Diskussion:Unbestimmter Rechtsbegriff

Letzter Kommentar: vor 3 Monaten von Stephan Klage in Abschnitt prüfungs-

Nicht nur Verwaltungsrecht

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Die Bezeichnung bezieht sich keinesfalls nur auf das Verwaltungsrecht. Es handelt sich zwar um einen Fachbegriff, der überwiegend im Verwaltungsrecht verwendet wird. Der unbestimmte Rechtsbegriff gehört jedoch zu den allgemeinen Grundlagen des Rechts. Vgl. z.B. "wichtiger Grund" in § 626 BGB. -- Vilsecker 10:32, 29. Okt. 2006 (CET)Beantworten

P.S. Im Übrigen würde ich den Begriff nicht auf behördlichen Sprachgebrauch anwenden. Es ist völlig gleichgültig, welcher Begriffe sich eine Behörde bedient. Es kommt darauf an, ob Rechtsbegriffe verwendet werden - und die entstammen für gewöhnlich einer Rechtsquelle. Benutzt eine Behörde Eigenkreationen, spielen diese vor Gericht auch keine Rolle. Sie bedürfen als solche keiner gerichtlichen Klärung (wie der unbestimmte Rechtsbegriff), da das Gericht nur das Recht anwendet. -- Vilsecker 10:41, 29. Okt. 2006 (CET)Beantworten

Ja, völlig richtig: Keine Beschränkung auf Verwaltungsrecht. Im Handelsrecht spielen unbestimmte Rechtsbegriffe eine grosse Rolle, etwa bei "Treu und Glauben", "Gutgläubigkeit", "Verwechswelbarkeit" und hier bedarf es einer umfassenden Kenntnis der Usancen in einem Gewerbe. Benutzer:Turicus18. Oct. 2007

Ältere Diskussion

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Weshalb unbestimmte Rechtsbegriffe der Verwaltung einen Zuwachs an "Machtfülle" und "Kompetenzen" verschaffen sollen, sehe ich nicht. So unbestimmt der Rechtsbegriff auch sein mag - es gibt immer in jedem Einzelfall nur genau eine richtige Auslegung. Und die Befugnis, diese richtige Auslegung abschließend zu bestimmen, hat die Rechtsprechung und nicht die Verwaltung. Anders ist das nur dort, wo Beurteilungsspielraum besteht. Diese Fälle sind aber absolute Ausnahmen. Die Ausführungen zur "Machtfülle" der Verwaltung habe ich daher wieder gelöscht. - Atn 14:42, 27. Okt 2004 (CEST)

