Diskussion:Thomas Abeltshauser

Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Kriddl in Abschnitt Unterlassungsanspruch

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Ich habe folgenden Abschnitt entfernt:

Die juristischen Meinungen, ob das Verhalten von Abeltshauser überhaupt eine strafrechtlich relevante Handlung dargestellt hat, gehen auseinander. Um den Tatbestand der Bestechlichkeit zu erfüllen, bedarf es tatbestandsmäßig einer unrechtmässigen Diensthandlung. Ob eine solche jedoch in jenem Fall gegeben war, ist nicht eindeutig geklärt, da bereits umstritten ist, ob die Annahme eines Doktoranden, was lediglich die Möglichkeit zur Promotion eröffnet, eine Diensthandlung darstellt. Auf Grund des getroffenen Deals musste sich die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim mit dieser komplizierten juristischen Frage auch nicht eingehender beschäftigen, so dass die Verurteilung von Abeltshauser äußerst umstritten ist. Einige namenhafte Strafrechtler sind sogar der Meinung, dass hier ein eindeutiges Fehlurteil vorliegt.

Grund: Welche Strafrechtler sagen das und wo? Kurz: Ist das eine persönliche Betrachtung und private Äußerungen ev. der namhaften Strafverteidiger in dem Verfahren? Dafür braucht es schlicht Quellen, Quellen, Quellen. Außerdem: Wer außer dem LGF vertritt die Gegenposition? Soll ja "umstritten" sein.--Kriddl Kummerkasten 09:00, 29. Jan. 2009 (CET)Beantworten

  • Zitat: Ob eine solche jedoch in jenem Fall gegeben war, ist nicht eindeutig geklärt. Das ist ja allerhand. Natürlich wurde die Sache geklärt! Immerhin wurde der Mann von dem Gericht verurteilt. Dass es im Strafrecht 8.385 verschiedene Meinungen zu den einzelnen Straftatbeständen gibt, versteht sich natürlich von selbst, darf aber doch wohl nicht als Argument für die Behauptung missbraucht werden, der Gute sei zu unrecht verurteilt worden. Im Übrigen zeugen die Ausführungen über den sog. Deal von grobem Unverständnis hinsichtlich dessen, was mit einer Absprache im Prozess erreicht werden kann. Selbstverständlich hat das Gericht das Verhalten des Angeklagten tatbestandlich umfassend gewürdigt. Etwas anderes zu behaupten, ist lächerlich. Daher vielen Dank an Kriddl für das Entfernen der Passage! Henning Blatt 12:29, 19. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Was die Quellen angeht haben inzwischen diverse deutsche Gerichte in vergleichbaren Fällen gegen andere Professoren unterschiedlicher Fakultäten in Deutschland geringe Bußgeldbescheide und allenfalls mal einen seichten Strafbefehl erlassen. Viele Verfahren wurden eingestellt. War A. lediglich das Bauernopfer? (nicht signierter Beitrag von 85.176.151.5 (Diskussion | Beiträge) 23:04, 30. Apr. 2010 (CEST)) Beantworten

Erstens ergibt sich aus den im Artikel angegebenen Quellen, dass es sich bei der weit überwiegenden Mehrzahl um Honorarprofessoren handelte, deren Verpflichtung im wesentlichen die Lehre betrifft und nicht die Betreuung von Doktoranten (weshalb der Unrechtsgehalt schon ein ganz anderer ist), Einstellung der Verfahren kann sich auf Mangel an Beweisen stützen, aber auch im Einzelfall auf eine geringe der Schuld. Bußgeldbescheide und Strafbefehle sind durchaus geeignete mittel Massenverfahren nach geklärter Rechtslage "abzuwickeln". Mit Bauernopfern hat das nix zu tun.--Mit Grüßen Kriddl Eine Runde Kriddl ansprechen? 13:29, 3. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Die Aussage ist falsch. Honorarprofessoren geniessen dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Professoren. Dies ergibt sich aus den jeweiligen Hochschulgesetzen. Honorarprofessoren werden nicht nur wegen ihrer Lehrbefähigung sondern auch und insbesondere aufgrund ihrer Beiträge im Schrifttum berufen. Sie haben auch ein eigenes Promotionsrecht und betreuen insofern Doktoranden ebenso wie ordentliche Professoren. Insofern ist auch der Unrechtsgehalt derselbe wie bei ordentlichen Professoren. Beim Mangel an Beweisen werden keine Bußgeldbescheide oder Strafbefehle erlassen sondern Freisprüche, oder gilt der verfassungsrechtliche Grundsatz in dubio pro reo nichts mehr? Dies könnte natürlich gut sein, wenn man die ausufernden Tendenzen von der richterlichen Überzeugungslehre genauer untersucht. Im übrigen wurde die Rechtslage nicht geklärt, wie neuere Verwaltungsrechtsverfahren in ihrer Begründung zeigen (OVerwG Lüneburg 2010). Die Erklärung, Bußgeldbescheide und Strafbefehle würden zur Abwicklung von Masseverfahren genutzt, kann so wohl auch kaum stimmen, denn immerhin geht es auch hier um den Einzelfall und nicht nur um Aspekte der Generalprävention. Wenn sich also ein Honorarprofessor laut Ausgangsverfahren ebenso hat bestechen lassen, dann ist laut Strafgesetzbuch eine entsprechende Strafe zu verhängen und nicht schön zu reden, es sei denn die Tat ist strafrechtlich verjährt, wie im Fall des ehemaligen Dekans der juristischen Fakultät Hannover Prof. M., der noch lange nach den diversen Presseberichten nicht zögerte, sich zum Dekan wählen zu lassen, wohl wissend, dass er für die besagte Promotionsvermittlung ebenso tätig geworden war. (nicht signierter Beitrag von 85.176.164.108 (Diskussion | Beiträge) 22:20, 3. Mai 2010 (CEST)) Beantworten

