Diskussion:Unabhängiger Verwaltungssenat
der unhabhängige Verwaltungssenat ist meines Erachtens keine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag. Wo wäre da das Kollegium ?
Es heißt Senat, ein Senat besteht aus mehreren Personen, also ein Kollegialorgan, das gemeinsam eintscheidet.--Moritz moser 22:15, 15. Okt. 2007 (CEST)
kein Gericht
BearbeitenDie unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) in den Ländern sind keine Gerichte, sondern (rein) staatsrechtlich als Verwaltungsbehörden eingerichtet, die staatsorganisatorisch den Ländern zuzuordnen sind (VfGH 29.11.2002, A9/01). --CumulusLad 09:15, 17. Jan. 2008 (CEST)
sehr wohl kollegiale Behörde
BearbeitenLaut FUNK (2006), S. 300ff sind die UVS Tribunale (Rdz 356, 4. Absatz) bzw. kollegiale Behörden (Rdz 357). FUNK (2006) führt bzgl. den Unabhängigen Verwaltungssenaten aus: "Sie bestehen aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern. (...) Manche Angelegenheiten sind von der Vollversammlung des UVS zu erledigen (...) Die laufenden Fälle werden von einem oder von mehreren Mitgliedern des UVS erledigt (...)Die Erledigungen können also nach dem Kollegialprinzip (...) oder nach dem monokratischen Prinzip (Entscheidung durch einzelne Mitglieder des UVS) organisiert werden. Die näheren Bestimmungen darüber ergeben sich aus den bundesrechtlichen Regelungen über das Verfahren der UVS (sie finden sich im AVG und im VStG)."
Literatur
Bearbeiten- Bernd-Christian FUNK (2006): Einführung in das österreichische Verfassungsrecht. Leykam Kurzlehrbücher. Graz: Leykam Buchverlagsges.m.b.H. Nfg. & Co. KG. 413 S.