Da hätte ich Fragen dazu.
Angenommen ein Gericht muss feststellen ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Jetzt hat man es mit einem unvorhergesehenen Einzelfall zu tun. Es gibt aber keine Vorschrift des Gesetzgebers (wie auch, wenn damit nicht gerechnet wurde?) wie dieser zu behandeln sei. Was macht das Gericht dann? Wendet es sich dann weinend an den Gesetzgeber, weil es nicht weiß, was es tun soll? --Benek 15:50, 27. Okt 2004 (CEST)
Was soll das Gericht schon tun? Es wird tun, was jeder Rechtsanwender tut, nämlich das Gesetz mit Blick auf den Einzelfall auslegen und den Fall unter das Auslegungsergebnis subsumieren. Und am Ende dieses Vorgangs steht immer ein Ergebnis - nämlich die Feststellung, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder eben nicht vorliegt - und sei der Einzelfall auch noch so unvorhergesehen. - Atn 17:54, 27. Okt 2004 (CEST)
Dann würde ich im Gegensatz zu Dir die Sache so beschreiben, dass das Gericht durchaus abschließend bestimmt und damit ein Ergebnis als richtig definiert und somit eine gewisse Machtfülle und Kompetenz besitzt. Wie passt das jetzt zusammen?
Du hast die Frage nicht beantwortet. Habe ich mich unverständlich ausgedrückt? Für mich ist klar, wenn das Gericht aufgrund des Gesetzes den Spielraum genießt "grobe Fahrlässigkeit" zu definieren, dass es eine gewisse Machtfülle und Kompetenz besitzt. Und natürlich ist das Urteil dann richtig, wenn es in diesem Spielraum bleibt. Aber es ist eben nicht nur ein richtiges Urteil möglich, wie Du oben behauptest, sondern in dem Rahmen der Rechtsauslegung sind verschiedene "Richtige" denkbar. (Kann sein, dass der Bezug auf Musterprozesse dies in der Praxis vereinheitlicht (weiß ich nicht), aber das ändert an der Sache auch nichts.) --Benek 13:09, 11. Nov 2004 (CET)
Gerichte sind aber nicht Teil der "Verwaltung", sondern bilden eine eigenständige staatliche Gewalt. Mit den Befugnissen der Gerichte lässt sich daher nicht begründen, dass "die Verwaltung" durch unbestimmte Rechtsbegriffe "Machtfülle" und "Kompetenzen" hinzugewonnen hätte. - Atn 12:12, 15. Nov 2004 (CET)
Ach daher weht der Wind! Dann hast Du mich aber total missverstanden. Es geht nicht darum, dass Gerichte ihre Befugnisse nutzen, die man zuvor so definiert hat, sondern es geht darum, dass diese Definition selbst (also die Verwendung von unbest. Rechtsbegriffen) der Justiz "eine gewisse Machtfülle und Kompetenz" zuweist. --Benek 18:08, 22. Nov 2004 (CET)
Warum wurde "Würde des Menschen" entfernt, wenn es doch ein unbestimmter Rechtsbegriff ist? --Benek 17:20, 27. Okt 2004 (CEST)
Die "Menschenwürde" ist - ebenso wie die "Sache" oder das "Eigentum" - kein (klassischer) unbestimmter Rechtsbegriff.
OK, dann redest Du von einem "nichtklassischen unbestimmten Rechtsbegriff". Dann muss es auch möglich sein Menschenwürde als so etwas aufzuführen.
Zum unbestimmten Rechtsbegriff gehört grundsätzlich, dass seine Anwendung auf den Einzelfall eine wertende Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung aller Besonderheiten eben dieses Einzelfalles erfordert,
Ist bei der Menschenwürde der Fall laut BVerfG.
die häufig mit in die Zukunft gerichteten Prognosen verbunden ist. Das ist bei der Frage, wie weit die "Menschenwürde" reicht, nicht in gleicher Weise der Fall, wie bei der Frage, ob ein Gewerbetreibender "unzuverlässig" ist. - Atn 17:54, 27. Okt 2004 (CEST)
scheint kein entscheidendes Kriterium zu sein, wenn es nur "oft" ist. Ansonsten, wenn Du über die Kriterien besser Bescheid weißt, schreibe sie bitte in den Artikel. Ich muss mich mit den Daten begnügen, die mir vorliegen und danach wird Menschenwürde als unbestimmter Rechtsbegriff genannt. [1] [2] --Benek 19:37, 27. Okt 2004 (CEST)

"Ungeachtet seiner inhaltlichen Unschärfe gibt es für jeden unbestimmten Rechtsbegriff in jedem konkreten Einzelfall grundsätzlich immer nur genau eine richtige Auslegung."

Hierzu möchte ich aus dem Buch "Soziale Arbeit und Recht" von D. Kreft (1994) zitieren: "In der neueren rechtswissenschaftlichen Diskussion stößt diese Vorstellung (dass bei unklarem Gesetzeswortlaut mit Hilfe der Methoden der Gesetzesauslegung grundsätzlich die "richtige" Interpretation ermittelt werden kann K.B.) ... zunehmend auf berechtigte Kritik. Erlaubt ein unklarer Gesetzeswortlaut mehrere Interpretationen, so lässt sich die Entscheidung für eine von diesen nicht zwingend aus dem Gesetz ableiten." Wiederspricht das der Aussage im Artikel oder verstehe ich das falsch?

Nein, das widerspricht dem Artikel nicht. Die Tatsache, dass dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig ein bestimmter Inhalt als der allein richtige entnommen werden kann, macht gerade das Wesen des unbestimmten Rechtsbegriffs aus. Die entscheidende Frage ist vielmehr - und dazu verhält das Zitat von Kreft sich nicht - wie man mit dieser Erkenntnis umgeht. Für das Recht wäre es jedenfalls tödlich, sich damit zufrieden zu geben, dass es "dann halt keine eindeutige Lösung gibt". Denn Recht muß immer eine eindeutige Antwort geben, wenn es seine Aufgabe, Lebenssachverhalte zu ordnen, erfüllen soll. Beim unbestimmten Rechtsbegriff behilft man sich damit, dass als die im Einzelfall "richtige" oder besser: "vom Gesetz als verbindlich gewollte" Lösung diejenige gilt, die die zur abschließenden Entscheidung befugte Stelle (das ist in der Regel das letztinstanzliche Gericht) als solche definiert. - Atn 11:15, 8. Aug 2005 (CEST)

