtswidrigkeit und Schuld) und dem Tatbestand im weiteren Sinne (inklusive insbesondere der besonderen Schuldmerkmale) unterscheiden.

Den folgenden Abschnitt finde ich insofern etwas missverständlich:

"Normtatbestände mit Elementen des Verschuldens oder der Vorwerfbarkeit, insbesondere Straftatbestände enthalten objektive und subjektive Tatbestandmerkmale, die man in ihrer Gesamtheit auch objektiven und subjektiven Tatbestand nennt. Wer sie erfüllt, handelt insoweit tatbestandsmäßig.

Objektive Tatbestandsmerkmale beschreiben die für die Außenwelt wahrnehmbaren Erscheinungsformen der Tatbestandsverwirklichung, also die Umstände, die das äußere Erscheinungsbild der Tat bestimmen, so z. B. die Person des Täters, das Handlungsobjekt (etwa Tatobjekt des Diebstahls „fremde, bewegliche Sache“, § 242 StGB) oder die objektive Zurechenbarkeit.

Der subjektive Tatbestand bestimmt die inneren Gegebenheiten, die zu der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes noch hinzutreten müssen. Diese Merkmale existieren nur in der Person der Täters (etwa der Vorsatz oder eine Bereicherungsabsicht im Betrugstatbestand, § 263 StGB). Zu prüfen ist die Einstellung des Täters oder des zivilrechtlich Handelnden anhand intellektueller und voluntativer Elemente. Hierbei ist etwa für das Verschulden das Maß des Wissens und des Wollens bei einen erforderlichen Vorsatz und das Maß der Erkennbar- und Vermeidbarkeit für eine ausreichende Fahrlässigkeit festzustellen und auf dogmatisch erarbeiteten graduellen Skalen einzuordnen."

Lösung?

Soll die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des dreigliedrigen Aufbaus in der heutigen Strafrechtsdogmatik (nach der finalen Handlungslehre und ähnlichen Handlungslehren) im (deutschen?) Strafrecht als erster Teil (neben Rechtswidrigkeit und Schuld) hier auch noch erwähnt werden? Oder nur auf Handlungslehre (Strafrecht) verweisen? Oder einen neuen Artikel Tatbestandsmäßigkeit/Verbrechensaufbau schreiben? -- pistazienfresser 18:08, 31. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Kausalität

Bearbeiten

Was soll der letzte Satz "im öffentlichen Recht (1) gibt es keinen Tatsachenvortrag, (2) da die Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt" heißen? Zu 1: (a) Parteien dürfen keine Tatsachen vorbringen od. (b) Richter kann keine Tatsachen bezeichnen od. (c) Richter wiedergibt (nacherzählt) der Vortrag der Parteien nicht. Und zu 2: Richter soll Tatsachen auch selbst ermitteln. Was stört aber Parteivorbringen im zusammenzufassen? Geht es nicht mehr um eine Tradition? Könnte es ein bisschen klarer umgeschrieben werden? --78.128.100.19 10:44, 24. Jan. 2011 (CET)Beantworten