Diskussion:Teilanmeldung

Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von Pfeiffer3f in Abschnitt Zulässige Redaktion

Überarbeitung

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Ich habe den Artikel überarbeitet.

Da die Bestimmungen im deutschen und im europäischen Recht weitgehend gleich sind, ist die Einschränkung im Lemma auf "Europäische ..." unnötig, deswegen die Verschiebung. Es scheint mir sinnlos, stattdessen einen weitgehend inhaltsgleichen Artikel "Deutsche Patentanmeldung vom Stapel zu lassen.

Außerdem habe ich relevante Inhalte ergänzt.

mfg

--Pfeiffer3f (Diskussion) 23:38, 10. Okt. 2015 (CEST)Beantworten

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GiftBot (Diskussion) 20:18, 11. Feb. 2016 (CET)Beantworten

Zulässige Redaktion

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nirgends zu finden ist, was in der Teilung zulässig ist. Klassisch ist, es wurden zwei Hauptansprüche bereits angelegt, die nicht einheitlich sind. Dann ist klar, Teilung ist schon angelegt, zwei Schriften identisch, aber Ansprüche aufteilen.

Was ist, wenn man einen neuen Hauptanspruch basierend auf offenbarten Inhalten formulieren will? Geht das oder nicht? Von europäischen Erteilungsverfahen weiss ich, dass Hauptanspruch zu ändern nur geht, wenn keine Schutzumfangerweiterung statt findet. Ein ganz neuer Hauptanspruch ist eine Erweiterung des Schutzumfangs, wenn auch nicht der Offenbarung, dafür will man ja aus offenbarten Erfindungen neues Patent machen durch Teilung.

Weitere Frage: nach der Teilung sind bei Geteilten als Prioquellen auch innere Prio unabhängig? D.h. durch Prio geht nur die genannte Prioschrift gelöscht und nicht die abgezweigte auch noch?

Wenn zuesrt im Nationalen geteilt wurde, gelten beide international getrennt für sich?

Oder ist die einzige Möglichkeit so: zuerst unter Prionahme mit neuem Hauptanspruch einen Neuanmeldung, Prioschrift ist gelöscht. Dann eine Teilung der neuen Anmeldung, die ja nun beide unabhängige Ansprüche hat? Dann wäre der neue Anspruch nicht mit ursprünglicher Prio, sondern nur der Tag der Nachanmeldung mit Prioname?

5.28.77.124 14:55, 30. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Hallo IP,
Dein Beitrag schaut eher wie Suche nach Einzelfalllösung als wie Artikeldiskussion aus.
Was in einer Teilanmeldung stehen darf, ist im Gesetz nur "negativ" definiert, nämlich das nicht, was nicht in der Stammanmeldung steht, EPÜ Art. 76. Das sagt der Artikel natürlich. Ansonsten darfste alles reinschreiben wasde willst in eine Teilanmeldung (wenn man mal von so exotischen Begrenzungen wie mangelndes Rechtsschutzbedürfnis, insbes. Doppelschutzverbot, absieht). Die inhaltliche Grenze ist der Inhalt der Stammakte. Eine faktische Grenze ist die Sinnfrage. Und Dein Geldbeutel will wahrscheinlich auch ein Wörtchen mitreden.
Es ist NICHT richtig, dass es im Erteilungsverfahren ein Schutzbereichserweiterungsverbot gibt (EPÜ Art. 123(3)). Das gibt es nur im Einspruchsverfahren. Im Erteilungsverfahren gibt es das inhaltliche Erweiterungsverbot aus EPÜ Art. 123(2).
Deine weitegehenden Fragen verstehe ich nicht wirklich. A priori nimmt eine Teilanmeldung den Prioritätsanspruch der Stammakte mit. Ob er dann tatsächlich gilt, hängt – wie in der Stammakte – davon ab, was Du in der Teilanmeldung beanspruchst.
Mit freundlichen Grüßen
--Pfeiffer3f (Diskussion) 18:20, 31. Jul. 2018 (CEST)Beantworten