Problematisch

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Folgender Absatz wurde zugefügt:

Anders als das Ermessen, das auf der Rechtsfolgenseite der Norm bestehen kann, betrifft der unbestimmte Rechtsbegriff also schon den Tatbestand. Der Unterschied zu "bestimmten" Tatbestandsmerkmalen ist dabei kein qualitativer, sondern nur ein quantitativer: Auch das scheinbar eindeutigste Tatbestandsmerkmal (etwa: "Mensch") wird an den Grenzen unklar und unbestimmt (etwa: die befruchtete Eizelle, der Embryo - schon "Mensch"? Der Hirntote - noch "Mensch"?).

Das ist eine Art "apologetischer" Absatz für den Gebrauch von unbestimmten Rechtsbegriffen. Es wird so getan, als seien subjektive Formulierungen ohnehin unvermeidbar. Das mag auch ein Stück weit wahr sein. Das hängt aber davon ab, wie überhaupt ein Normensystem aufgebaut wird. Ich kann z.B. vorher definieren was ein Mensch ist oder ich kann so tun, als sei es schon irgendwie ausreichend definiert was mir in der Juristerei auch gängige Praxis zu sein scheint. Ferner ist es vom Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigt, dass der Begriff "Mensch" von der Verwaltung auslegbar ist. Dafür erscheint mir das einfach zu wichtig. Insofern ist ja der Begriff an den Rändern gesetzlich gründlich reguliert (also z.B.ob man abtreiben oder Sterbehilfe leisten darf). Es fehlt also das praktische Beispiel, dass "Mensch" tatsächlich und gewollt als unbestimmter Rechtsbegriff von der Verwaltung in Anspruch genommen würde.

Daher sehe ich den Abschnitt POV-belastet und würde ihn gerne bei allem Respekt wieder entfernen. --Das Gesetz 15:09, 26. Nov 2005 (CET)