Nein, gibt es keine Beweise gibt es keinen Freispruch, sondern die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren schlicht ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Honorarprofs können Doktoranten betreuen, es gehört aber nicht zu ihrem Beruf. Sie werden schlicht nicht dafür bezahlt auch Doktoranten zu betreuen. Wenn sie das machen tun sie es freiwillig. Aber schauen wir doch mal ins Gesetz. Genauer in § 334 StGB: "Amtsträger" könnte man noch bejahen bei Honorarprofs, probblematisch wirds dann bei "daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme", da wie gesagt die Betreuung von Doktoranten zwar bei ordentlichen Professoren zum Dienst gehört, bei Honorarprofs aber nicht unbedingt. Ansonsten ist die Staatsanwaltschaft auch an das Opportunitätsprinzip gebunden. Sprich: Wenn es einfach mit Bußgeldbescheid/Strafbefehl geht müssen die Gerichte nicht mit Strafverhandlungen in vierstelliger Größenordnung beschäftigt werden.--Mit Grüßen Kriddl Eine Runde Kriddl ansprechen? 06:43, 4. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Auch diese Aussage ist nicht korrekt. Es kommt ja wohl darauf an, wo sich das Verfahren befindet. Wenn die Staatsanwaltschaft es nach § 170 II StGB einstellt dann ist es nach dieser Vorschrift so, als wenn im Falle der Eröffnung des Verfahrens vor Gericht ein Freispruch erginge. Auch Professoren "können" Doktoranden betreuen, sie müssen es aber nicht. Es steht in ihrem freien Ermessen, es gibt keine Dienstpflicht, diese zu betreuen. Wenn ein Honorarprofessor berufen wird, dann wird er hochschulrechtlich in ein ehrenamtliches Amt erhoben, an das aber auch Dienstpflichten sowie Rechte geknüpft sind. Diese sehen in Bezug auf Doktoranden nicht anders aus als bei ordentlichen Professoren. Auch ordentliche Professoren werden für die Betreuung von Doktoranden nicht bezahlt, dies ist eine freiwillige Aufgabe, die übernommen werden kann aber nicht muss. Es gibt keine gesonderte Bezahlung eines odrentlichen Professors für die Betreuungsübernahme. Ein ordentlicher Professor, der Doktoranden betreut bekommt dasselbe Geld monatlich, wie ein Kollege, der keine Doktoranden betreut. Hier lohnt sich ein Blick in das Gesetz, das erleichtert die Rechtsfindung wie es so schön heisst. Bezüglich der Frage, ob Bußgeldbescheid/Strafbefehl liegt wohl ein Irrtum Herrn Kriddl vor, die Aussage stimmt so in keiner Weise. Wo sieht die StPO so etwas vor? (nicht signierter Beitrag von 78.54.97.116 (Diskussion | Beiträge) 12:42, 4. Mai 2010 (CEST)) Beantworten

Unterlassungsanspruch

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Die Veröffentlichung der Informationen zu einem Strafverfahren im Jahr 2005-2008 sind nach den Grundsätzen des EuGH aus dem Jahr 2014 wegen Zeitablaufs zu entfernen, anderenfalls besteht ein Unterlassungsanspruch des Betroffenen. Im Übrigen hat der Betroffene zur Veröffentlichung seines namens bei Wik,ipedia nie eine Zustimmung erteilt und ist schon aus diesem Grund zu löschen. Die Veröffentlichung stellt heute eine persönlichkeitsrechtsverletzende Handlung dar Handlung dar. (nicht signierter Beitrag von 2003:79:8F59:9E30:1500:8367:B7F9:54FA (Diskussion | Beiträge) 12:51, 23. Okt. 2016 (CEST))Beantworten

Der Fall war von erheblichem öffentlichen Interesse. Außerdemm ist Wikipedia nicht Google (der Fall betraf Google).--Mit lieben Grüßen Kriddl Bitte schreib mir etwas. 20:08, 25. Okt. 2016 (CEST)Beantworten