Unklar hier ist die Umsetzung des dritten Abschnitts im Artikel 8 der Schweizerischen Bundesverfassung:
- 3Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
Wenn auch die Tatsache, dass Frauen im Durchschnitt weniger verdienen als Männer, (berechtigterweise) dazu führt, dass man den Umwandlungssatz für Frauen höher ansetzt, so ist doch nicht klar, warum dies - der Verfassung zum Trotz - per Gesetz geregelt werden soll. Würde man den Verfassungsartikel umsetzen, so wäre ein gesetzliche Unterscheidung nicht mehr notwendig.