Gummiparagraph

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Das Wort Gummiparagraph wird zum aktuellen Stand 17 mal in der Wikipedia verwendet. Mehrmals wurde der Artikel Gummiparagraph erstellt und wieder gelöscht. Die aktuell einzige versteckte Definition ist unter Gummi zu finden. Meiner Meinung nach sollte der Gummiparagraph als Trivia oder sonstige Anmerkung in diesem Artikel "Unbestimmter Rechtsbegriff" oder in einem eigenen Artikel erklärt werden. --DIG 23:33, 26. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Gummiparagraph ist kein Wort aus der Hochsprache, sondern aus der Umgangssprache und kennzeichnet viel mehr als nur den unbestimmten Rechtsbegriff als Tatbestandsmerkmal. Das Wort wird oft von Rechtsunkundigen verwendet, weil sie eine bestimmte Rechtslage nicht verstehen und ob ihrer Ohnmacht in diesem Sachverhalt einen Gummiparagraphen sehen. Außer dass über einen solchen Begriff Unmut und Unverständnis zum Ausdruck gebracht wird, lässt sich der angebliche Gummiparagraph oft gar nicht näher lokalisieren, weil es oft gar nicht um eine einzelne Regelung geht, sondern um einen ganzen Lebenssachverhalt, dessen rechtliche Einordnung Fragen aufwirft. Unbestimmter Rechtsbegriff ist dagegen ein juristischer terminus technicus und sollte deswegen nicht mit umgangsprachlichen Wörtern in Verbindung gebracht werden.
In einem Punkt gebe ich dir aber recht: Zum Gummiparagraphen lässt sich durchaus ein enzyklopädisch wertvoller Beitrag verfassen, und sei es nur, dass der Hintergrund des Begriffes erklärt wird. --Opihuck 19:50, 30. Dez. 2010 (CET)Beantworten
"Das Wort wird oft von Rechtsunkundigen verwendet, weil sie eine bestimmte Rechtslage nicht verstehen" oder weil sie es verstehen und nicht durch eine juristische Ausbildung vergessen haben, was Recht ist. Siehe Artikel Recht --Infracent 20:43, 30. Dez. 2010 (CET).Beantworten
Erwartest du darauf eine Antwort, die über das Niveau des Wortes Gummiparagraph hinausgeht? --Opihuck 20:53, 30. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Nein, die Aussage spricht für sich. --Infracent 21:02, 30. Dez. 2010 (CET)Beantworten
Wikipedia is for People! Ich finde, dass der umgangssprachliche Begriff - eben unter diesem Hinweis auf Umgangssprache - hier im Artikel erscheinen sollte. GEEZERnil nisi bene 14:07, 13. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Einen spezifischen Bezug zum Lemma gibt es nicht. Warum schreibst du nicht, wie bereits empfohlen, einen eigenen Artikel zum Gummiparagraphen? Da kannst du alles einbauen, was dir in den Sinn kommt. Vielleicht überzeugst du ja sogar die Community. Erfolg hatte damit allerdings noch niemand. Genauso häufig wie der Artikel erstellt wurde, wurde er auch wieder gelöscht. Das hat gute Gründe: Wikipedia ist – na klar – „for people“. Wikipedia hat aber auch den Anspruch, eine Enzyklopädie zu sein. Dieser Anspruch gilt auch hier. --Opihuck 19:09, 13. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Einen spezifischen Bezug zum Lemma gibt es nicht. <= Warum existiert dann ein Redirect hierher? Die Archive von DIE ZEIT und FAZ haben etwa 26 Artikel mit "Gummiparagraph". Es geht mir nur darum, dass - wenn jemand danach sucht - der Begriff mit realem Recht in Verbindung gebracht werden kann und nicht z.B. mit dem Vatikan o.ä. GEEZERnil nisi bene 19:26, 13. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Oh danke, für den Hinweis, ist mir gar nicht aufgefallen. Ich habe gerade die Löschung vorgeschlagen. Dass man in der journalistischen Berichterstattung dazu sogar 26 Artikel (mehr nicht???) findet, will ich gar nicht bestreiten. Ein Rechtsbegriff ist es aber nicht, und was der Redirect hierhin für einen Sinn haben soll, erschließt sich mir nicht. Das ist einfach nur Unfug. Ich habe mir vorgenommen, den Artikel völlig neu zu schreiben, um auch einem Rechtsunkundigen verständlich zu machen, warum der unbestimmte Rechtsbegriff nichts mit Rechtsverdrehung oder einem "Gummiparagraphen" zu tun hat. --Opihuck 19:42, 13. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Gern geschehen! Sollten dann nicht aber auch die mittlerweile 19 konkreten Gummiparagraph-Hinweise in Artikeln die Gesetze erwähnen, entsprechen (in WAS?) geändert werden? GEEZERnil nisi bene 09:25, 14. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Addendum: Habe eine schöne Referenz in einem juristischen Werk gefunden, die "Gummiparagraph" mit "Unbestimmtem Rechtsbegriff" in Verbindung setzt. Werde einarbeiten, ok? ... Schön geworden, oder? GEEZERnil nisi bene 09:41, 14. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
In was sie geändert werden sollen? Was hältst du von gepflegtem Deutsch? Ich hätte da keinerlei Probleme, Alternativen zu finden. Völlig zu Recht sagt Albrecht "... die der Volksmund oft als G. bezeichnet". Das trifft den Nagel auf den Kopf: Das Wort ist alles andere als enzyklopädisches Deutsch. Dein Beispiel finde ich übrigens gut. Kann man sicher irgendwo bei einer Neufassung einbauen. --Opihuck 16:18, 14. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Nochmals Dank ;-) Ich bin auch kein Freund von schwurbeligen Begriffen, aber ich bin dafür, dass Schwurbelbegriffe erklärend beim "kernigeren Hauptbegriff" erwähnt/erläutert werden, damit sich der Leser orientieren kann. "Gummiparagraph" als Lemma war nie unser Ziel... Bei der Suche bin ich auch noch auf den Begriff "dehnbares Recht" gestossen... GEEZERnil nisi bene 16:28, 14. Apr. 2011 (CEST)Beantworten
Alles d'accord – nur sehe ich weiterhin die Anbindung des "G." an den unbestimmten Rechtsbegriff als ziemlich willkürlich und eher zufällig ausgesucht an. Der Volksmund empfindet noch tausend andere jur. Sachverhalte als Ausfluss eines – wo auch immer liegenden – Gummiparagraphen. Als Jurist kriege ich diesen Vorwurf sehr häufig zu hören – zumeist dort, wo es mir nicht gelingt, rechtliche Zusammenhänge laienverständlich zu erläutern. Das missmutige Resümee lautet dann: "Also, wenn ich das richtig verstehe, ist das so'n Gummiparagraph ...". Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff hat dieses Unverständnis aber sehr häufig nichts zu tun. Und deswegen ist deine Behauptung "u. R." sei der Hauptbegriff zu "Gummiparagraph" sehr problematisch. "G." gehört eigentlich allein in eine Wörterbuchbegriffserklärung und nicht in eine Enzyklopädie. --Opihuck 17:06, 14. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Ich habe "Gummiparagraph" eingegeben und wurde hierher weitergeleitet. Der Artikel beinhaltet nicht, was mit dem umgangssprachlichen Begriff "Gummiparagraph" zu tun hat - nämlich eine zum Missbrauch taugliche Rechtsnorm, die in einem Nicht-Rechtsstaat, z.B. in Schauprozessen, willkürlich ausgelegt werden kann (Beispiel: Artikel 68 der Nordkoreanischen Verfassung garantiert Religionsfreiheit, "allerdings nur soweit sie keine ausländischen Kräfte ins Land bringt und die soziale Ordnung des Landes nicht gefährdet". Wie nennt man eine solche Rechtsnorm fachsprachlich? -- Nightporter 19:10, 08. April 2013

Wegen der Problematik der Weiterleitung siehe vorstehende Disk. Einen treffenden Fachbegriff für das von dir beschriebene Problem dürfte es nicht geben; in Deutschland würde man die Problematik unter "Bestimmtheit von Rechtsnormen" einordnen. Verfassungsrechtlicher Maßstab hierfür ist Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatspinzip), bei Verordnungen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Umgangssprachlich ist dein Beispiel weit weniger als ein "Gummiparagraph". Die Bestimmung ist ja schon nach ihrem Wortsinn so konturenlos (Was sind "ausländische Kräfte?", was ist "soziale Ordnung"?, wodurch wird sie "gefährdet"? usw.), dass die inhaltliche Verbürgung der angeblichen Religionsfreiheit völlig unklar bleibt. Also kein Gummiparagraph, sondern typisches kommunistisches Geschwurbel. Formal hat Nordkorea eine Verfassungsbestimmung über Religionsfreiheit. Gäbe es sie nicht, wäre es aber auch nicht anders. --Opihuck 20:01, 8. Apr. 2013 (CEST)Beantworten
Ok, danke für die schnelle Antwort... Das mit Nordkorea war nur ein Beispiel, in der Zeit des Nationalsozialismus fanden sich auch viele derartige Rechtsquellen, die zum Beispiel "Schutzhaft" (willkürliche Verhaftungen) legitimierten. Ich hatte gehofft, nen Artikel über solche Vorgänge zu finden. -- Nightporter 16:01, 09. April 2013
Es wäre dennoch angebracht (nachdem ich mir vorstehende Disk durchgelesen habe), auf den umgangssprachlichen Begriff Gummiparagraph einzugehen. Dieser Artikel hier beschreibt ja nur den Idealzustand mit Rechtssichherheit und Auslegungsverfügung (obwohl das ja z. T. auch gen Willkür tendiert). Aber gerade in Diktaturen (also nicht rechtsstaatlich verfassten Gemeinwesen mit all ihren Zufälligkeiten, Netzwerken und informellen Gegebenheiten (ich sach mal nur "der Führer setzt das Recht")) kann man so nicht verfahren. Es gibt/gab mehr als ein Dutzend Staaten, wo sich die entsprechenden Paragraphen in der Verfassung oder im Strafrecht ohne Probleme finden lassen. Nur aus dem Kopf heraus haben wir die DDR mit ihrer Boykotthetze oder die SU mit dem § 58 (wobei allein in Solschenyzins Archipel Gulag der Begriff häufig genug belegt ist). Ich plädiere dringend für einen Zusatz! MfG URTh (Diskussion) 19:58, 10. Nov. 2015 (CET)Beantworten

Beispiele

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Im Abschnitt Beispiele heißt es "Gebäude ist übrigens strafrechtlich in § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Brandstiftung) anders als in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Diebstahl) definiert." Wenn ich nicht einen mega-Balken vor dem Kopf habe, ist "Gebäude" in beiden Paragraphen nicht definiert. § 306: "Wer fremde Gebäude oder Hütten [...] in Brand setzt, oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird [...] bestraft." § 243: "Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht [...]." Wo ist da eine Definition à la "Ein Gebäude ist ..."? Sollte sich mir der Sinn des Satzes nicht bald erschließen (evtl. durch Erklärung des Autors Benutzer:Wowo2008 [3]), werde ich ihn löschen. Im Übrigen fände ich eine Liste unbestimmter Rechtsbegriffe gar nicht schlecht. Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 01:27, 11. Dez. 2015 (CET)Beantworten

hallo @Qaswed:, es fehlt zwar in beiden Bestimmungen die Legaldefinition, doch ist die Kommentierung zu beachten. Ich habe nun - anstelle von vielen - eine hier eingebaut. Eine Liste ist im Artikel vorhanden; es bleibt Dir unbenommen, hierfür ein eigenes Lemma einzurichten. Viele Grüße:--Wowo2008 (Diskussion) 10:30, 11. Dez. 2015 (CET)Beantworten
Danke @Wowo2008: für die Klarstellung, und die korrigierende Ersetzung von "definiert" durch "zu verstehen". Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 15:36, 14. Dez. 2015 (CET)Beantworten

prüfungs-

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@Stephan Klage zu einer deiner Korrekturen: "prüfungs-" steht hier für Prüfungsentscheidungen und muss daher groß geschrieben werden. --Pistazienfresser (Diskussion) 15:23, 1. Aug. 2024 (CEST)Beantworten

Klar, kann man machen. Mir ging es vornehmlich um die konsequente Umstellung vom Akkusativ auf den Nominativ, weil dort nur ein Teilerfolg beim vorletzten Edit vorlag. --Stephan Klage (Diskussion) 15:38, 1. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Wegen deiner zutreffenden Korrektur hatte ich "zu einer deiner Korrekturen" geschrieben ;-) --Pistazienfresser (Diskussion) 15:43, 1. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Kein Ding. Aber warum willst Du dann nicht „Beamtenrechtliche Beurteilungen“ groß geschrieben wissen? Um einen Eigennamen handelt es sich ja weder im einen noch im anderen Fall, oder? VG --Stephan Klage (Diskussion) 16:05, 1. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Prüfungsentscheidungen ist ein Hauptwort, beamtenrechtlich nicht. --Pistazienfresser (Diskussion) 16:09, 1. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Entscheidung/Beurteilung sind die jeweiligen Hauptwörter. Ob nun „beamtenrechtlich“ oder „prüfungs- und prüfungsähnlich“ – wo ist da der Unterschied? Kann ihn nicht erkennen, aber für mich wirklich völlig unerheblich. :-) --Stephan Klage (Diskussion) 16:17, 1. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
"Prüfungs-" ist nur der erste Bestandteil eines zusammengesetzten Hauptwortes, dessen zweiter Teil durch den Bindestrich/Divis als Ergänzungsstrich vertreten wird: "Ebenfalls erlaubt, wenn auch stilistisch nicht besonders schön, ist diese Lösung, wenn das zweite Grundwort durch ein Adjektiv näher bestimmt wird: Grün- und sonstige Spechte." (Binde­strich als Ergänzungs­strich im Duden-online); vgl. auch die Groß- und Kleinschreibung bei den Beispielen in den aktuellen amtlichen Rechtschreib- und Zeichensetzungsregeln unter § 81 (3) "Divis als Ergänzungsstrich" auf Seite 151. --Pistazienfresser (Diskussion) 19:14, 1. Aug. 2024 (CEST)Beantworten
Solche Sachen sind mir nach den erfolgreichen Kämpfen gegen gleich zwei Feinde der WP so was von egal, dass Du einfach tust, was Du tun willst. Ok? Alles gut. BG :-) --Stephan Klage (Diskussion) 19:44, 1. Aug. 2024 (CEST) Und ganz ehrlich: ich interessiere mich nur noch für Inhalte der Artikel; bei den Formalien, wo die absolute Mehrheit der Nutzer sich bewegt, wird mir die WP schlicht zu langweilig. VG an Dich, den ich als segensreich erachte. --Stephan Klage (Diskussion) 19:49, 1. Aug. 2024 (CEST)Beantworten